SaarlPaktG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über den Saarlandpakt Vom 30. Oktober 2019

Gesetz über den Saarlandpakt Vom 30. Oktober 2019
*)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1339)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1977 zur nachhaltigen Sicherstellung der finanziellen kommunalen Handlungsfähigkeit im Rahmen des Saarlandpaktes vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 201901.01.2020
Abschnitt 1 - Grundlagen01.01.2020
§ 1 - Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden01.01.2020
§ 2 - Strukturelle Liquiditätskredite01.01.2020
Abschnitt 2 - Abbau kommunaler Liquiditätskredite01.01.2020
§ 3 - Übernahme von strukturellen Liquiditätskrediten01.01.2020
§ 4 - Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite01.01.2020
§ 5 - Sonderregelung 2020 bis 202301.01.2020
Abschnitt 3 - Kommunaler Haushaltsausgleich01.01.2020
§ 6 - Zahlungsbezogenes Ergebnis01.01.2020
§ 7 - Strukturelles zahlungsbezogenes Ergebnis01.01.2021
§ 8 - Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis01.01.2020
§ 9 - Vorgaben für den Haushalt und den Jahresabschluss01.01.2020
§ 10 - Nichtanwendung von haushaltsrechtlichen Vorschriften01.01.2020
Abschnitt 4 - Investitionszuweisungen01.01.2020
§ 11 - Empfängerkreis und Mittelverteilung01.01.2020
§ 12 - Verwendung der Mittel des Kommunalen Entlastungsfonds der Jahre 2020 bis 202201.01.2020
§ 13 - Mittelverwendung01.01.2020
§ 14 - Verfahren und Zuständigkeit01.01.2020
§ 15 - Rückforderung01.01.2020
Abschnitt 5 - Kommunaler Sanierungsrat01.01.2020
§ 16 - Kommunaler Sanierungsrat01.01.2020
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften01.01.2020
§ 17 - Verordnungsermächtigungen01.01.2020
§ 18 - Verwaltungsvorschriften01.01.2020
§ 19 - Evaluation01.01.2020

Abschnitt 1 Grundlagen

§ 1 Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden

Die Maßnahmen nach diesem Gesetz unterstützen die nachhaltige Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gemeinden im Wege der vollständigen verbindlichen Rückführung der kommunalen strukturellen Liquiditätskredite und den dauerhaften Haushaltsausgleich. Gleichzeitig tragen sie zur Deckung der kommunalen Investitionsbedarfe bei.

§ 2 Strukturelle Liquiditätskredite

(1) Als strukturelle Liquiditätskredite gelten Kredite zur Liquiditätssicherung, die durch zahlungsbezogene Haushaltsfehlbeträge aus laufender Verwaltungstätigkeit verursacht wurden. Ihre Ermittlung erfolgt anhand einheitlicher für alle Kommunen geltender Maßstäbe.
(2) Bei den Gemeindeverbänden gelten nur nicht gedeckte Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben als strukturelle Liquiditätskredite.

Abschnitt 2 Abbau kommunaler Liquiditätskredite

§ 3 Übernahme von strukturellen Liquiditätskrediten

(1) Das Land übernimmt von den Gemeinden und Gemeindeverbänden Liquiditätskredite im Gesamtvolumen von 1 Milliarde Euro. Die Höhe des Anspruchs einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf Übernahme durch das Land errechnet sich nach ihren prozentualen Anteilen am Gesamtvolumen der strukturellen Liquiditätskredite nach § 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2017.
(2) Verzichtet eine Gemeinde auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller übrigen teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände in entsprechendem Umfang.
(3) Verzichtet ein Gemeindeverband auf die Übernahme durch das Land, erhöht sich das Kontingent aller teilnehmenden Gemeinden in diesem Gemeindeverband gleichmäßig in entsprechendem Umfang.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erklären beim Ministerium für Finanzen und Europa zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 30. Juni 2020, ob sie an der Übernahme von Liquiditätskrediten in der Höhe des nach Absatz 1 errechneten Betrages durch das Land teilnehmen. Das Land und die teilnehmende Gemeinde oder der teilnehmende Gemeindeverband schließen eine Übernahmevereinbarung, die die Übernahme von fällig werdenden Krediten in Höhe des Anspruchs regelt. Die Erklärung nach Satz 1 umfasst auch nachträgliche aufgrund der Absätze 2 oder 3 eintretende Veränderungen. Sie werden durch Zusatzvereinbarungen geregelt.
(5) Das Land tilgt die übernommenen Kredite innerhalb von 45 Jahren.

§ 4 Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite

(1) Die strukturellen Liquiditätskredite der Gemeinden sind nach einem für jede einzelne Gemeinde für die gesamte Laufzeit verbindlich vorzugebenden Tilgungsplan vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2064 vollständig zurückzuführen. Maßgeblich ist der Stand zum 31. Dezember 2019, der um die vom Land auf Grund einer Erklärung nach § 3 Absatz 4 zu übernehmenden strukturellen Liquiditätskredite zu reduzieren ist. Der Plan gibt die jährlich zu leistende Mindesttilgung und den höchst zulässigen Betrag der strukturellen Liquiditätskredite auf der Grundlage des Schuldendienstes für ein fiktives Annuitätendarlehen verbindlich vor.
(2) Die nach dem Tilgungsplan für die Mindesttilgung erforderlichen Beträge sind jährlich zu erwirtschaften. Ist die Tilgung in einem Haushaltsjahr aufgrund der bestehenden kreditvertraglichen Regelungen rechtlich nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist laufend zu gewährleisten und nachzuweisen, dass die erwirtschafteten Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit für die Tilgung der Liquiditätskredite zur Verfügung stehen und eingesetzt werden.
(3) Über die Mindesttilgung nach Absatz 1 hinausgehende Tilgungsleistungen lassen die Mindesttilgungen in den Folgejahren unverändert. § 9 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Sonderregelung 2020 bis 2023

(1) Zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in den Jahren 2020 bis 2023 infolge der Bestimmungen des § 8 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 7 entstehen können, sind zunächst durch Überschüsse in diesem Zeitraum auszugleichen. Darüber hinaus werden sie in die Folgejahre vorgetragen. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 nicht gedeckte Fehlbeträge sind innerhalb von drei Jahren entsprechend § 9 Absatz 1 zurückzuführen oder den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 zuzuschlagen und ab dem 1. Januar 2024 über den Restzeitraum von 41 Jahren nach § 4 Absatz 1 zu tilgen.
(2) Über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Fehlbeträge dürfen den strukturellen Liquiditätskrediten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht zugeschlagen werden und sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.

Abschnitt 3 Kommunaler Haushaltsausgleich

§ 6 Zahlungsbezogenes Ergebnis

Das zahlungsbezogene Ergebnis ist der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
abzüglich der um Tilgungserstattungen bereinigten Tilgung der Kredite für Investitionen und ohne Einzahlungen oder Auszahlungen von Konsolidierungshilfen aus dem Kommunalen Entlastungsfonds,
abzüglich der Erwirtschaftung der zur Tilgung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4 und § 5 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Mittel,
abzüglich der Erwirtschaftung der Mittel zur vorgeschriebenen Rückführung von Fehlbeträgen,
zuzüglich der aus Vorjahren übertragenen Überschüsse.

§ 7 Strukturelles zahlungsbezogenes Ergebnis

Zur Ermittlung des strukturellen zahlungsbezogenen Ergebnisses wird ausgehend vom zahlungsbezogenen Ergebnis nach § 6 bei den nachfolgend benannten Zahlungsarten (Normalfaktoren) eine Normalentwicklung unterstellt:
1.
die Grundsteuer B,
2.
die Gewerbesteuer,
3.
die Gewerbesteuerumlage,
4.
der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
5.
der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
6.
die Schlüsselzuweisungen A, B und C sowie die Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden,
7.
die Finanzausgleichsumlage nach dem Kommunalfinanzausgleichsgesetz und
8.
die Kreisumlage oder die Regionalverbandsumlage,
9.
Ersatzleistungen für Steuerausfälle nach dem Gesetz über den kommunalen Schutzschirm infolge der Covid-19-Pandemie.
Basiswerte für die Normalentwicklung sind die letzten im Jahr vor dem Haushaltsjahr verfügbaren Rechnungsergebnisse. Die Normalentwicklung wird jährlich fortgeschrieben. Die Gemeinden steuern ihr strukturelles zahlungsbezogenes Ergebnis durch die übrigen Auszahlungen und Einzahlungen. Abweichend von Satz 2 gibt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die jährlichen Beträge der Normalentwicklung nach Satz 1 Nummer 9 bekannt.

§ 8 Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis

(1) Ab dem Jahr 2024 ist der Haushalt in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 auszugleichen.
(2) In den Jahren 2020 bis 2023 sind in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 die folgenden Fehlbeträge in Prozent des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits 2014 (Ausgangsdefizit) zugelassen:
2020 40 Prozent,
2021 30 Prozent,
2022 20 Prozent,
2023 10 Prozent.
(3) Zur Berechnung des Ausgangsdefizits gilt § 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 852), geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 656)
[2]
, in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 7. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2217)
[3]
. Nach dieser Bestimmung oder nach dem Konsolidierungserlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2015 bereits festgesetzte Ausgangsdefizite bleiben unverändert.
(4) Entstehen einer Gemeinde durch nicht vorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, kann die Vorgabe für das jahresbezogene strukturelle Ergebnis in Planung und Ausführung insoweit angepasst werden. Soweit hierdurch zahlungsbezogene Fehlbeträge entstehen, sind diese, soweit sie nicht aus nachfolgenden Überschüssen gedeckt werden können, binnen fünf Jahren zurückzuführen. Für außergewöhnliche Ereignisse größeren Ausmaßes mit mehrjähriger Wirkung kann die Dauer der Rückführung verlängert werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und über einen längeren Rückführungszeitraum trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
(5) Nur im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von den Regelungen zum Haushaltsausgleich abweichen, wenn hierdurch die Ziele des § 1 Satz 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.
Fußnoten
[2])
KELFG 2015 vgl. BS-Nr. 6022-7-3.
[3])
KELF-Verteil-VO 2015 vgl. BS-Nr. 6022-7-5.

§ 9 Vorgaben für den Haushalt und den Jahresabschluss

(1) Ab dem Jahr 2024 sind zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in Folge der Bestimmungen des § 8 in Verbindung mit § 7 entstehen, nach der Haushaltsplanung und nach dem Jahresergebnis, beginnend mit dem zweitfolgenden Haushaltsjahr, innerhalb von drei Jahren in gleichen Beträgen zurückzuführen, soweit nicht nach § 8 Absatz 4 oder 5 ein abweichender Zeitraum zugelassen ist.
(2) Über Absatz 1 hinaus gehende Fehlbeträge sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.
(3) Überschüsse sind zunächst zur Rückführung noch bestehender Fehlbeträge nach Absatz 1 und 2 zu verwenden. Danach stehen Sie ab dem zweitfolgenden Jahr für Investitionen oder zur Tilgung von strukturellen Liquiditätskrediten zur Verfügung.

§ 10 Nichtanwendung von haushaltsrechtlichen Vorschriften

In den Haushaltsjahren 2020 bis 2064 finden § 82 Absatz 3 und die Absätze 5 bis 8 und § 82a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
[4]
sowie § 16 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung
[5]
für die Gemeinden keine Anwendung.
Fußnoten
[4])
KSVG vgl. BS-Nr. 2020-1.
[5])
KommHVO vgl. BS-Nr. 2022-8.

Abschnitt 4 Investitionszuweisungen

§ 11 Empfängerkreis und Mittelverteilung

(1) Gemeinden erhalten Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Die Investitionszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt. In einem Bewilligungsjahr nicht bewilligte oder zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel erhöhen das verfügbare Bewilligungsvolumen spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr.
(2) Die Hilfen sind nach standardisierten finanzwissenschaftlichen Indikatoren auf den Empfängerkreis so zu verteilen, dass die Ziele nach § 1 nachhaltig gefördert werden.
(3) Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2064 jährlich mindestens 20 Millionen Euro an Investitionszuschüssen. In den Jahren 2020 bis 2024 werden jährlich 15 Millionen Euro als allgemeine Investitionszuweisungen auf alle Gemeinden verteilt. 5 Millionen Euro entfallen jährlich als besondere Investitionszuweisung auf Gemeinden, deren durchschnittlicher struktureller Liquiditätskreditbestand je Einwohner vom 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2017 die Grenze von 500 Euro nicht übersteigt. Die Verteilung innerhalb der Empfängergruppen erfolgt in dem Zeitraum nach Satz 1 nach einem jährlich identischen Verteilungsschlüssel zu je 50 Prozent nach Einwohnern und nach Umlagegrundlagen.

§ 12 Verwendung der Mittel des Kommunalen Entlastungsfonds der Jahre 2020 bis 2022

(1) Die Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds werden den Gemeinden zur Finanzierung von Auszahlungen für Investitionen und für die Unterhaltung des Anlagevermögens wie folgt zur Verfügung gestellt:
2020 13 Millionen Euro,
2021 9 Millionen Euro,
2022 4 Millionen Euro.
(2) Die Verteilung der Mittel nach dem Gesetz über den Kommunalen Entlastungsfonds erfolgt entsprechend der Verteilung der allgemeinen Investitionszuweisungen nach § 11.

§ 13 Mittelverwendung

(1) Die Zuweisungen nach den §§ 11 und 12 müssen zweckentsprechend verwendet werden.
(2) Die Verwendung zur zusätzlichen Tilgung struktureller Liquiditätskredite ist zulässig.
(3) Die zweckentsprechende Verwendung ist dem Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde spätestens bis 31. März des zweiten auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.

§ 14 Verfahren und Zuständigkeit

(1) Bewilligungsbehörde für die Zuweisungen nach den §§ 11 und 12 ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Die Zuweisungen werden nach Bestandskraft der Bewilligung an die Gemeinden ausgezahlt.
(2) Anträge sind spätestens bis zum 31. Juli des Bewilligungsjahres mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dort verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
(3) Mit dem Antrag auf Bewilligung der Zuweisungen sind folgende Unterlagen einzureichen, soweit sie nicht bereits bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorliegen:
1.
Beschluss des Gemeinderates über die Beantragung der Zuweisungen und über ihre Verwendung,
2.
Berechnung des strukturellen Ergebnisses und Nachweis der Einhaltung der Ergebnisvorgaben nach § 11 Absatz 1,
3.
Haushaltssatzung.
Die Gemeinden bestätigen die Richtigkeit der Verteilung der Zuweisungen und der Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen zu Grunde liegenden von ihnen an die zuständigen Stellen zu meldenden Daten. Fehlerhaft gemeldete Daten gehen zu Lasten der Gemeinden.
(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde prüft, ob die formalen und materiellen Voraussetzungen für die Zuweisungen vorliegen. Sie leitet den Antrag mit dem Ergebnis ihrer Prüfung und einer Entscheidungsempfehlung an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport weiter. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport entscheidet im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat. Der kommunale Sanierungsrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eigenständig ohne vorherige Beteiligung des Kommunalen Sanierungsrates entscheiden kann. In diesem Fall ist der kommunale Sanierungsrat nachträglich zu informieren.
(5) Die Gemeinde hat der Kommunalaufsichtsbehörde die Einhaltung des Sanierungszieles nach § 8 bis zum 31. Juli des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres nachzuweisen.

§ 15 Rückforderung

(1) Die Zuweisungen können zurückgefordert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorlagen, wenn diese nachträglich entfallen sind, wenn die sich aus den §§ 4 bis 13 ergebenden Anforderungen nicht eingehalten oder nicht nachgewiesen werden oder soweit Daten im Sinne des § 14 Absatz 3 Satz 2 fehlerhaft gemeldet wurden.
(2) Die Entscheidung trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.

Abschnitt 5 Kommunaler Sanierungsrat

§ 16 Kommunaler Sanierungsrat

(1) Für die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben wird beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein mit Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und des Saarländischen Städte- und Gemeindetags paritätisch besetzter Kommunaler Sanierungsrat eingerichtet.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs hat das Recht, an den Sitzungen des Kommunalen Sanierungsrates teilzunehmen
(3) Die Grundlagen der Arbeitsweise des Kommunalen Sanierungsrates regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschrift nach Anhörung der im Kommunalen Sanierungsrat vertretenen Gruppen.
(4) Zur Regelung der weiteren Einzelheiten gibt sich der kommunale Sanierungsrat eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 17 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Verfahren, zu den Fristen, zur Zuständigkeit, zur Übernahmevereinbarung und zur technischen Übernahme der Liquiditätskredite nach § 3.
(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung
1.
die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich der Übernahme und Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach den §§ 2 bis 4,
2.
die Einzelheiten zum Tilgungsplan und zu den Vorgaben zur Rückführung der strukturellen Liquiditätskredite nach § 4,
3.
die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten zur Sonderregelung für zahlungsbezogene Fehlbeträge in den Jahren 2020 bis 2023 nach § 5,
4.
die Einzelheiten der Berechnung, die Methodik und die der Berechnung zu Grunde zu legenden Daten hinsichtlich des zahlungsbezogenen Ergebnisses nach § 6,
5.
die Einzelheiten der Bestimmung des strukturellen Ergebnisses und der Normalentwicklung der Zahlungsarten nach § 7.
(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der haushaltsmäßigen Verbuchung und der haushaltsmäßigen Nachweise. Die Regelungen zur Verbuchung der Übernahme von Liquiditätskrediten nach § 3 bedürfen des Einvernehmens des Ministeriums für Finanzen und Europa.
(4) Die Landesregierung regelt die Einzelheiten des Empfängerkreises und die Verteilungskriterien nach § 11 durch Rechtsverordnung.
(5) Entstehen der Gesamtheit aller Gemeinden oder einzelnen Gemeinden durch Europa-, Bundes- oder Landesrecht Mindereinzahlungen oder Mehrauszahlungen, die nach Abzug damit zusammenhängender Mehreinzahlungen oder Minderauszahlungen einen Betrag von 0,1 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit voraussichtlich übersteigen, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat durch Rechtsverordnung entsprechende Obergrenzen für das jahresbezogene strukturelle Defizit festlegen. Voraussetzung ist, dass hierdurch die Ziele nach § 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.

§ 18 Verwaltungsvorschriften

(1) Das Nähere zum Verwaltungsverfahren bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschriften nach Anhörung des saarländischen Städte- und Gemeindetags.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann die Verwendung von schriftlichen oder elektronischen Formularen und elektronischer Wege der Antrags- und Datenübermittlung verbindlich vorschreiben.

§ 19 Evaluation

Dieses Gesetz ist spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Der Bericht ist dem Landtag des Saarlandes spätestens zum 30. Juni 2025 vorzulegen.
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