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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz) Vom 15. Juni 2016

Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz) Vom 15. Juni 2016
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1895 zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Saarland.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz) vom 15. Juni 201616.09.2016
§ 1 - Anwendungsbereich16.09.2016
§ 2 - Offenlegung von Vergütungen bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen16.09.2016
§ 3 - Offenlegung von Vergütungen bei Beteiligungen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens16.09.2016
§ 4 - Geltungsregelung16.09.2016

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen), an denen das Land beteiligt ist.
(2) Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.

§ 2 Offenlegung von Vergütungen bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen

(1) Öffentlich-rechtliche Unternehmen mit einer mehrheitlichen Beteiligung des Landes veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung kumuliert, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, erfolgt die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
1.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2.
Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4.
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5.
Ruhegehaltszusagen an die genannten Mitglieder,
6.
Vergütungen, die den genannten Mitgliedern von Dritten aufgrund ihrer Tätigkeit gewährt werden, insbesondere für die Übernahme von Tätigkeiten in Organen von Unternehmen
und
7.
Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art an frühere Mitglieder und deren Hinterbliebene.
(2) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
(3) Ist das Land an einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreterinnen oder Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 und 2 hinwirken.

§ 3 Offenlegung von Vergütungen bei Beteiligungen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens

(1) Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend § 2 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung bleibt unberü oder einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung zur Hinwirkung um.
(2) Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreterinnen und Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 hinwirken.
(3) Das öffentlich-rechtliche Unternehmen soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsform nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend § 2 Absatz 1 angegeben werden.
(4) § 112 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 4 Geltungsregelung

Dieses Gesetz ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
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