Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Pensionsfonds Saarland“ Vom 12. Dezember 2018
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Pensionsfonds Saarland“ Vom 12. Dezember 2018
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 10 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4.12.2019 (Amtsbl. I 2020 S. 78) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 12.12.2018 (Amtsbl. I S. 832).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Pensionsfonds Saarland“ vom 12. Dezember 2018 | 01.01.2020 |
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens | 01.01.2020 |
§ 2 - Zweck des Sondervermögens | 01.01.2020 |
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr | 01.01.2020 |
§ 4 - Verwaltung, Anlage der Mittel | 01.01.2020 |
§ 5 - Zuführung der Mittel | 01.01.2020 |
§ 6 - Verbot der Kreditaufnahme | 01.01.2020 |
§ 7 - Verwendung des Sondervermögens | 01.01.2020 |
§ 8 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung | 01.01.2020 |
§ 9 - Auflösung | 01.01.2020 |
§ 10 - Sonstiges Sondervermögen | 01.01.2020 |
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Pensionsfonds Saarland“.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen dient der zusätzlichen Absicherung der Finanzierung der Versorgungsausgaben der Beamten und Richter des Landes.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 4 Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium für Finanzen und Europa verwaltet.
(2) Die dem Sondervermögen des Landes zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheindarlehen des Landes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen.
§ 5 Zuführung der Mittel
(1) Die jährliche Zuführung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes zum 1. Juli.
(2) Die vom Sondervermögen erwirtschaftete Rendite fließt diesem zu.
§ 6 Verbot der Kreditaufnahme
Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
§ 7 Verwendung des Sondervermögens
(1) Die Mittel des Sondervermögens sind ausschließlich zur Entlastung von Versorgungsausgaben des Landes zu verwenden. Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
(2) Die Entnahme von Mitteln erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Ministerium für Finanzen und Europa ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Europa erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.
§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach der vollständigen Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
§ 10 Sonstiges Sondervermögen
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann ein eigenes Sondervermögen zur zusätzlichen Absicherung der Finanzierung der Versorgungsausgaben ihrer Beamten errichten.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland regelt die Vertretung des Sondervermögens nach Absatz 1 und die Zuführung, Entnahme und Verwaltung der Mittel durch Satzung.
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