UStG§ 4ZustV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen gemäߧ 4 Nr. 20 Buchstabe a) und Nr. 21 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) Vom 24. November 1970

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen gemäߧ 4 Nr. 20 Buchstabe a) und Nr. 21 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) Vom 24. November 1970
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen gemäߧ 4 Nr. 20 Buchstabe a) und Nr. 21 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 24. November 197001.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.02.2006
§ 204.02.2006
§ 301.01.2002
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445) in Verbindung mit § 4 Nr. 20 Buchstabe a) und Nr. 21 Buchstabe b) des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991)
[1]
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[1])
UStG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922).

§ 1

Zuständig für die Erteilung der in § 4 Nr. 20 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes vorgesehenen Bescheinigung ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

§ 2

Zuständig für die Erteilung der in § 4 Nr. 21 Buchstabe a) und b), jeweils Unterbuchstabe bb) vorgesehenen Bescheinigung ist
1.
das Ministerium der Finanzen bei Bildungseinrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter vorbereiten,
2.
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bei Bildungseinrichtungen, die auf die 1. und 2. juristische Staatsprüfung vorbereiten,
3.
das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bei Privatschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, die auf staatliche Prüfungen in seinem Geschäftsbereich vorbereiten (z.B. externe Reife- und Technikerprüfung, Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer) sowie von Privatschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen und auf einen Beruf vorbereiten (z.B. einjährige Handelsschule),
4.
das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bei Ausbildungseinrichtungen von nicht ärztlichen Fachberufen des Gesundheitswesens, die auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten, die vor einem Prüfungsausschuss des Saarlandes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist,
5.
das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bei Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Wirtschaft, auf die Prüfung des Wirtschaftsprüfers oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer).
6.
das Ministerium für Umwelt bei Bildungseinrichtungen, soweit diese nicht der Aufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft unterliegen und auf einen Beruf im Bereich der Landwirtschaft oder auf Prüfungen vorbereiten, die vor juristischen Personen des öffentlichen Rechts in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden (z.B. Prüfungen vor der Landwirtschaftskammer, Architektenkammer und Ingenieurkammer).

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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