Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2010 Vom 8. Dezember 2010
                            Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2010  Vom 8. Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2010 vom 8. Dezember 2010 | 01.01.2010 | 
| § 1 | 01.01.2010 | 
§ 1
                            (1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2010 vorläufig auf 453.842.300 Euro festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die durch die Regelung des Absatzes 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Zuweisungen nach § 7 Nummern 1 bis 4 KFAG sind in den Haushaltsplänen für das Haushaltsjahr 2011 zu veranschlagen. Die Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            KFAG vgl. BS-Nr. 6022-1.