Gesetz über das Sondervermögen „Sanierungsfonds“ Vom 14. Dezember 2000
Gesetz über das Sondervermögen „Sanierungsfonds“ Vom 14. Dezember 2000
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikle 2 des Gesetzes Nr. 1459 über die 2. Haushaltsfinanzierung 2000 (2. Haushaltsfinanzieruitgsgesetz 2000).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über das Sondervermögen „Sanierungsfonds“ vom 14. Dezember 2000 | 01.01.2002 |
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens | 01.01.2002 |
§ 2 - Zweck des Sondervermögens | 01.01.2002 |
§ 3 - Rechtsform | 07.04.2006 |
§ 4 - Verwaltung und Anlage der Mittel | 07.04.2006 |
§ 5 - Zuführung der Mittel | 01.01.2002 |
§ 6 - Verwendung der Sondervermögen | 01.01.2004 |
§ 7 - Vermögenstrennung | 01.01.2002 |
§ 8 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung | 07.04.2006 |
§ 9 - Auflösung | 01.01.2002 |
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Sanierungsfonds“.
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Das Sondervermögen leistet einen Beitrag dazu, dass nach Auslaufen der Teilentschuldungsleistungen des Bundes im Jahre 2004 eine verfassungsrechtlich bedenkliche Unterdeckung im Sinne des Art. 108 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes vermieden werden kann.
§ 3 Rechtsform
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Ministerium der Finanzen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel
(1) Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
(2) Die dem Sondervermögen des Landes zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.
§ 5 Zuführung der Mittel
Dem Sondervermögen werden Haushaltsmittel aus nicht verbrauchten Ausgaben, die nicht zu übertragen sind, sowie aus nicht zweckgebundenen Mehreinnahmen zugeführt; Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. Darüber hinaus sind Sonderzuführungen im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans möglich.
§ 6 Verwendung der Sondervermögen
Das Sondervermögen ist ab dem Jahr 2004 m Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans durch Entnahmen zur Vermeidung einer Unterdeckung des Haushalts einzusetzen.
§ 7 Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
(2) Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres einen Bericht über die Anlage und Verwaltung des Sondervermögens und legt diesen dem Ministerium der Finanzen vor. Das Ministerium der Finanzen erstellt auf der Grundlage dieses Berichts am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
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