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Verordnung zur Übernahme kommunaler Liquiditätskredite durch das Land Vom 7. Januar 2020

Verordnung zur Übernahme kommunaler Liquiditätskredite durch das Land Vom 7. Januar 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übernahme kommunaler Liquiditätskredite durch das Land vom 7. Januar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2020
§ 2 - Erklärung zur Teilnahme an der Übernahme durch das Land01.01.2020
§ 3 - Übernahmevereinbarung01.01.2020
§ 4 - Verbuchungsvorschriften01.01.2020
§ 5 - Geltungsdauer01.01.2020
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2020
Begründung01.01.2020
Anlage 101.01.2020
Anlage 201.01.2020
Anlage 301.01.2020
Aufgrund des § 17 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1033) verordnet das Ministerium für Finanzen und Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt.

§ 2 Erklärung zur Teilnahme an der Übernahme durch das Land

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 30. Juni 2020, ob sie an der Übernahme struktureller Liquiditätskredite durch das Land gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt teilnehmen.
(2) Die Erklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa nach dem Muster der Anlage 1.
(3) Der Erklärung ist eine Liste der ab dem 1. Januar 2020 oder bei Abgabe der Erklärung nach dem 1. Januar 2020 der ab dem Zeitpunkt der Erklärung fällig werdenden Liquiditätskredite nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

§ 3 Übernahmevereinbarung

(1) Die gemäß § 2 Absatz 1 teilnehmenden Gemeinden und Gemeindeverbände schließen mit dem Land - vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Europa - im Anschluss an die Erklärung nach § 2 eine Übernahmevereinbarung. Ein Muster der Übernahmevereinbarung ist dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt.
(2) Die Übernahmevereinbarung enthält als Anlage eine Übersicht mit den zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskrediten und den zur Übernahme erforderlichen Angaben.
(3) Die Übernahme der Liquiditätskredite erfolgt grundsätzlich chronologisch nach Fälligkeitsdatum. In Ausnahmefällen kann die Auswahl der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite in beiderseitigem Einvernehmen von der chronologischen Fälligkeit abweichen.
(4) Die Übernahme der Liquiditätskredite durch das Land erfolgt im Wege der befreienden Schuldübernahme nach § 414 Bürgerliches Gesetzbuch bei dem in der Übernahmevereinbarung genannten Kreditinstitut. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband tilgt hierzu die in der Übersicht nach Absatz 2 aufgeführten Liquiditätskredite am Tag ihrer Fälligkeit und nimmt hierzu bis zur Höhe des Betrags nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt taggleich ein Darlehen in derselben Höhe bei dem in der Übernahmevereinbarung genannten Kreditinstitut auf.
(5) Die Übernahmevereinbarung regelt die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa zu erfüllende Nachweispflicht über die Tilgung der in der Übersicht nach Absatz 2 aufgeführten Liquiditätskredite sowie die Folgen einer Verletzung dieser Nachweispflicht.
(6) Soweit aufgrund gegebener Fälligkeiten der in der Übersicht nach Absatz 2 zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskredite eine vollständige Übernahme des auf die jeweilige Gemeinde oder den Gemeindeverband entfallenden Kontingents an Liquiditätskrediten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt erst nach dem Jahr 2023 erfolgen würde, meldet die Gemeinde oder der Gemeindeverband im Rahmen des Kontingents der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite weitere Liquiditätskredite, die die Gemeinde oder der Gemeindeverband auf der Grundlage von § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt im Zeitraum bis zum Jahr 2023 aufnimmt.
(7) Weisen die nach Absatz 6 gemeldeten Liquiditätskredite Fälligkeitsdaten auf, die den in der Anlage zur Übernahmevereinbarung vorgesehenen Liquiditätskrediten zeitlich vorausgehen, können diese abweichend von der Anlage zur Übernahmevereinbarung vorrangig übernommen werden. Infolgedessen entfallen aus der Übersicht gemäß Absatz 2 in gleichem Volumen zur Übernahme vorgesehene Liquiditätskredite mit dem spätesten Fälligkeitsdatum.
(8) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine ergänzende Übernahmeregelung vereinbaren.

§ 4 Verbuchungsvorschriften

(1) Mit der Übernahme von Krediten zur Liquiditätssicherung durch das Land verringern sich die Verbindlichkeiten der Gemeinde oder des Gemeindeverbands aus diesen Kreditaufnahmen in entsprechender Höhe.
(2) In der Finanzbuchhaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands ist ein entsprechender Betrag bei Kontengruppe 33 „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ auszubuchen. Die Gegenbuchung erfolgt erfolgsneutral beim Eigenkapital, bei Gemeinden bei Konto 201 „Allgemeine Rücklage“, bei Gemeindeverbänden bei dem Konto innerhalb des Eigenkapitals, bei dem die Fehlbeträge aus abweisbaren Ausgaben nachgewiesen sind.

§ 5 Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis zur Realisierung der vollständigen Übernahme von 1 Milliarde Euro an strukturellen kommunalen Liquiditätskrediten durch das Land gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt. Das Ministerium für Finanzen und Europa gibt den Tag des Außerkrafttretens nach Satz 1 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Begründung

Zu § 1 Anwendungsbereich
Der Regelungsbereich dieser Verordnung umfasst die Einzelheiten der operativen Übernahme der 1 Milliarde Euro an strukturellen kommunalen Kassenkrediten gemäß dem Gesetz über den Saarlandpakt.
Zu § 2 Erklärung zur Teilnahme an der Übernahme durch das Land
Gemeinden bzw. Gemeindeverbände müssen bis spätestens 30. Juni 2020 gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa erklären, ob sie an der Übernahme von strukturellen Kassenkrediten durch das Land partizipieren wollen, denn die Teilnahme ist laut Gesetz grundsätzlich freiwillig.
Die Erklärung seitens der Gemeinde oder des Gemeindeverbands sollte im Interesse der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands so schnell wie möglich geschehen, um eine frühestmögliche Übernahme fällig werdender Kredite durch das Land zu ermöglichen. Die Übernahme durch das Land ist ab dem 1. Januar 2020 möglich. Voraussetzung zur Übernahme ist der Abschluss einer Übernahmevereinbarung zwischen Land und Gemeinde bzw. Gemeindeverband gemäß § 3 dieser Verordnung.
Mit der Erklärung ist von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband eine Übersicht über die bei der Gemeinde oder dem Gemeindeverband fällig werdenden Liquiditätskredite einzureichen. Ein Muster zur Erklärung und der einzureichenden Übersicht der fällig werdenden Liquiditätskredite sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung beigefügt.
Zu § 3 Übernahmevereinbarung
Die partizipierenden Gemeinden bzw. Gemeindeverbände schließen mit dem Land eine Übernahmevereinbarung. Sie ist Voraussetzung zur Übernahme von Liquiditätskrediten durch das Land.
Die Übernahmevereinbarung ist für alle Gemeinden und Gemeindeverbände einheitlich gestaltet und entspricht dem Muster in Anlage 3. Sie unterscheidet sich lediglich mit Blick auf die Höhe des Volumens an Liquiditätskrediten, das vom Land übernommen wird, sowie gegebenenfalls mit Blick auf das dort genannte abwickelnde Kreditinstitut.
Der Übernahmevereinbarung wird eine Übersicht der zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskredite als Anlage beigefügt. Die Auswahl der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite geschieht grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit. Es kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen hiervon geben.
Die Übernahmevereinbarung regelt die Technik der Übernahme. Bei der Übernahme kommt es nicht zu einem Zahlungsstrom von Land zu Kommune. Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband tilgt den vom Land zu übernehmenden Kredit bei ihrem Gläubiger am Tag seiner Fälligkeit und nimmt zur Finanzierung ein Darlehen bei dem in der Übernahmevereinbarung benannten Kreditinstitut auf. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgen sämtliche Schuldübernahmen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land bei diesem einen in der Übernahmevereinbarung benannten Kreditinstitut. Die Übernahme durch das Land erfolgt sodann unverzüglich. Übernommen werden fällig werdende Liquiditätskredite, und zwar so lange, bis das Volumen der zur Übernahme anstehenden Liquiditätskredite nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt erreicht ist. Zinszahlung und Tilgung erfolgen ab dem Zeitpunkt der Übernahme allein durch das Land. Die Ausgestaltung des von der Gemeinde oder des Gemeindeverbands bei dem benannten Kreditinstitut aufgenommenen Darlehens wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Kommune, Land und Kreditinstitut geregelt.
Soweit in einzelnen Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden eine vollständige Übernahme des vom Land zu übernehmenden Kontingents an fälligen Liquiditätskrediten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt aufgrund der Fälligkeitsstruktur erst nach dem Jahr 2023 erfolgen könnte, melden diese Kommunen Liquiditätskredite, die nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt im Zeitraum bis 2023 aufgenommen werden, dem Ministerium für Finanzen und Europa. Sofern diese in den Jahren 2020 bis 2023 neu aufgenommenen Liquiditätskredite Fälligkeitsdaten aufweisen, die zeitlich vor den Fälligkeitsdaten der Liquiditätskredite liegen, die mit Abschluss der Übernahmevereinbarung zur Übernahme vorgesehen wurden, können diese vom Land vorrangig übernommen werden. Das Volumen an Liquiditätskrediten, das hierdurch übernommen wird, reduziert die zur Übernahme vorgesehenen Liquiditätskredite mit den spätesten Fälligkeitsdaten entsprechend, sodass die Summe der vom Land zu übernehmenden Liquiditätskredite gleich bleibt. Diese Operation dient einzig der Ermöglichung einer früheren Realisierung des zu übernehmenden Volumens an Liquiditätskrediten nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt in den Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen ohne diese Möglichkeit eine relativ späte Übernahme erst möglich wäre.
Absatz 8 stellt eine Auffangklausel für nicht absehbare Fälle dar, in denen eine vollständige Übernahme des nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über den Saarlandpakt vom Land zu übernehmenden Volumens an Liquiditätskrediten ansonsten nicht möglich wäre.
Zu § 4 Verbuchungsvorschriften
Die Vorschrift regelt die Verbuchung der vom Land übernommenen Liquiditätskredite auf kommunaler Seite. Die Schuldenübernahme führt nicht zu einem Zahlungsstrom zwischen Land und Gemeinde bzw. Gemeindeverband. Es verringern sich die Verbindlichkeiten der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands. Dies ist entsprechend bilanziell abzubilden.
Durch die vorgeschriebene erfolgsneutrale Buchung vermindern sich die bei der Position 4.4 der Vermögensrechnung nachgewiesenen „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“, während sich das Eigenkapital erhöht.
Zu § 5 Geltungsdauer
Die Vorschrift regelt die Geltungsdauer.
Zu § 6 Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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