KHFondsSoVermG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 2020

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 2020
1
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2019/2020.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 202003.07.2020
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens03.07.2020
§ 2 - Zweck des Sondervermögens03.07.2020
§ 3 - Rechtsform03.07.2020
§ 4 - Verwaltung und Anlage der Mittel03.07.2020
§ 5 - Zuführung der Mittel03.07.2020
§ 6 - Verwendung des Sondervermögens03.07.2020
§ 7 - Vermögenstrennung03.07.2020
§ 8 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung03.07.2020
§ 9 - Haftung03.07.2020
§ 10 - Auflösung03.07.2020
§ 11 - Inkrafttreten03.07.2020

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet unter dem Namen Sondervermögen „Krankenhausfonds“ ein Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen, und Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, bereitzustellen und mehrjährig zu sichern, um dadurch den Trägern Planungssicherheit bei der Finanzierung ihrer Strukturmaßnahmen zu geben.

§ 3 Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für die Krankenhausförderung zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen wird vom für die Krankenhausförderung zuständigen Ministerium verwaltet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sollen grundsätzlich in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen angelegt werden. Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben. Zur Vermeidung von Negativzinsen können die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge auch auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens verbleiben.
Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften
1
entsprechend.
Fußnoten
1)
Vgl. VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553).

§ 5 Zuführung der Mittel

Dem Sondervermögen werden folgende Mittel aus dem Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zugeführt:
2020: 75 Mio. Euro
2021: 35 Mio. Euro
2022: 15 Mio. Euro
Hinzu kommen ab 2020 jährliche Zuführungen in Höhe von 20 Mio. Euro aus den bisherigen Ansätzen im Haushaltsplan. Darüber hinaus werden auch Mittel des Bundes gemäß dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser zugeführt.

§ 6 Verwendung des Sondervermögens

Die Mittel aus dem Sondervermögen werden für Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser verwendet, wenn diese unter Berücksichtigung qualitativer Versorgungsziele zu einer Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern führen, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, zu einem Abbau von Überkapazitäten und Doppelstrukturen sowie zur Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und damit zum Aufbau von medizinischen Schwerpunktzentren führen.

§ 7 Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsplan zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung des Sondervermögens, die gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht beigefügt wird. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 9 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.

§ 10 Auflösung

Das Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.

§ 11 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht