Verordnung über die Durchführung von Umfragen und die Erhebung von Daten durch die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 16. September 1994
Verordnung über die Durchführung von Umfragen
und die Erhebung von Daten durch die Arbeitskammer des Saarlandes
Vom 16. September 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Durchführung von Umfragen und die Erhebung von Daten durch die Arbeitskammer des Saarlandes vom 16. September 1994 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 19 i.V.m. § 2
Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1992 (Amtsbl. S. 590, 627, 858) verordnet das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(1) Die Arbeitskammer des Saarlandes hat der Regierung des Saarlandes jedes Jahr spätestens bis zum 30. Juni einen Jahresbericht über die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorzulegen. Hierzu ist die Kammer berechtigt, bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit betrieblicher Unterstützung Umfragen durchzuführen.
(2) Bei den Umfragen sind von der Arbeitskammer Zweck und Ziel der Erhebung, der Kreis der Befragten, Inhalt und Umfang der Erbebungsmerkmale und die Art der Erhebung im Einzelnen festzulegen. Auf die Freiwilligkeit der Beteiligung der Befragten hat die Arbeitskammer hinzuweisen.
(3) Umfragen sind von der Vertreterversammlung der Arbeitskammer zu beschließen und der Aufsichtsbehörde zur Unterrichtung zuzuleiten.
(4) Die Daten sind in anonymisierter Form zu erheben; ein Rückschluss von den erhobenen Daten auf bestimmte, natürliche Personen und Betriebe/Unternehmen ist zu jedem Zeitpunkt auszuschließen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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