SFöDG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) Vom 2. April 2003

Gesetz über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) Vom 2. April 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 200331.05.2003
§ 1 - Fördermitteldatenbank und Fördermittelverwaltungssysteme07.05.2021
§ 2 - Aufgaben der Fördermitteldatenbank18.12.2015
§ 3 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung17.12.2021
§ 4 - Datenbereitstellung19.05.2007
§ 5 - Übermittlung personenbezogener Daten19.05.2007
§ 6 - Veröffentlichung von Förderdaten07.05.2021
§ 7 - Schlussvorschrift07.05.2021

§ 1 Fördermitteldatenbank und Fördermittelverwaltungssysteme

(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird eine Fördermitteldatenbank für die Landesregierung errichtet und geführt, die durch das Landesamt für Zentrale Dienste technisch betrieben wird.
(2) Die obersten Landesbehörden haben Fördermittelverwaltungssysteme zu führen, wenn sie
1.
Zuwendungen nach § 23 des Gesetzes betreffend die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
sonstige Fördermittel aus dem Landeshaushalt, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
3.
Zuweisungen nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz -KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2003 (Amtsbl. 2003 S. 1990), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ab dem Haushaltsjahr 2020 Billigkeitsleistungen nach § 53 des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), oder
5.
als bewilligende Stellen Mittel des Bundes oder/und Mittel der Europäischen Union
vergeben.
(3) Die Fördermittelverwaltungssysteme müssen über elektronische Schnittstellen zur Fördermitteldatenbank verfügen.Die obersten Landesbehörden können sichfür ressortspezifische Zwecke der Fördermitteldatenbank bedienen.

§ 2 Aufgaben der Fördermitteldatenbank

(1) Die Fördermitteldatenbank soll die Information über die in § 1 Abs. 2 Nummer 1 bis 4 genannten Fördermittel und die laufende Analyse sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel sicherstellen und die Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht sowie das Controlling über die Fördermittel unterstützen.
(2) Dem Rechnungshof steht der für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche automatisierte Zugriff auf die in der Fördermitteldatenbank gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Daten zu. Er bedient sich dabei der in der Fördermitteldatenbank eingerichteten technischen Zugriffs- und Auswertemöglichkeiten.

§ 3 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1) Das Ministerium der Finanzen darf, soweit dies zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Fristen zur Löschung der personenbezogenen Daten in der Fördermitteldatenbank.
(2) Die Antragsteller sind von den für die Förderung zuständigen Stellen auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Antragsverfahrens hinzuweisen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Zweck der Fördermittelverwaltung erhoben worden sind.

§ 4 Datenbereitstellung

(1) Die obersten Landesbehörden sind mit der Einrichtung der Fördermitteldatenbank verpflichtet, alle erforderlichen Daten der Fördermittelverwaltung ihres Geschäftsbereichs dem Ministerium der Finanzen in aktualisierter Form elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das Verfahren zur Bereitstellung der erforderlichen Daten regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen.
(2) Die für die Fördermitteldatenbank im Saarland erforderlichen Daten sind zu pflegen.

§ 5 Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen in Förderverfahren gemäß § 1 Abs. 2 beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die in der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Daten an die bei dem Ministerium der Finanzen geführte Fördermitteldatenbank zu übermitteln.
(2) Ergibt die Fördermitteldatenbank im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Ministerium der Finanzen die erforderlichen personenbezogenen Daten an die für die Bearbeitung der jeweiligen Förderungen zuständigen Stellen.
(3) Sonstige Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.

§ 6 Veröffentlichung von Förderdaten

Förderungen aus der Fördermitteldatenbank an rechtsfähige Personengesellschaften können in Einzeldarstellung veröffentlicht werden.

§ 7 Schlussvorschrift

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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