KonjAusglSoVermG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage Vom 10. April 2019

Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage Vom 10. April 2019
[1]
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
[1])
Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes vom 10.04.2019 (Amtsbl. I S. 446)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage vom 10. April 201901.01.2020
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens01.01.2020
§ 2 - Zweck des Sondervermögens01.01.2020
§ 3 - Rechtsform01.01.2020
§ 4 - Verwaltung und Anlage der Mittel01.01.2020
§ 5 - Zuführung und Entnahme der Mittel01.01.2020
§ 6 - Vermögenstrennung01.01.2020
§ 7 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung01.01.2020

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage“ ein Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient dem Ausgleich konjunkturbedingter Schwankungen von Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt mit dem Ziel der Realisierung der notwendigen Tilgungen im Landeshaushalt gemäß dem Sanierungshilfengesetz.

§ 3 Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen wird vom für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Die Zuführungen und Entnahmen werden über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend.

§ 5 Zuführung und Entnahme der Mittel

Zuführungen und Entnahmen der Mittel richten sich nach § 5 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes.

§ 6 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Markierungen
Leseansicht