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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland“ vom 8. Dezember 2022

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland“ vom 8. Dezember 2022
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland“ vom 8. Dezember 202224.12.2022
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens24.12.2022
§ 2 - Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens24.12.2022
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr24.12.2022
§ 4 - Finanzierung24.12.2022
§ 5 - Verwaltung und Anlage der Mittel24.12.2022
§ 6 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung24.12.2022
§ 7 - Steuerungsgruppe24.12.2022
§ 8 - Auflösung24.12.2022
§ 9 - Tilgung der für den Fonds im Kernhaushalt neu aufgenommenen Schulden24.12.2022
§ 10 - Inkrafttreten24.12.2022

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland“.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Investitionen des Landes zur Bewältigung der außergewöhnlichen Notsituation, die das Ergebnis einer im Jahr 2022 ausgelöst durch den Ukrainekrieg beschleunigten und verteuerten Transformation der Saarwirtschaft ist und die gegensteuernde Maßnahmen in den Bereichen der „Industriellen Transformation“, „Infrastruktur“ (einschließlich der energetischen Ertüchtigung von öffentlichen Gebäuden bei Sanierung und Neubau) und „Innovation“ erforderlich macht.
(2) Aus den Mitteln des Sondervermögens können zusätzliche Investitionen in den Bereichen Industriepolitik, Infrastruktur und Innovation finanziert werden, soweit sie geeignet und erforderlich sind, um die Folgen der außergewöhnlichen Notsituation zu bewältigen. Unter diesen Voraussetzungen kommen in Betracht:
1.
Großprojekte zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen, um die beschleunigte Transformation des Saarlandes zu ermöglichen
2.
Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen
3.
Förderung von Ausgründungen und Ausgründungsvorbereitungen aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen und den Hochschulen
4.
Auf- und Umbau der Infrastruktur für die im Zuge des Energiepreisschocks beschleunigte Energiewende, z. B. im Bereich Grüner Wasserstoff
5.
Energetische Sanierung öffentlicher Gebäude sowie Berücksichtigung von Anforderungen der Klimaneutralität beim Neubau von öffentlichen Gebäuden
6.
Stärkung der transformationsbezogenen Innovationsinfrastruktur an den saarländischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungsinstituten sowie weiterer gezielter Innovationsprojekte für die beschleunigte Transformation
Aus dem Transformationsfonds dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, die bereits im Kernhaushalt veranschlagt oder für diesen laut Finanzplanung vorgesehen sind. Zulässig ist aber eine finanzielle Stärkung solcher Maßnahmen.
Aus dem Fonds können auch durch den Transformationsfonds ausgelöste Zinsausgaben sowie Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen stehen, finanziert werden.
(3) Bewilligungen aus dem Fonds können bis einschließlich 2032 getätigt werden. Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 8 finanziert werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 4 Finanzierung

Das Sondervermögen hat keine Kreditermächtigung. Das Sondervermögen hat ein nominales Volumen i. H. v. 3 Mrd. Euro und finanziert sich aus Zuführungen aus dem Landeshaushalt. Die Ausgabenermächtigung erhöht sich um Finanzierungsanteile von Bund und EU bei den aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen.

§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen des Landes wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung durch das Land werden keine Kosten erstattet. Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

§ 6 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser wird im Rahmen der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsgesetzes vom Landtag beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Saarländischen Landtages halbjährlich in schriftlicher Form über den Vollzug des Wirtschaftsplans. Eine Überschreitung der im Wirtschaftsplan für ein Haushaltsjahr ausgewiesenen Gesamtausgaben ist nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages möglich.
Mehrausgaben von mehr als 500 000 Euro bei einzelnen Ansätzen des Wirtschaftsplans sind nur mit Zustimmung des Landtages möglich. Mehrausgaben bis zu 500 000 Euro bei einzelnen Ansätzen des Wirtschaftsplans sind nur mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zulässig.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung des Landes als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 7 Steuerungsgruppe

(1) Bei dem Sondervermögen wird eine Steuerungsgruppe gebildet. Die Steuerungsgruppe entscheidet im Rahmen der vom Landtag beschlossenen Zweckbindung und nach Prüfung des Veranlassungszusammenhangs über die Finanzierung von Einzelmaßnahmen.
Grundlage der Mittelvergabe gemäß § 2 dieses Gesetzes ist der gemäß § 6 Absatz 1 verabschiedete Wirtschaftsplan.
Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.
(2) Die Steuerungsgruppe besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums als der oder dem Vorsitzenden sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums und der Staatskanzlei. Die Mitglieder werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium auf Vorschlag des jeweiligen Ressorts bestellt und abberufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
(3) Die Steuerungsgruppe wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder der Steuerungsgruppe und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.
(4) Die Steuerungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Modalitäten der Beschlussfassung und zustimmungsbedürftige Angelegenheiten näher geregelt werden.
(5) Die Steuerungsgruppe wird von einem Beirat beraten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 8 Auflösung

Das Sondervermögen gilt spätestens nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.

§ 9 Tilgung der für den Fonds im Kernhaushalt neu aufgenommenen Schulden

Die Tilgung der für den Fonds im Kernhaushalt aufgenommenen Schulden, soweit sie nicht der Finanzierung finanzieller Transaktionen im Sinne von § 1 Absatz 3 Ziffer 2 HStabG dienen, beginnt spätestens im dritten Jahr nach letztmaliger Veranschlagung von Ausgaben im Wirtschaftsplan, spätestens im Jahr 2035. Die Tilgung der Schulden gemäß Satz 1 ist innerhalb von maximal 35 Jahren abzuschließen. Die anfängliche Tilgungshöhe ist so zu bemessen, dass das Verhältnis zwischen den jährlichen Tilgungsausgaben unter Berücksichtigung der Tilgungsausgaben für das Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ und den Gesamtausgaben während des Tilgungszeitraums stabil bleibt. Darüber hinausgehende Tilgungsausgaben in Abhängigkeit des jeweiligen Haushaltsvollzugs sind zulässig.

§ 10 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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