Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 Vom 1. Dezember 2011
                            Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011  Vom 1. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Art. 5 desHaushaltsbegleitgesetz 2011 (Amtsbl. I S. 1522).
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
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| Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 vom 1. Dezember 2011 | 01.01.2011 | 
| § 1 | 01.01.2011 | 
§ 1
                            (1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des § 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse (§ 7 KFAG) für das Jahr 2011 vorläufig auf 437.270.400 Euro festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die durch die Regelungen des Abs. 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden (§ 7 Nr. 2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2011.