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Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten des Strahlenschutzes und des Atomrechts Vom 14. September 2022

Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten des Strahlenschutzes und des Atomrechts Vom 14. September 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten des Strahlenschutzes und des Atomrechts vom 14. September 202230.09.2022
Eingangsformel30.09.2022
§ 1 - Grundsatz30.09.2022
§ 2 - Weitere Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz30.09.2022
§ 3 - Weitere Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz30.09.2022
§ 4 - Zuständigkeiten für den Notfallschutz30.09.2022
§ 5 - Weitere Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung30.09.2022
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten30.09.2022
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.09.2022
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung zur Durchführung
des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530),
des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15),
der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) und
der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034):

§ 1 Grundsatz

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des Atomgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.
(2) Zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes, der Strahlenschutzverordnung und der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nicht in dieser oder anderen Verordnungen oder durch Gesetz Aufgaben anderen Behörden zugewiesen werden.

§ 2 Weitere Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für:
1.
die Kontrolle nach § 4 Absatz 5 des Atomgesetzes,
2.
die Entgegennahme des Nachweises der gesetzlichen Vorsorge nach § 4b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes,
3.
die Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 4b Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
4.
den Betrieb der Landessammelstelle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
5.
das Zusammenwirken mit den Zollbehörden nach § 22 Absatz 2 des Atomgesetzes.
(2) Das Bergamt Saarbrücken ist staatliche Aufsichtsbehörde nach § 19 des Atomgesetzes für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 3 Weitere Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz

(1) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für
1.
die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es sich um Tätigkeiten zum Betrieb der Landessammelstelle handelt,
2.
die Anerkennung von Kursen nach § 74 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
3.
die Festlegung von Referenzwerten nach § 118 Absatz 6 des Strahlenschutzgesetzes,
4.
die Information und Verhaltensempfehlung für die Bevölkerung nach § 120 Absatz 3 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
5.
die Festlegung und Veröffentlichung von Radonvorsorgegebieten nach § 121 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes,
6.
die Mitwirkung am Radonmaßnahmenplan des Bundes nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
7.
die Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition durch Radon und die erforderliche Datenerhebung nach § 122 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes,
8.
die Unterrichtung der Bevölkerung und Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration nach § 125 Absatz 1 und Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes,
9.
die Probennahme von Futtermitteln nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes,
10.
die Bestimmung von Messstellen nach § 169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und
11.
die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Probennahme von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit ist zuständige Behörde für
1.
die Aufforderung zur Hinterlegung der Aufzeichnungen und Röntgenbilder sowie die Bestimmung des Aufbewahrungsortes nach § 85 Absatz 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und
2.
die Probennahme von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen nach § 165 des Strahlenschutzgesetzes.
(4) Die Zuständigkeit für die §§ 134, 135 des Strahlenschutzgesetzes richtet sich nach Artikel 2 Nummer 6 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Mai 2019.
(5) Das Bergamt Saarbrücken ist zuständige Behörde zur Durchführung des Strahlenschutzgesetzes bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 4 Zuständigkeiten für den Notfallschutz

(1) Zuständige Behörde für das Aufstellen eines allgemeinen Notfallplanes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als oberste Strahlenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
(2) Zuständige Behörde für das Aufstellen eines besonderen Notfallplanes nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes ist die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als oberste Strahlenschutzbehörde und dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
(3) Zuständige Behörde für die Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Empfehlungen für das Verhalten bei möglichen Notfällen nach § 105 Absatz 3 und Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes, für die Übermittlung von Daten, Mitteilungen und sonstigen Erkenntnissen an das radiologische Lagezentrum des Bundes nach § 107 des Strahlenschutzgesetzes sowie für die Information der betroffenen Bevölkerung und für Empfehlungen für das Verhalten bei einem lokalen Notfall nach § 112 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.
(4) Zuständige Behörde für die Information der betroffenen Bevölkerung und für die Empfehlungen für das Verhalten bei überregionalen und regionalen Notfällen nach § 112 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Katastrophenschutzbehörde.
(5) Das Saarland ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes.

§ 5 Weitere Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung

(1) Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständig für
1.
die Feststellung nach § 47 Absatz 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, dass in einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung die Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird,
2.
die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 48 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
3.
die Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt nach § 49 Absatz 2 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung,
4.
die Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung,
5.
die Anerkennung von Kursen nach § 51 in Verbindung mit § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 74 Absatz 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung,
6.
die Übermittlung von Daten nach § 125 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung,
7.
die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 128 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
8.
die Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen über die Ergebnisse der Prüfungen und über die Zusammenstellung der bei den Prüfungen erfassten Daten zur Exposition nach § 130 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Strahlenschutzverordnung und
9.
die Bestimmung von Sachverständigen nach § 177 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.
(2) Die Ärztekammer des Saarlandes ist für den human- und zahnmedizinischen Bereich zuständige Stelle
1.
für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
2.
für die Anerkennung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
3.
für die Anerkennung einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung und
4.
für den Widerruf der oder die Beauflagung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
(3) Die Tierärztekammer des Saarlandes ist für den tiermedizinischen Bereich zuständige Stelle
1.
für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung,
2.
für die Anerkennung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung,
3.
für die Anerkennung einer Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung sowie der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung und
4.
für den Widerruf oder die Beauflagung der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
(4) Das Bergamt Saarbrücken ist zuständige Behörde zur Durchführung der Strahlenschutzverordnung bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Absatz 1 des Atomgesetzes, § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, § 184 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und § 10 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung.
(2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 46 Absatz 1 des Atomgesetzes, § 194 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes und § 184 Absatz 1 und Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz vom 28. Februar 2018 (Amtsbl. I S. 139) zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1349) und die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz, nach der Strahlenschutzverordnung und nach der Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2007 (Amtsbl. S. 2509), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1363), außer Kraft.
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