Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger Vom 13. Februar 2004
Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger Vom 13. Februar 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger vom 13. Februar 2004 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 04.02.2006 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 04.02.2006 |
§ 6 | 01.01.2004 |
Auf Grund § 16 Absatz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990), verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
§ 1
(1) Der Schulsachkostenausgleich bei beruflichen Schulen beträgt
1.
je Teilzeitschüler/in 161,00 EUR
2.
je Vollzeitschüler/in 485,00 EUR.
Schüler/innen an Fachoberschulen gelten als Vollzeitschüler/innen.
(2) Der Schulsachkostenausgleich bei Schulen für Behinderte beträgt 363,45 EUR je Schüler/in.
§ 2
Die Beträge nach § 1 Abs. 1 und 2 verändern sich ab dem Jahr 2005 jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Landesamt Saarland ermittelten Verbraucherpreisindex auf der Basis 2000 nach dem Stand vom Juli des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich gewährt wird, vorausgeht.
§ 3
Maßgebend ist die Zahl der Schüler/innen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich gewährt wird, vorausgeht. Die Gemeindeverbände melden die Zahl der Schüler/innen bis zum 30. November dieses Haushaltsjahres an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 4
§ 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes gelten entsprechend.
§ 5
Für das Haushaltsjahr 2004 melden die Gemeindeverbände die Zahl der Schüler/innen abweichend von § 3 Satz 2 bis spätestens 31. Mai 2004 an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Bei der Auszahlung der monatlichen Raten werden die auf zurückliegende Monate entfallenden Zahlungen abweichend von § 4 in einem Betrag ausgezahlt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger vom 22. November 1993, geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.
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