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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Einrichtung eines „Sondervermögens Saarlandpakt“ Vom 30. Oktober 2019

Gesetz zur Einrichtung eines „Sondervermögens Saarlandpakt“ Vom 30. Oktober 2019
*)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1977 zur nachhaltigen Sicherstellung der finanziellen kommunalen Handlungsfähigkeit im Rahmen des Saarlandpaktes vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Einrichtung eines „Sondervermögens Saarlandpakt“ vom 30. Oktober 201901.01.2020
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens01.01.2020
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2020
§ 3 - Rechtsform01.01.2020
§ 4 - Tilgung, Finanzierung01.01.2020
§ 5 - Verwaltung der Mittel01.01.2020
§ 6 - Vermögenstrennung01.01.2020
§ 7 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung01.01.2020
§ 8 - Haftung01.01.2020
§ 9 - Auflösung01.01.2020

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Saarlandpakt“ ein Sondervermögen.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient der Abwicklung der gemäß dem Gesetz über den Saarlandpakt
[1]
auf das Land übertragenen kommunalen Liquiditätskredite in Höhe von 1 Milliarde Euro.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 6022-9.

§ 3 Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das Ministerium für Finanzen und Europa vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 4 Tilgung, Finanzierung

(1) Im Jahresdurchschnitt sollen Kredite in Höhe von mindestens 20 Millionen Euro getilgt werden. Die vollständige Tilgung ist spätestens nach 45 Jahren zu erreichen.
(2) Das Sondervermögen finanziert sich aus Zuweisungen aus dem allgemeinen Haushalt. Das Ministerium für Finanzen und Europa darf im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung im Namen des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe der im Sondervermögen fälligen Kredite aufnehmen. Eine Aufnahme von Krediten, die das Volumen der im Sondervermögen im Laufe des Haushaltsjahres fälligen Kredite übersteigt, ist unzulässig.

§ 5 Verwaltung der Mittel

(1) Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Finanzen und Europa verwaltet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
(2) Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

§ 6 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist vom Ministerium für Finanzen und Europa ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen aufzustellen.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Europa erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 8 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Saarland. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.

§ 9 Auflösung

Das Sondervermögen gilt mit vollständiger Tilgung seiner Verbindlichkeiten als aufgelöst.
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