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Gesetz Nr. 1482 über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ Vom 23. Oktober 2001

Gesetz Nr. 1482 über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ Vom 23. Oktober 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 5 geändert sowie § 9a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1482 über das „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ vom 23. Oktober 200101.01.2002
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens01.01.2002
§ 2 - Zweck des Sondervermögens24.12.2022
§ 3 - Rechtsform01.01.2018
§ 4 - Verwaltung und Anlage der Mittel01.01.2018
§ 5 - Zuführung der Mittel24.12.2022
§ 6 - Verwendung des Sondervermögens01.01.2018
§ 7 - Vermögenstrennung01.01.2002
§ 8 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung01.01.2018
§ 9 - Beirat17.12.2021
§ 9a - Bewirtschaftung von Ausgaberesten des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie"24.12.2022
§ 10 - Haftung01.01.2002
§ 11 - Auflösung01.01.2002
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Zukunftsinitiative“ ein Sondervermögen.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und der Aufwertung des Standortes Saarland. Aus dem Sondervermögen können auch Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Ausgaberesten aus dem Landeshaushalt einschließlich des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“, aus der Abrechnung von Bundes- und EU-Programmen und aufgrund besonderer Belastungen des Landes erfüllt werden. Das Sondervermögen kann auch zur Finanzierung von rentierlichen Maßnahmen zur Digitalisierung der Landesverwaltung (Fonds zur Verwaltungsdigitalisierung) verwendet werden.

§ 3 Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen wird vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sollen grundsätzlich in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen angelegt werden. Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.
Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften
[1]
entsprechend.
Fußnoten
[1])
Vgl. VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553).

§ 5 Zuführung der Mittel

Dem Sondervermögen werden unentgeltlich Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen oder Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Wirtschaftsunternehmen übertragen. Dividenden aus den übertragenen Beteiligungen fließen dem Sondervermögen ab dem Wirtschaftsjahr zu, in dem die Übertragung erfolgt. Darüber hinaus können an das Sondervermögen aus dem Landeshaushalt allgemeine Zuführungen sowie aus dem Landeshaushalt einschließlich des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zweckgebundene Zuführungen aus Minderausgaben gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan beziehungsweise im Wirtschaftsplan geleistet werden. Des Weiteren ist die zweckgebundene Übertragung von Ausgaberesten früherer Haushaltsjahre des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ möglich, wenn die jeweilige Maßnahme in den Jahren der außergewöhnlichen Notsituation beschlossen wurde oder wenn die Ausgabereste der Finanzierung sonstiger pandemiebedingter Maßnahmen dienen. Auch frei werdende Ausgabereste des Sondervermögens Zukunftsinitiative II können dem Sondervermögen zugeführt werden.

§ 6 Verwendung des Sondervermögens

Das Sondervermögen kann die ihm übertragenen Beteiligungen des Landes veräußern. Die Veräußerungserlöse sind gemäß § 4 anzulegen und die aus den Anlagen fließenden Erträge im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden. Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können auch Teile des Sondervermögens, die nicht durch Erträge entstanden sind, verwendet werden.
Für übertragene Veräußerungserlöse gilt dies entsprechend.

§ 7 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan unter Anhörung des Beirats nach § 9 aufzustellen.
Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 9 Beirat

Bei dem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. Der Beirat wirkt in allen wichtigen Fragen mit; insbesondere wird er bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans sowie der Mittelvergabe nach § 2 angehört. Der Beirat des Sondervermögens des Landes besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums als der oder dem Vorsitzenden sowie jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums und der Staatskanzlei. Die Landesregierung kann zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Wirtschaft mit beratender Stimme in den Beirat berufen.
Die Mitglieder werden von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
Der Beirat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können auf ihren schriftlichen oder elektronischen Antrag von ihrem Amt entbunden werden. Auslagen werden nicht erstattet.
Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich.

§ 9a Bewirtschaftung von Ausgaberesten des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“

Für die Mittelverwendung bzw. Mittelfreigabe der in das Sondervermögen überführten Ausgabereste des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ ist in Abweichung von den Bestimmungen in § 9 unverändert der Beirat des Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zuständig bzw. gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446) in der jeweils gültigen Fassung fort.

§ 10 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.

§ 11 Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.

§ 12 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
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