Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinitiative II“ Vom 5. Mai 2010
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinitiative II“ Vom 5. Mai 2010
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetz Nr. 1710 Haushaltsbegleitgesetz 2010 vom 5. Mai 2010.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsinitiative II“ vom 5. Mai 2010 | 26.05.2010 |
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens | 26.05.2010 |
§ 2 - Zweck des Sondervermögens | 26.05.2010 |
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr | 26.05.2010 |
§ 4 - Finanzierung | 26.05.2010 |
§ 5 - Verwaltung | 26.05.2010 |
§ 6 - Tilgung und Zinszahlungen | 01.01.2019 |
§ 7 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung | 26.05.2010 |
§ 8 - Auflösung | 26.05.2010 |
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Zukunftsinitiative II“.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen „Zukunftsinitiative II“ finanziert ab dem Haushalt 2010 zukunftsichernde Maßnahmen. Dabei werden insbesondere auch solche Maßnahmen finanziert, die gemäß § 2 der Vereinbarung zwischen dem Saarland und der RAG Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2009 der Förderung des Strukturwandels im Saarland dienen.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 4 Finanzierung
Das Sondervermögen finanziert sich aus den RAG-Zahlungen sowie aus Kreditaufnahmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Namen des Saarlandes zur Deckung der Auszahlungen des Sondervermögens entsprechend der haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigung, Kredite von insgesamt 250 Millionen Euro aufzunehmen.
§ 5 Verwaltung
Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die notwendige Kreditaufnahme, die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen und die Abwicklung des Schuldendienstes. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
§ 6 Tilgung und Zinszahlungen
(1) Mit der Kredittilgung ist zu beginnen und fortzufahren, sobald und solange im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans der erwartete Zuwachs der dem Saarland verbleibenden Steuern im Vergleich zum Vorjahresansatz 5 vom Hundert übersteigt.
(2) Ab 2015 ist mit einer regelhaften Tilgung zu beginnen.
(3) Ab dem Jahr 2019 erfolgt eine jährliche Tilgung mindestens in Höhe der Hälfte der Haushaltsüberschüsse.
(4) Zur Zahlung der Tilgungsbeträge gemäß der Absätze 1, 2 und 3 erhält das Sondervermögen Zuführungen aus dem allgemeinen Haushalt.
(5) Die für die Kredite des Sondervermögens fälligen Zinsen sind aus dem Sondervermögen zu finanzieren.
§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Ministerium der Finanzen ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Das Ministerium der Finanzen erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 8 Auflösung
Das Sondervermögen gilt mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten als aufgelöst.
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