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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“ (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1710)

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“ (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1710)
[1]
vom 5. Mai 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556)
Fußnoten
[1])
Gem. Art. 9 des Gesetzes tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung (26. Mai 2010) in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“ (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1710) vom 5. Mai 201026.05.2010
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens26.05.2010
§ 2 - Zweck des Sondervermögens26.05.2010
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr26.05.2010
§ 4 - Kreditermächtigung26.05.2010
§ 5 - Verwaltung26.05.2010
§ 6 - Tilgung und Zinszahlungen26.05.2010
§ 7 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung26.05.2010
§ 8 - Auflösung01.01.2012

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen finanziert ab dem Haushalt 2010 das kreditär zu deckende konjunkturbedingte Defizit sowie die mit der Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhängenden weiteren Belastungen der jeweiligen Haushaltsjahre.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 4 Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Auszahlungen des Sondervermögens entsprechend der haushaltsgesetzlichen Ermächtigung Kredite im Namen des Saarlandes/Sondervermögen „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“ aufzunehmen. Die jährliche Kreditaufnahme darf dabei 300 Millionen Euro nicht überschreiten. Nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen eines Jahres können auf das Folgejahr übertragen werden.

§ 5 Verwaltung

Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die notwendige Kreditaufnahme, die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen und die Abwicklung des Schuldendienstes. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

§ 6 Tilgung und Zinszahlungen

(1) Mit der Kredittilgung ist zu beginnen und fortzufahren, sobald und solange im Rahmen der Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans der erwartete Zuwachs der dem Saarland verbleibenden Steuern im Vergleich zum Vorjahresansatz 5 vom Hundert übersteigt.
(2) Ab 2015 ist mit einer regelhaften Tilgung zu beginnen.
(3) Ab dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Tilgung in Höhe der Hälfte der Haushaltsüberschüsse.
(4) Zur Zahlung der Tilgungsbeträge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erhält das Sondervermögen Zuführungen aus dem allgemeinen Haushalt.
(5) Das Sondervermögen erhält aus dem Haushalt des Saarlandes Zuführungen in Höhe der Zinsen, die für die Kredite des Sondervermögens fällig werden.

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist vom Ministerium der Finanzen ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung
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anzuwenden.
(2) Das Ministerium der Finanzen erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung
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der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Fußnoten
[2])
LHO vgl. BS-Nr. 630-2.
LHO vgl. BS-Nr. 630-2.

§ 8 Auflösung

Das Sondervermögen wird zum 1. Januar 2012 aufgelöst. Die bis dahin für das Sondervermögen aufgenommenen Kredite werden in den allgemeinen Schuldenbestand des Landes übernommen.
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