Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 2020
                            Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“  vom 24. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2019/2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Krankenhausfonds“ vom 24. Juni 2020 | 03.07.2020 | 
| § 1 - Errichtung des Sondervermögens | 03.07.2020 | 
| § 2 - Zweck des Sondervermögens | 03.07.2020 | 
| § 3 - Rechtsform | 03.07.2020 | 
| § 4 - Verwaltung und Anlage der Mittel | 03.07.2020 | 
| § 5 - Zuführung der Mittel | 03.07.2020 | 
| § 6 - Verwendung des Sondervermögens | 03.07.2020 | 
| § 7 - Vermögenstrennung | 03.07.2020 | 
| § 8 - Wirtschaftsplan und Jahresrechnung | 03.07.2020 | 
| § 9 - Haftung | 03.07.2020 | 
| § 10 - Auflösung | 03.07.2020 | 
| § 11 - Inkrafttreten | 03.07.2020 | 
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
                            Das Saarland errichtet unter dem Namen Sondervermögen „Krankenhausfonds“ ein Sondervermögen ohne eigene Kreditermächtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck des Sondervermögens
                            Das Sondervermögen dient dazu, Mittel zur Förderung von Maßnahmen nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), die die Voraussetzungen nach § 12a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KHG erfüllen, und Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG zur Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, bereitzustellen und mehrjährig zu sichern, um dadurch den Trägern Planungssicherheit bei der Finanzierung ihrer Strukturmaßnahmen zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsform
                            Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen des Landes wird durch das für die Krankenhausförderung zuständige Ministerium vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel
                            Das Sondervermögen wird vom für die Krankenhausförderung zuständigen Ministerium verwaltet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sollen grundsätzlich in Schuldscheinen des Landes zu marktüblichen Bedingungen angelegt werden. Die Schuldscheine und die jeweiligen Zinserträge sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben. Zur Vermeidung von Negativzinsen können die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge auch auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Vgl. VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuführung der Mittel
                            Dem Sondervermögen werden folgende Mittel aus dem Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ zugeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020: 75 Mio. Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021: 35 Mio. Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022: 15 Mio. Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinzu kommen ab 2020 jährliche Zuführungen in Höhe von 20 Mio. Euro aus den bisherigen Ansätzen im Haushaltsplan. Darüber hinaus werden auch Mittel des Bundes gemäß dem Zukunftsprogramm Krankenhäuser zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwendung des Sondervermögens
                            Die Mittel aus dem Sondervermögen werden für Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser verwendet, wenn diese unter Berücksichtigung qualitativer Versorgungsziele zu einer Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern führen, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, zu einem Abbau von Überkapazitäten und Doppelstrukturen sowie zur Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und damit zum Aufbau von medizinischen Schwerpunktzentren führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vermögenstrennung
                            Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten des Landes getrennt zu halten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
                            Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsplan zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die das Sondervermögen verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung des Sondervermögens, die gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht beigefügt wird. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Haftung
                            Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auflösung
                            Das Sondervermögen gilt nach seiner Aufzehrung als aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.