Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 8. April 1992
Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes Vom 8. April 1992
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1290 über die Arbeitskammer des Saarlandes vom 8. April 1992 | 01.01.2002 |
§ 1 - Rechtsform und Sitz | 01.01.2002 |
§ 2 - Aufgaben | 01.01.2002 |
§ 3 - Kammerzugehörigkeit | 01.01.2002 |
§ 4 - Organe | 01.01.2002 |
§ 5 - Aufgaben der Vertreterversammlung | 01.01.2002 |
§ 6 - Zusammensetzung der Vertreterversammlung | 01.01.2002 |
§ 7 - Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung | 01.01.2002 |
§ 8 - Stellung der Mitglieder der Vertreterversammlung | 01.01.2002 |
§ 9 - Sitzungsbestimmungen der Vertreterversammlung | 17.12.2021 |
§ 10 - Beschlüsse der Vertreterversammlung | 01.01.2002 |
§ 11 - Einsetzung von Ausschüssen | 01.01.2002 |
§ 12 - Vorstand | 01.01.2002 |
§ 13 - Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin | 01.01.2002 |
§ 14 - Aufgaben des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin | 17.12.2021 |
§ 15 - Beiträge | 07.04.2006 |
§ 16 - Haushaltsplan und Rechnungsprüfung | 01.01.2002 |
§ 17 - Aufsicht | 07.04.2006 |
§ 18 - Träger der Akademie für Arbeit und Sozialwesen | 07.04.2006 |
§ 19 - Durchführungsverordnung | 07.04.2006 |
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2002 |
§ 21 - Aufhebung | 01.01.2002 |
§ 22 - Übergangsregelung | 01.01.2002 |
§ 23 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
§ 1 Rechtsform und Sitz
(1) Die Arbeitskammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Dienstherrenfähigkeit und führt ein öffentliches Siegel.
(2) Die Arbeitskammer des Saarlandes hat ihren Sitz in Saarbrücken.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Arbeitskammer des Saarlandes hat die Aufgabe, als öffentlich-rechtliche Vertretung der im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gemäß Artikel 59 der Verfassung des Saarlandes die allgemeinen wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wahrzunehmen und die auf die Hebung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzielenden Bestrebungen zu fördern. Sie kann hierbei die wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung heranziehen.
(2) Die Arbeitskammer des Saarlandes hat durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Regierung des Saarlandes, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Gewerkschaften und sonstige selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die für das Arbeitsleben im Saarland eine wesentliche Bedeutung haben, zu unterstützen sowie zu beraten und dabei das Allgemeinwohl zu berücksichtigen.
(3) Die Arbeitskammer des Saarlandes kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Einrichtungen, die der Förderung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dienen, gründen, unterhalten und unterstützen.
(4) Die Arbeitskammer des Saarlandes kann außerdem für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Maßnahmen zur Förderung der beruflichen, der politischen und der allgemeinen Bildung, der Beschäftigung, der Kultur, der Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Integration von Ausländern und Ausländerinnen, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den Nachbarregionen (Saar-Lor-Lux) und der Armutsvermeidung initiieren und durchführen. Sie arbeitet dabei mit anderen zuständigen Körperschaften und Behörden zusammen.
(5) Die Arbeitskammer des Saarlandes hat der Regierung des Saarlandes jedes Jahr spätestens bis zum 30. Juni einen Jahresbericht über die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Lage der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorzulegen. Hierzu ist die Arbeitskammer des Saarlandes berechtigt, bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Umfragen durchzuführen und Daten in anonymisierter Form zu erheben.
(6) Vor Einbringung von Gesetzen durch die Regierung des Saarlandes und vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unmittelbar berühren, ist der Arbeitskammer des Saarlandes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3 Kammerzugehörigkeit
(1) Der Arbeitskammer des Saarlandes gehören die im Saarland beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an.
(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
a)
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
b)
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit in deren Betrieben;
c)
die leitenden Angestellten, wenn sie zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen berechtigt sind oder wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist;
d)
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
e)
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
f)
Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin leben.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen sowie leitende Angestellte von Berufsorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
§ 4 Organe
Organe der Arbeitskammer des Saarlandes sind
1.
die Vertreterversammlung
2.
der Vorstand
§ 5 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Arbeitskammer des Saarlandes und überwacht die Durchführung der Beschlüsse. Sie beschließt über alle Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Insbesondere obliegen ihr als vorbehaltene Aufgaben die
a)
Beschlussfassung über die Ausführung der nach § 2 vorgesehenen Aufgaben und zu treffenden Maßnahmen
b)
Feststellung des Haushalts- und des Stellenplans
c)
Bestellung eines Innenrevisors/einer Innenrevisorin
d)
Bestellung der Prüfungskommission zur Prüfung der Jahresrechnung und die Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung
e)
Wahl und die Abwahl des Vorstandes
f)
Entlastung des Vorstandes
g)
Wahl und die Abwahl des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin
h)
Entlastung des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin
i)
Bildung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder
j)
Festsetzung der Kammerbeiträge
k)
Beschlussfassung über den Jahresbericht an die Regierung
l)
Zustimmung zu Stellungnahmen von grundsätzlicher Bedeutung
m)
Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
n)
Beschlussfassung über Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Einrichtungen
o)
Beschlussfassung über die Auflösung von Einrichtungen
p)
Verabschiedung einer Geschäftsordnung der Vertreterversammlung
q)
Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes
r)
Erlass der Satzung
[1]
der Arbeitskammer des Saarlandes
s)
Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Vertreterversammlung
t)
Bestimmung der Vertretung der Arbeitskammer des Saarlandes in Körperschaften und Institutionen im Einvernehmen mit dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin.
(2) Die Vertreterversammlung ist berechtigt, sonstige Aufgaben und die Vorbereitung vorbehaltener Aufgaben dem Vorstand zu übertragen.
(3) Näheres zur Arbeitsweise der Vertreterversammlung regelt die Satzung
[1]
der Arbeitskammer des Saarlandes.
Fußnoten
[1])
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
§ 6 Zusammensetzung der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung der Arbeitskammer des Saarlandes besteht aus 42
[2]
Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Ersten und Zweiten Stellvertreter/eine Erste und Zweite Stellvertreterin.
(2) Die Amtsperiode der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Vertreterversammlung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Vertreterversammlung.
(3) Als Mitglied der Vertreterversammlung kann gewählt werden, wer gemäß § 3 Abs. 1 Mitglied der Arbeitskammer des Saarlandes und in einem im Saarland gelegenen Betrieb mindestens ein Jahr beschäftigt ist sowie das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Nicht gewählt werden kann, wer aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung gestellt worden ist oder wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie wer im Dienst der Arbeitskammer des Saarlandes steht.
Fußnoten
[2])
Zahl erhöht durch Gesetz vom 5. Mai 1999; die amtierende Vollversammlung bleibt gem. Art. 2 Satz 2 des Gesetzes von der Änderung unberührt.
§ 7 Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung
(1) Der Landtag des Saarlandes wählt die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaften und auf andere Vorschläge von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die gemäß § 3 Mitglieder der Arbeitskammer des Saarlandes sind. Bei den Gewerkschaften, die Spitzenorganisationen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes angehören, ist die Spitzenorganisation vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagslisten müssen für die Vorgeschlagenen folgende Angaben enthalten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Arbeitgeber. Männer und Frauen sollen ausgewogen berücksichtigt sein.
(2) Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften haben die dreifache Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu enthalten, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind.
(3) Andere Vorschlagslisten haben mindestens die Hälfte, höchstens jedoch die dreifache Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu enthalten, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind. Andere Vorschlagslisten müssen von mindestens 1.200 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen durch Unterschriften unterstützt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Unterstützungsunterschriften entsprechend.
(4) Der Landtag des Saarlandes wählt die Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen aus den in den Vorschlagslisten benannten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, dabei hat er die einzelnen Wirtschaftszweige angemessen zu berücksichtigen. Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind die Mitglieder und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten, zu wählen.
(5) Treten bei einem Mitglied der Vertreterversammlung oder einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin Umstände ein, die eine Wahl ausschließen, so scheiden sie aus der Vertreterversammlung aus; die Feststellung trifft die Vertreterversammlung.
(6) Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin ist für den Rest der Amtsperiode aus den Vorschlagslisten ein Nachfolger/eine Nachfolgerin zu wählen.
§ 8 Stellung der Mitglieder der Vertreterversammlung
Die Mitglieder der Vertreterversammlung führen die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich aus. Die Arbeitskammer des Saarlandes erstattet ihnen ihre baren Auslagen und Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder einen Pauschalbetrag für Zeitverlust. Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung; der Beschluss der Vertreterversammlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Sie dürfen weder wegen der Übernahme noch in der Ausübung des Ehrenamts benachteiligt oder behindert werden.
§ 9 Sitzungsbestimmungen der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist von dem/der Vorsitzenden der Vertreterversammlung mindestens halbjährlich einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung es verlangt.
(2) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verhandlungsgegenstände, die durch Beschluss der Vertreterversammlung als dringlich erklärt werden, können ohne vorherige Mitteilung verhandelt werden. Das Nähere regelt die Satzung
[1]
.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen einzuladen. Sie ist jederzeit zu hören.
Fußnoten
[1])
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
§ 10 Beschlüsse der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst.
§ 11 Einsetzung von Ausschüssen
(1) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände und der Berichterstattung Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder von der Vertreterversammlung der Arbeitskammer des Saarlandes zu wählen sind. Der Aufgabenbereich und die Zusammensetzung der Ausschüsse werden durch Satzung
[1]
festgelegt.
(2) Die Satzung
[1]
kann vorsehen, dass bis zu einem Viertel der Ausschussmitglieder auch sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sind, gewählt werden können.
(3) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Vertreterversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge im Vorstand zu hören.
Fußnoten
[1])
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
§ 12 Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Ersten, dem/der Zweiten Stellvertreter/Stellvertreterin und vier weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen. Für die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der Ersten und Zweiten Stellvertreters/Stellvertreterin ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich; im Übrigen ist die einfache Mehrheit ausreichend.
(2) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Vertreterversammlung. Er/sie wird durch die Stellvertreter/Stellvertreterinnen in ihrer Reihenfolge vertreten. Der Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin. Er beschließt über die Angelegenheiten der Arbeitskammer des Saarlandes, die nicht durch Gesetz oder Satzung
[1]
der Vertreterversammlung oder dem Hauptgeschäftsführer/der Hauptgeschäftsführerin übertragen sind. Der Vorstand bereitet die Beratung der Vertreterversammlung vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse.
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird durch den Vorstand bestellt und abberufen. Er/sie vertritt den Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin bei Verhinderung bzw. gemäß besonderer Beauftragung.
Auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin bestellt und entlässt der Vorstand auch die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen der Arbeitskammer des Saarlandes.
(4) Der Vorstand entscheidet über Inhalt und Beendigung der Anstellungsverträge des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin, des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und der Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen. Die Verträge sind von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und den Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen.
(5) Das Nähere bestimmt die Satzung
[1]
der Arbeitskammer des Saarlandes.
Fußnoten
[1])
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
§ 13 Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin
(1) Die Vertreterversammlung wählt den Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Abwahl und Wiederwahl sind zulässig. Die Amtszeit endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin.
(2) Die Wahl des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin findet frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des/der bisherigen Amtsinhabers/Amtsinhaberin statt; sie soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Scheidet ein Amtsinhaber/eine Amtsinhaberin vorzeitig aus, so soll die Neuwahl innerhalb von drei Monaten stattfinden, nachdem die Vertreterversammlung das Ausscheiden des/der bisherigen Amtsinhabers/Amtsinhaberin bestätigt hat. Die Vertreterversammlung ist unverzüglich einzuberufen.
(3) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Abwahl des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin ist ebenfalls eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Die Wahl bzw. die Abwahl des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 14 Aufgaben des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin
(1) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin und der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall die Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten die Arbeitskammer des Saarlandes gemeinschaftlich nach außen. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes gebunden.
(2) Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Arbeitskammer des Saarlandes ist der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin verantwortlich und allein vertretungsberechtigt. Er/sie kann mit Zustimmung des Vorstandes einzelne Aufgaben oder Geschäftsbereiche dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zur Erledigung übertragen. Das Nähere regelt die Satzung
[1]
der Arbeitskammer des Saarlandes.
(3) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist hauptamtlicher Bediensteter/hauptamtliche Bedienstete der Arbeitskammer des Saarlandes. Er/sie kann nicht der Vertreterversammlung angehören.
(4) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Arbeitskammer des Saarlandes. Einstellungen und Entlassungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Er/sie hat für die Erledigung der Geschäfte und für die Regelung des Geschäftsganges einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Vorstandes; Gleiches gilt für Änderungen des Geschäftsverteilungsplans.
(5) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nehmen an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes der Vertreterversammlung und der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.
Sie haben dabei Gründe, die einem beabsichtigten Beschluss entgegenstehen, vorzutragen. Wird der Beschluss trotzdem gefasst, sind die Einwendungen in die Niederschrift aufzunehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
Fußnoten
[1])
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
§ 15 Beiträge
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Arbeitskammer des Saarlandes von den in einem im Saarland gelegenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Beiträge. Die Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, die Beiträge von dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin einzubehalten und abzuführen.
(2) Die Vertreterversammlung setzt die Höhe der Beiträge fest; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Das Verfahren über die Erhebung der Beiträge regelt das Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
[3]
.
(4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die nicht gemäß Absatz 1 zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet sind, können freiwillig Beiträge zahlen. Das Verfahren über die Erhebung freiwilliger Beiträge regelt die Satzung
[1]
.
Fußnoten
[1])
Satzung vom 6. Juli 1993 (Amtsbl. S. 832), geändert durch Bekanntmachung vom 11. März 1996 (Amtsbl. S. 435).
[3])
Vgl. BS- Nr. 700- 3- 1.
§ 16 Haushaltsplan und Rechnungsprüfung
(1) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin stellt den Haushaltsplan auf. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Vertreterversammlung stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin stellt spätestens bis zum 30. März die Jahresrechnung für das vergangene Jahr auf. Er/sie leitet die Jahresrechnung unverzüglich der Prüfungskommission zu.
(3) Unbeschadet des Prüfungsrechts des Rechnungshofes des Saarlandes bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 111 der Landeshaushaltsordnung erfolgt die Rechnungsprüfung durch die Prüfungskommission der Arbeitskammer des Saarlandes. Die Prüfungskommission besteht aus einem/einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin und drei von der Vertreterversammlung bestellten Mitgliedern der Vertreterversammlung. Er/sie kann durch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission nicht überstimmt werden.
(4) Der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung ist der Vertreterversammlung vorzulegen. Der Bericht über die Rechnungsprüfung und der Beschluss über die Entlastung mit den notwendigen Unterlagen sind der Aufsichtsbehörde bis zum 30. September des folgenden Jahres vorzulegen.
(5) Im Übrigen gelten für die Aufstellung und die Ausführung des Haushaltsplans und für die Rechnungsprüfung die für die staatliche Haushaltsführung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entsprechend.
§ 17 Aufsicht
(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Aufsicht über die Arbeitskammer des Saarlandes.
(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Vertreterversammlung über
a)
die Stellung der Mitglieder der Vertreterversammlung
b)
die Satzung und die Änderung der Satzung
c)
die Festsetzung der Beitragshöhe.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Arbeitskammer des Saarlandes Aufschluss über ihre Angelegenheiten verlangen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Arbeitskammer des Saarlandes, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass
a)
die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen,
b)
Maßnahmen, die auf Grund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessen festgesetzten Frist rückgängig zu machen sind.
§ 18 Träger der Akademie für Arbeit und Sozialwesen
Die Arbeitskammer des Saarlandes und das Saarland tragen gemeinsam die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes als Anstalt
[4]
des öffentlichen Rechts. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft das Nähere durch Rechtsverordnung
[5]
, anderen Stellen kann das Recht eingeräumt werden, an der Förderung der Einrichtung mitzuwirken. Die Bezeichnung der Einrichtung kann geändert werden.
Fußnoten
[4])
Vgl. Satzung vom 18. August 1971 (GMBl. S. 784), geändert am 18. Januar 1995 (GMBl. S. 25).
[5])
Vgl. BS- Nr. 223- 6.
§ 19 Durchführungsverordnung
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen
[6]
, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fußnoten
[6])
Vgl. BS- Nrn. 700- 3- 2 und 700- 3- 3.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber/in
1.
die Beiträge der beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht einbehält,
2.
die einbehaltenen Beiträge nicht an die für die Einziehung zuständigen Behörden abführt,
3.
die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Arbeitskammer des Saarlandes. Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, nimmt der Vorstand die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. Die Geldbußen fließen in die Kasse der Arbeitskammer des Saarlandes.
§ 21 Aufhebung
Das Gesetz über die Arbeitskammer des Saarlandes, Gesetz Nr. 846 vom 5. Juli 1967 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1983 wird aufgehoben. Unberührt bleiben die aufgrund dieses Gesetzes erworbenen Ansprüche auf Versorgungsleistungen der Präsidiumsmitglieder.
§ 22 Übergangsregelung
(1) Bis zum Zusammentreten einer neu gewählten Vertreterversammlung bleibt der bisherige Vorstand im Amt; er kann gegebenenfalls durch Nachwahl ergänzt werden.
(2) Ämter und Aufgaben des Präsidiums erlöschen, unbeschadet bestehender dienstvertraglicher Vereinbarungen, mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bis zur Bestellung des Hauptgeschäftsführers/der Hauptgeschäftsführerin werden dessen/deren Aufgaben durch den bisherigen Vizepräsidenten wahrgenommen, der hierfür seine bisherige Amtsbezeichnung weiterführen kann.
§ 23 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
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