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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zum Verfahren der Konjunkturbereinigung im Rahmen der landeseigenen Schuldenbremse Vom 12. Februar 2020

Verordnung zum Verfahren der Konjunkturbereinigung im Rahmen der landeseigenen Schuldenbremse Vom 12. Februar 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Verfahren der Konjunkturbereinigung im Rahmen der landeseigenen Schuldenbremse vom 12. Februar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Gegenstand der Verordnung01.01.2020
§ 2 - Ex ante-Konjunkturbereinigung01.01.2020
§ 3 - Steuerabweichungskomponente01.01.2020
§ 4 - Ex post-Konjunkturbereinigung01.01.2020
§ 5 - Konjunkturbedingte Zahlungen im Kommunalen Finanzausgleich01.01.2020
§ 6 - Verfahren in der Startphase01.01.2020
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2020
Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446) verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtages:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Die Verordnung regelt das Verfahren der Konjunkturbereinigung zur Ermittlung des strukturellen Finanzierungssaldos nach § 1 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes. Die Konjunkturbereinigung erfasst die Beeinflussung der steuerabhängigen Einnahmen durch konjunkturelle Schwankungen.
(2) Eine Konjunkturbereinigung findet zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung (ex ante-Konjunkturbereinigung), eine weitere nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres (ex post-Konjunkturbereinigung) statt.
(3) Im Falle eines Doppelhaushalts kann sich die ex ante-Konjunkturbereinigung auch für das zweite Haushaltsjahr auf die Schätzung des Produktionspotenzials zum Zeitpunkt der Aufstellung des Doppelhaushalts beziehen.

§ 2 Ex ante-Konjunkturbereinigung

(1) Die ex ante-Konjunkturbereinigung ergibt sich aus den konjunkturbedingten Effekten auf die steuerabhängigen Einnahmen des Landes. Ausgangspunkt der Konjunkturbereinigung sind das gesamtwirtschaftliche Produktionspotenzial, seine Auslastung und die fiskalischen Auswirkungen einer (positiven oder negativen) Produktionslücke auf die öffentlichen Haushalte insgesamt.
(2) Die Höhe der konjunkturbedingten Effekte auf die steuerabhängigen Einnahmen ergibt sich durch Multiplikation der Budgetsensitivität der Länder (
BS
L
) mit der absoluten nominalen Produktionslücke (
PL
absolut,nominal
), die im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzung der Bundesregierung als Grundlage für die Steuerschätzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen ermittelt wird.
(3) Der Anteil der ex ante-Konjunkturkomponente des Saarlandes
an der ex ante-Konjunkturkomponente der Ländergesamtheit entspricht dem Anteil der Steuereinnahmen des Saarlandes
1)
an den Steuern der Ländergesamtheit in t-1
.
(4) Die ex ante-Konjunkturkomponente wird nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes bei Aufstellung des Haushaltsplans von den Einnahmen in Abzug gebracht, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus dem Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage“ ausgeglichen werden.
Fußnoten
1)
Steuern im Sinne dieser Verordnung sind die Steuern nach Finanzausgleich einschließlich der allgemeinen Bundesergänzungszuweisung (BEZ) und der Gemeindefinanzkraft-BEZ.

§ 3 Steuerabweichungskomponente

(1) Die im jeweiligen Folgejahr festzustellende Steuerabweichungskomponente (
StAK
SL
) ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen des Landes im Jahr t
und den im Mai zur Haushaltsaufstellung geschätzten Steuereinnahmen
. Das Ministerium für Finanzen und Europa übermittelt die von ihm auf der Grundlage des Arbeitskreises Steuerschätzung geschätzten steuerabhängigen Einnahmen dem Landesrechnungshof sowie dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen spätestens vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen.
(2) Die Differenz nach Satz 1 wird um die Effekte von Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf die Steuereinnahmen, die im Haushaltsjahr t kassenwirksam werden, im Mai bei Haushaltsaufstellung (ex ante) jedoch nicht berücksichtigt wurden, bereinigt.
(3) Der Anteil des Saarlandes an den für die Ländergesamtheit seitens des Bundesministeriums der Finanzen geschätzten Steuerrechtsänderungen entspricht dem Anteil der Steuereinnahmen des Saarlandes an den tatsächlichen Steuereinnahmen der Ländergesamtheit in t-1.

§ 4 Ex post-Konjunkturbereinigung

(1) Die ex post-Konjunkturbereinigung errechnet sich aus der Summe von ex ante-Konjunkturbereinigung und Steuerabweichungskomponente.
(2) Die ex post-Konjunkturkomponente wird nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes nach Abschluss des Haushaltsjahres von den Einnahmen in Abzug gebracht, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus dem Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage ausgeglichen wird.

§ 5 Konjunkturbedingte Zahlungen im Kommunalen Finanzausgleich

(1) Nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes werden die Ausgaben um die konjunkturbedingten Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich bereinigt, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus dem Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage ausgeglichen werden.
(2) Die Bereinigung erfolgt ex ante zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung sowie ex post nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres.
(3) Ex ante ergeben sich die Konjunktureffekte auf die Verbundmasse
durch Multiplikation des Anteils der Verbundmasse
an den zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung t geschätzten steuerabhängigen Einnahmen gemäß § 3 Nummer 3 des laufenden Jahres
und den ex ante konjunkturbedingten steuerabhängigen Mehr- oder Mindereinnahmen insgesamt gemäß § 3
.
(4) Ex post ergeben sich die Konjunktureffekte auf die Verbundmasse
durch Multiplikation des Anteils der Verbundmasse
an den tatsächlichen Steuereinnahmen im Haushaltsjahr t
und den ex post konjunkturbedingten steuerabhängigen Mehr- oder Mindereinnahmen insgesamt gemäß § 4
.
(5) Die konjunkturbedingten Zahlungen des Landes im kommunalen Finanzausgleich
bzw.
ergeben sich durch Multiplikation der konjunkturbedingten Effekte auf die Verbundmasse im kommunalen Finanzausgleich
mit dem Faktor 0,2
2)
und Addition des konjunkturell bedingten Anteils der jeweiligen Spitzabrechnung aus t-2 im Haushaltsjahr t
.
Fußnoten
2)
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wird darauf verzichtet, die nur geringfügig abweichenden Effekte durch eine Simulationsrechnung abzubilden

§ 6 Verfahren in der Startphase

(1) Für die ex ante-Konjunkturkomponente und die ex ante konjunkturbedingten Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich für das Jahr 2020 wird ein Wert von null festgesetzt.
(2) Für die Berechnung der ex post-Konjunkturkomponente des Jahres 2020 ist das Verfahren gemäß § 4 maßgeblich.
(3) Für die ex post-Berechnung der konjunkturbedingten Zahlungen im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 ist das Verfahren gemäß § 5 maßgeblich.

§ 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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