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Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG Vom 12. Juli 1983

Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG Vom 12. Juli 1983
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert sowie § 6a neu eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG vom 12. Juli 198301.01.2002
Inhaltsverzeichnis09.09.2016
Erster Abschnitt - Grundlagen01.01.2002
§ 1 - Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften01.01.2008
§ 2 - Vollzug des Finanzausgleichs07.04.2006
§ 3 - Zuwendungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichs07.04.2006
§ 4 - Umlagen09.09.2016
§ 5 - Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes01.01.2002
Erster Unterabschnitt - Finanzausgleichsmasse01.01.2002
§ 6 - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse24.12.2022
§ 6a - Sondermasse Flüchtlingskosten24.12.2022
§ 7 - Aufteilung der verbleibenden Finanzausgleichsmasse01.01.2015
Zweiter Unterabschnitt - Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden01.01.2002
§ 7a - Sonderschlüsselzuweisungen01.01.2005
§ 8 - Schlüsselzuweisungen A01.01.2005
§ 9 - Schlüsselzuweisungen B01.01.2007
§ 10 - Finanzkraftmesszahl01.01.2002
§ 11 - Steuerkraftmesszahl01.01.2021
§ 12 - Bedarfsmesszahl01.01.2008
§ 13 - Schlüsselzuweisungen C01.01.2005
Dritter Unterabschnitt - Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände01.01.2002
§ 14 - Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände09.09.2016
Vierter Unterabschnitt - Ausgleich von Sonderlasten und zweckgebundene Zuweisungen01.01.2002
§ 15 - Investitionsstock07.04.2006
§ 16 - Ausgleichsstock29.04.2022
Dritter Abschnitt - Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften01.01.2002
§ 17 - Finanzausgleichsumlage07.04.2006
§ 18 - Kreisumlage, Regionalverbandsumlage01.01.2008
§ 19 - Genehmigungspflicht01.01.2008
§ 19 a - Finanzierung abweisbarer Aufgaben01.01.2008
§ 20 - (aufgehoben)01.01.2008
Vierter Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen01.01.2002
§ 21 - Einwohnerzahl01.01.2008
§ 22 - Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen01.01.2008
§ 23 - Nicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen01.01.2005
§ 24 - Berichtigung der Umlagen01.01.2008
§ 25 - Abrundung, Zahlungen und Aufrechnungen01.01.2008
§ 26 - Auskunftspflicht07.04.2006
§ 27 - Verjährung01.01.2002
Fünfter Abschnitt - Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen01.01.2002
§ 28 - (aufgehoben)01.01.2007
§ 29 - Beirat für den kommunalen Finanzausgleich01.01.2008
§§ 30 bis 33 - (aufgehoben)01.01.2002
Sechster Abschnitt - Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 34 - Verwaltungsvorschriften07.04.2006
§ 35 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Grundlagen
§ 1Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften
§ 2Vollzug des Finanzausgleichs
§ 3Zuwendungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichs
§ 4Umlagen
§ 5Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Zweiter Abschnitt Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes
Erster Unterabschnitt Finanzausgleichsmasse
§ 6Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
§ 6aVorwegentnahme aus der Finanzausgleichsmasse
§ 7Aufteilung der verbleibenden Finanzausgleichsmasse
Zweiter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
§ 7aSonderschlüsselzuweisungen
§ 8Schlüsselzuweisungen A
§ 9Schlüsselzuweisungen B
§ 10Finanzkraftmesszahl
§ 11Steuerkraftmesszahl
§ 12Bedarfsmesszahl
§ 13Schlüsselzuweisungen C
Dritter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände
§ 14Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände
Vierter Unterabschnitt Ausgleich von Sonderlasten und zweckgebundene Zuweisungen
§ 15Investitionsstock
§ 16Ausgleichsstock
Dritter Abschnitt Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften
§ 17Finanzausgleichsumlage
§ 18Kreisumlage, Regionalverbandsumlage
§ 19Genehmigungspflicht
§ 19 aFinanzierung abweisbarer Aufgaben
§ 20(aufgehoben)
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 21Einwohnerzahl
§ 22Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen
§ 23Nicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen
§ 24Berichtigung der Umlagen
§ 25Abrundung, Zahlungen und Aufrechnungen
§ 26Auskunftspflicht
§ 27Verjährung
Fünfter Abschnitt Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
§ 28(weggefallen
§ 29Beirat für den kommunalen Finanzausgleich
§§ 30 bis 33(aufgehoben)
Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 34Verwaltungsvorschriften
§ 35In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt Grundlagen

§ 1 Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise und Regionalverband Saarbrücken) tragen alle Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben ergeben, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Zur Deckung ihrer Ausgaben stehen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben entstehen, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
2
Diese Einnahmen werden ergänzt durch die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.
(3) Die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Lastenverteilung zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden und Gemeindeverbänden andererseits kann nur durch Gesetz geändert werden.

§ 2 Vollzug des Finanzausgleichs

(1)
1
Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz aus der Finanzausgleichsmasse zufließenden Mittel - ausgenommen die Mittel des Investitionsstocks (§ 15) - gelten nicht als Zuwendungen im Sinne des § 23 Landeshaushaltsordnung.
2
Sie werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zugewiesen.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zweckverbände, soweit sie Zuweisungen nach diesem Gesetz erhalten.
(2)
1
Die Leistungen des Landes im Sinne des Absatzes 1 werden im Landeshaushaltsplan veranschlagt und den bei der Landeshauptkasse einzurichtenden Verwahrkonten gemäß der Aufteilung nach § 7 Nrn. 2, 3 und 6 zugeführt.
2
Für die Bewirtschaftung der Verwahrkonten gelten die Vorschriften der §§ 34 und 43 sowie des Teiles IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - Landeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 3 Zuwendungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichs

(1) Neben den Leistungen des Landes nach diesem Gesetz gewährt das Land den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden zweckgebundene Zuwendungen im Rahmen des Landeshaushaltsplans, nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen.
(2) Zuwendungen für Investitionen dürfen neben den sonst geforderten Voraussetzungen nur gewährt werden, sofern
1.
die kommunale Körperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit, bei Zweckverbänden auch ohne Gefahr für die dauernde Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Körperschaften aufzubringen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat;
2.
die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind.
(3) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 4 Umlagen

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage (§ 17) zur Finanzierung des kommunalen Anteils an den Ausgaben für das Krankenhauswesen.
(2)
1
Die Gemeindeverbände erheben von den verbandsangehörigen Gemeinden eine Umlage (§ 18), soweit die sonstigen Erträge zur Deckung des für eine angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Aufwandsbedarfs nicht ausreichen.
2
In den Haushaltsjahren 2007 bis 2024
1
sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen.
Fußnoten
1)
Gem. Art. 5 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 711) ist die Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 2 in Art. 2 Nr. 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.

§ 5 Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts

1
Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten.
2
Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig.

Zweiter Abschnitt Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes

Erster Unterabschnitt Finanzausgleichsmasse

§ 6 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse ergibt sich durch Anwendung des Verbundsatzes auf die Verbundmasse.
(2) Die Verbundmasse besteht aus
1.
dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Mittel zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der auf das Saarland entfallenden Mittel nach dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ gemäß § 1 Absatz 6 Finanzausgleichsgesetz sowie der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“, die jeweils an das Fachressort weitergereicht werden, der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen, dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummer 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Mittel zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung,
der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung des „Pakts für den Rechtsstaat“,
der auf das Saarland entfallenden Mittel nach dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ gemäß § 1 Absatz 6 Finanzausgleichsgesetz sowie der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“, die jeweils an das Fachressort weitergereicht werden, der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen,
2.
den Ausgleichszuweisungen, die das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält,
3.
den Ausgleichsbetrag, den das Land nach Artikel 3 Ziffer 3 Buchstabe b) des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) als Ersatz für die Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger erhält,
4.
dem Kompensationsbetrag, den das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund erhält.
(3) Der Verbundsatz beträgt 20,573 vom Hundert.
(4)
1
Die Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt.
2
Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.
(5)
1
Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird zur anteiligen Finanzierung von Kulturausgaben und der Ausgaben des Landes für die Eingliederungshilfe des Landes im Jahr 2021 um 28.070.000 Euro, im Jahr 2022 um 20.070.000 Euro und in den Jahren 2023 und 2024 um je 11.070.000 Euro gekürzt.
2
Abweichend von § 7 wird bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.
3
Um den sich dadurch ergebenden Mehrbetrag werden die übrigen in § 7 genannten Verwendungszwecke im Verhältnis der dort ausgewiesenen Vom-Hundert-Sätze vermindert.
(6)
1
Das Land stellt den Kommunen zusätzlich zu der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2022 einen Betrag in Höhe von 11 563 900 Euro zur Verfügung, der der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a zugeführt wird.
2
Abweichend von Absatz 4 Satz 2 werden 4 736 500 Euro aus der Abrechnung der endgültig nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse des Jahres 2022 der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Jahres 2022 zugeführt.
(7)
1
Soweit die nach Abzug des Investitionsstocks und der Zuführung zur Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelte Finanzausgleichsmasse in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von 700.744.300 Euro unterschreitet, ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
2
Diese Erhöhung beinhaltet eine pandemie- und eine konjunkturbedingte Komponente.
(8) Das Ministerium für Finanzen und Europa regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Ermittlung und die Rückführung des konjunkturbedingten Anteils der Erhöhung nach Absatz 6 ab dem Jahr 2027.

§ 6a Sondermasse Flüchtlingskosten

1
Gemeinden oder Gemeindeverbände oder beide kommunale Ebenen erhalten Zuweisungen zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden.
2
Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuweisungen sowie das Verfahren erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung nach Anhörung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen.

§ 7 Aufteilung der verbleibenden Finanzausgleichsmasse

Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für
1.
Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Sonderschlüsselmasse Gemeinden) - § 7a -
7,83 vom Hundert,
2.
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Schlüsselmasse Gemeinden) - §§ 8 bis 13 -
59,88 vom Hundert,
3.
Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände (Schlüsselmasse Gemeindeverbände) - § 14
18,61 vom Hundert,
4.
Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände - § 16 Abs. 4 -
5.00 vom Hundert,
5.
Investitionsstock - § 15
2,56 vom Hundert,
6.
Ausgleichsstock - § 16
6,12 vom Hundert.

Zweiter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 7a Sonderschlüsselzuweisungen

Die Sonderschlüsselmasse (§ 7 Nr. 1) wird nach dem jeweils geltenden Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf die Gemeinden als Sonderschlüsselzuweisungen verteilt.

§ 8 Schlüsselzuweisungen A

(1) Gemeinden erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) vorweg Schlüsselzuweisungen nach Absatz 2 (Schlüsselzuweisung A).
(2) Beträgt die nach § 11 je Einwohner errechnete Steuerkraftmesszahl für die Gemeinde weniger als 70 vom Hundert der errechneten auf volle Euro gerundeten landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde den Unterschiedsbetrag, vervielfacht mit ihrer Einwohnerzahl, als Schlüsselzuweisung A.

§ 9 Schlüsselzuweisungen B

(1)
1
85 vom Hundert der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) fließen den Gemeinden als Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfs und ihrer Finanzkraft (Schlüsselzuweisung B) zu.
2
Zu diesem Zweck wird die Finanzkraft der Gemeinde, die durch die Finanzkraftmesszahl (§ 10) bestimmt wird, ihrem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 12) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Finanzkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages.

§ 10 Finanzkraftmesszahl

Die Finanzkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus der Steuerkraftmesszahl (§ 11) und der Schlüsselzuweisung A.

§ 11 Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl ist die Summe der Steuerkraftzahlen.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1.
bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B 85 vom Hundert der jeweiligen Grundbeträge, vervielfacht mit dem gewogenen Landesdurchschnitt der jeweiligen Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr,
2.
bei der Gewerbesteuer 85 vom Hundert der Grundbeträge, vervielfacht mit dem gewogenen und um den Prozentsatz der Gewerbesteuerumlage verminderten Landesdurchschnitt der Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr,
3.
85 vom Hundert des Ist-Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,
4.
85 vom Hundert des Ist-Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,
5.
85 vom Hundert des Ist-Aufkommens aus den Sonderschlüsselzuweisungen,
6.
bei den Ersatzleistungen für Gewerbesteuerausfälle 85 vom Hundert der Grundbeträge, vervielfacht mit dem gewogenen Landesdurchschnitt der Gewerbesteuerhebesätze im Jahr 2019,
7.
85 vom Hundert der Einnahmen aus den Ersatzleistungen für Ausfälle beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.
(3) Die Grundbeträge der Einnahmen nach Absatz 2 Nummern 1, 2 und 6 werden wie folgt ermittelt:
1.
Das Ist-Aufkommen der Grundsteuer A und B im zweitvorangegangenen Jahr wird durch den maßgeblichen Hebesatz geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht.
2.
Das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet, wird durch den Hebesatz der Gewerbesteuer geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht.
3.
Die Einnahmen aus den Ersatzleistungen nach Absatz 2 Nummer 6 in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet, werden durch den Hebesatz der Gewerbesteuer des Jahres 2019 geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht. Der Jahresbetrag der Ersatzleistungen ist hierbei jeweils zur Hälfte dem ersten und dem zweiten Halbjahr zuzurechnen.
(4)
1
Der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze für die in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 6 bezeichneten Steuern wird ermittelt, indem jeweils die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden durch die Summe der Grundbeträge aller Gemeinden geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht wird.
2
Das Ergebnis ist auf einen vollen Hebesatzpunkt abzurunden.
(5)
1
Maßgeblich für die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, aus den Sonderschlüsselzuweisungen und aus den Ersatzleistungen nach Absatz 2 Nummer 7 ist der Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet.
2
Der Jahresbetrag der Ersatzleistungen nach Absatz 2 Nummer 7 ist jeweils zur Hälfte dem ersten und dem zweiten Halbjahr zuzurechnen.
(6)
1
Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern vereinnahmten Beträge ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind.
2
Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens oder der Ersatzleistungen abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet.
3
Sonstige Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse sind in voller Höhe dem Ist-Aufkommen hinzuzurechnen.

§ 12 Bedarfsmesszahl

(1)
1
Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Kopfbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird.
2
Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Ergänzungsansätze (Absatz 4).
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport setzt den Kopfbetrag so fest, dass der Betrag, der für Schlüsselzuweisungen B an die Gemeinden zur Verfügung steht, abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.
(3)
1
Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde
bis 5.000 Einwohner 104 vom Hundert,
mit 10.000 Einwohnern 100 vom Hundert,
mit 20.000 Einwohnern 102 vom Hundert,
mit 30.000 Einwohnern 104 vom Hundert,
mit 40.000 Einwohnern 107 vom Hundert,
mit 50.000 Einwohnern 112 vom Hundert,
mit 100.000 Einwohnern 123 vom Hundert,
mit 200.000 Einwohnern 133 vom Hundert
der Einwohnerzahl.
2
Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Hundertsätze; sie werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet.
(4) Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen wird der Hauptansatz durch folgende Ansätze (Ergänzungsansätze) ergänzt:
1.
Ein Ansatz für nicht kasernierte Angehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte. Gemeinden mit Sitz von ausländischen Stationierungsstreitkräften werden dem Hauptansatz hinzugerechnet die nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres ermittelte Zahl der nicht kasernierten Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörigen, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.
2.
Ein Ansatz für Kinder. Gemeinden erhalten einen Ansatz für Kinder, wenn die jährliche Geburtenrate (die Zahl der Lebendgeborenen auf je 1.000 Einwohner) im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von acht Jahren die landesdurchschnittliche jährliche Geburtenrate im Mittel des gleichen Zeitraums um mehr als 0,5 vom Tausend (Anspruchsgrenze) übersteigt. Die Geburtenrate ist auf volle 0,1 vom Tausend zu runden. Es gelten die vom Landesamt für zentrale Dienste - Statistisches Amt - jährlich festgestellten Zahlen der Lebendgeborenen. Der Ansatz beträgt für jede 0,1 vom Tausend, um die die Geburtenrate die Anspruchsgrenze übersteigt, eins vom Tausend der Einwohnerzahl, in der Summe gerundet auf volle Einwohner. Bei Grenzänderungen oder bei Auflösung einer Gemeinde bleiben für die beteiligten oder die aufnehmenden Gemeinden die für sie bis zum Zeitpunkt der Grenzänderung oder Auflösung festgestellten jährlichen Geburtenraten unverändert. Bei Neubildung einer Gemeinde setzt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die jährliche Geburtenrate auf der Grundlage der Geburtenraten der beteiligten Gemeinden fest, bis für die neu gebildete Gemeinde die Geburtenrate in dem Zeitraum nach Satz 1 zur Verfügung steht.
3.
Ein Ansatz für Straßen. Der Ansatz beträgt
a)
bei Innerortsstraßen - Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 2,5 Einwohner;
b)
bei Außerortsstraßen - Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen, die der Verbindung zu klassifizierten Straßen, zwischen Gemeinden oder zwischen Gemeindebezirken dienen - für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 2 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 3 Einwohner;
c)
bei sonstigen Außerortsstraßen - Gemeindestraßen, die nicht unter Buchstabe b erfasst werden und dem öffentlichen Verkehr dienen für die ersten 10 vollen und angefangenen 100 m je 1 Einwohner, für die weiteren vollen und angefangenen 100 m je 1,5 Einwohner; soweit bei den einzelnen Straßenarten die Länge des Straßennetzes über den auf einen Einwohner gerechneten Landesdurchschnitt hinausgeht;
d)
bei Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I. und II. Ordnung und von Bundesstraßen in Gemeinden, denen die Unterhaltslast obliegt, für volle und angefangene 100 m 5 Einwohner.
Der Ansatz nach Buchstabe a bis c ist auf Grund der letzten Erhebung des Landesamtes für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - als überörtliche Erhebungsstelle im Sinne von § 5 des Saarländischen Landesstatistikgesetzes über die Länge der Gemeindestraßen zu berechnen. Erhebungsmerkmale sind die Länge der Innerorts , Außerorts und sonstigen Außerortsstraßen im Sinne von Satz 2 nach dem Stand vom 1. Januar des Erhebungsjahres. Die Gemeinden haben dem Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - die für die Erhebung erforderlichen Daten bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres zu übermitteln. Die Erhebung ist 1993 und danach alle fünf Jahre durchzuführen. Der Ansatz nach Buchstabe d ist auf Grund des von der Straßenbaubehörde geführten Straßenverzeichnisses zum 1. Januar des Vorjahres zu berechnen. Sind in der letzten Erhebung Änderungen des Gemeindegebiets noch nicht berücksichtigt, werden die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Straßenlängen durch das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - ermittelt und festgesetzt.
4.
Ein Ansatz für Grubengemeinden. Gemeinden mit Bergschäden erhalten zum Ausgleich besonderer Belastungen und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus dem Bergbau ergeben und die nicht durch Entschädigung der Bergbauberechtigten abgegolten werden, einen Ansatz gemäß nachfolgender Regelung. Sechzig vom Hundert der Summe der von den Bergbauberechtigten geleisteten Zahlungen zur Beseitigung von Bergschäden an kommunalen Einrichtungen und Anlagen in dem mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraum von fünf Jahren wird durch die Einwohnerzahl der Gemeinde geteilt. Von dem so ermittelten und auf Euro gerundeten Betrag werden 0,5 vom Hundert des Betrages bis zu 10 Euro, 0,2 vom Hundert des Betrages von 10 bis 20 Euro, 0,1 vom Hundert des Betrages von 20 bis 50 Euro, 0,04 vom Hundert des Betrages von 50 Euro und mehr, jeweils gerundet auf drei Stellen hinter dem Komma, mit dem Hauptansatz vervielfacht. Für die Zuordnung der Zahlungen im Sinne des Satzes 2 auf die einzelnen Gemeinden ist die Gebietszugehörigkeit der Einrichtungen und Anlagen maßgebend.
5.
Ein Ansatz für Kurorte. Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten, die in den letzten drei dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahren mindestens einmal Schlüsselzuweisungen A erhalten haben, erhalten einen Ansatz für Kurorte, wenn die Zahl der Übernachtungen im Verhältnis zu der Einwohnerzahl der Gemeinde den Landesdurchschnitt der Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten übersteigt. Der Ansatz beträgt 1 Einwohner für je 300 Übernachtungen und ist auf 1 Einwohner zu runden. Die Zahl der Übernachtungen richtet sich nach den Ergebnissen der amtlichen Beherbergungsstatistik des vorvorangegangenen Jahres.
6.
Ein Ansatz für zentrale Orte. Der Ansatz beträgt bei Mittelzentren 6 vom Hundert, bei Oberzentren 2 vom Hundert der Einwohnerzahl ihres jeweiligen Verflechtungsbereichs ausschließlich der eigenen Einwohnerzahl. Die Bestimmung der zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ergibt sich aus dem hierfür maßgeblichen Landesentwicklungsplan in der am 30. Juni des Vorjahres geltenden Fassung. Solange dieser Landesentwicklungsplan nicht rechtswirksam erlassen ist, bestimmt das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und nach Anhörung des Rates für Nachhaltigkeit durch Rechtsverordnung die Ober- und Mittelzentren sowie ihre Verflechtungsbereiche.

§ 13 Schlüsselzuweisungen C

Die Gemeinden erhalten aus der für die Schlüsselzuweisungen A und die Schlüsselzuweisungen B nicht verbrauchten Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 7 Nr. 2) Zuweisungen nach dem Schlüssel ihrer Einwohnerzahl.

Dritter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände

§ 14 Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände

(1)
1
Die Gemeindeverbände (Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken) erhalten aus der Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr. 3) Schlüsselzuweisungen nach Maßgabe ihres Finanzbedarfs und ihrer Umlagekraft.
2
Zu diesem Zweck wird die Umlagekraft des Gemeindeverbandes, die durch die Umlagekraftmesszahl (Absatz 3) bestimmt wird, seinem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (Absatz 4) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.
(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl, so erhält der Gemeindeverband eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages.
(3)
1
Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt durch Vervielfachung der Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Hundertsatz, der jährlich durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport so festzusetzen ist, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreis- und Regionalverbandsumlage im Vorjahr entspricht.
2
Umlagegrundlagen eines Gemeindeverbandes sind die Summe der Finanzkraftmesszahlen (§ 10) seiner Gemeinden und die Summe aus 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C an seine Gemeinden im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage (§ 17).
(4)
1
Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes zuzüglich des Ansatzes für Soziallasten gemäß Absatz 5 mit einem einheitlichen Kopfbetrag vervielfacht wird.
2
Der Kopfbetrag ist durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse der Gemeindeverbände (§ 7 Nr. 3), abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.
(5)
1
Gemeindeverbände erhalten einen Ansatz für Soziallasten, wenn die Belastung durch Soziallasten anhand der Daten der Finanzrechnung für das zweitvorangegangene Jahr im Verhältnis zur Einwohnerzahl den Durchschnitt der Landkreise übersteigt.
2
Soziallasten sind die Salden, die den folgenden Produkten bzw. Produktgruppen des Produktplans nach Anlage 16 der Verwaltungsvorschriften zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und der Kommunalhaushaltsverordnung entsprechen:
311 Grundversorgung Hilfen nach SGB XII, Produkte 311001 bis 311006,
312Hilfen für Asylbewerber,
318Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, Produkte 318001 bis 318004,
351sonstige sozialen Hilfen und Leistungen, Produkt 351006,
361Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
362Jugendarbeit,
363sonstige Leistungen der Kinder-, Jugend-und Familienhilfe.
3
Nicht zu den Soziallasten gehören die Zahlungen, die durch die Verwaltung der sozialen Angelegenheiten entstehen.
4
Zahlungen, die nur zum Teil einer Leistung nach Satz 2 zugeordnet werden können, sind aufzuteilen.
5
Der Ansatz beträgt bis zu 20 Prozentpunkte über dem Durchschnitt je Prozentpunkt 7 vom Tausend der Einwohnerzahl, für jeden weiteren Prozentpunkt 5 vom Tausend der Einwohnerzahl.
6
Nicht volle Hundertsätze sind auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden.
7
Der ermittelte Ansatz ist auf einen Einwohner zu runden.

Vierter Unterabschnitt Ausgleich von Sonderlasten und zweckgebundene Zuweisungen

§ 15 Investitionsstock

(1) Der Investitionsstock wird gebildet aus dem gemäß § 7 Nr. 5 der Finanzausgleichsmasse zu entnehmenden Anteil sowie einem gleich hohen Betrag, den das Land zusätzlich bereitstellt.
(2)
1
Aus dem Investitionsstock werden die Mittel bereitgestellt zur Deckung der vom Land aufzubringenden und im Landeshaushalt ausgewiesenen Ausgaben für die Förderung kommunaler Maßnahmen im Sinne der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sowie für die Förderung investiver Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Bereichen Kindertageseinrichtungen, Schulen, Städtebauförderung sowie im Sinne des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und im Rahmen von EG-Programmen.
2
Zuwendungen nach Maßgabe des Satzes 1 können auch Zweckverbände, der Entsorgungsverband Saar der Talsperrenverband Nonnweiler und die Hafenbetriebe Saarland GmbH sowie die Stadtbahn Saar GmbH und sonstige Träger des öffentlichen Personennahverkehrs erhalten.
(3)
1
Aus dem Investitionsstock werden 5.624.211 Euro jährlich bereitgestellt zur Finanzierung der förderungsfähigen Investitionskosten von Krankenhäusern in kommunaler und sonstiger Trägerschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung.
2
Der von den Gemeinden gemäß § 42 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 zu erbringende Anteil an der Krankenhausfinanzierung bleibt unberührt.
(4) Die nicht nach den Absätzen 2 und 3 in Anspruch genommenen Mittel verbleiben dem Investitionsstock und sind zu verwenden für Zuwendungen zu sonstigen strukturverbessernden Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände.
(5)
1
Die nach den Absätzen 2 und 3 im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel verwalten die zuständigen Ministerien, die Mittel nach Absatz 4 verwaltet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
2
§ 3 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 16 Ausgleichsstock

(1) Der Ausgleichsstock wird gebildet aus den gemäß § 7 Nr. 4 und 6 der Finanzausgleichsmasse zu entnehmenden Anteilen.
(2) Aus dem Ausgleichsstock sind die erforderlichen Mittel für Zahlungen auf Grund von Berichtigungen bei den Schlüsselzuweisungen (§ 22) bereitzustellen, soweit die hierfür bei der Schlüsselmasse vorgehaltenen Beträge nicht ausreichen.
(2a) Der Ausgleichsstock erhöht oder ermäßigt sich um die Beträge nach § 48 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Gemeinden und Gemeindeverbänden können Bedarfszuweisungen gewährt werden, soweit sich für sie Härten in Auswirkung des Finanzausgleichs ergeben.
(4) Von dem Anteil gemäß § 7 Nr. 4 erhalten der
Regionalverband Saarbrücken 31,94 vom Hundert,
Landkreis Merzig-Wadern11,00 vom Hundert,
Landkreis Neunkirchen15,27 vom Hundert,
Landkreis Saarlouis13,64 vom Hundert,
Saarpfalz-Kreis14,31 vom Hundert,
Landkreis St. Wendel13,84 vom Hundert.
(5)
1
Zur Abgeltung der Aufwendungen aus der Erfüllung von Aufgaben, die bis zum Jahre 1996 einschließlich vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrgenommen wurden, erhalten jährlich
1.
die Landeshauptstadt Saarbrücken 23,87 Euro je Einwohner,
2.
die Mittelstädte 6,35 Euro je Einwohner.
2
Die Kreisstädte Homburg, Neunkirchen und Saarlouis erhalten 4,33 Euro je Einwohner zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde entstehen.
3
Die Beträge je Einwohner verändern sich ab dem Jahre 2017 jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe der Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 2, nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) in der jeweils geltenden Fassung erhöht oder ermäßigt hat; der Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
(6)
1
Zur Förderung und Koordinierung des öffentlichen Personennahverkehrs können einem mit Gemeindeverbänden gebildeten Zweckverband jährlich 2.300.000 Euro gewährt werden.
2
Der Betrag nach Satz 1 verändert sich ab dem Jahr 2019 jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - ermittelten Verbraucherpreisindex nach dem Stand vom Juli des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das die Zuweisung gewährt wird, vorausgeht.
3
Werden die Mittel nach Satz 1 nicht vollständig bis zum 30.06.
4
des dem Bewilligungsjahr folgenden Jahres abgerufen, so fließen die noch nicht abgerufenen Mittel den Mitteln nach Absatz 10 zu.
(7)
1
Gemeindeverbände und Gemeinden als Schulträger erhalten Zuweisungen zum Ausgleich der laufenden sächlichen Schullasten (Schulsachkostenausgleich) bei den Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Förderschulen für die Schüler, deren Beschäftigungsort oder, sofern sie in keinem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis stehen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Schulträgers gelegen ist; bei Minderjährigen ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Erziehungsberechtigten maßgebend.
2
Gastschulbeiträge für diese Schüler dürfen nicht erhoben werden.
3
Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuweisungen sowie das Verfahren erlässt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft durch Rechtsverordnung nach Anhörung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen.
(8) Dem Landeshaushalt sind jährlich die Beträge zuzuführen, die das Land zur Abgeltung des Gemeindeanteils an der Bibliotheksabgabe gemäß § 27 des Urheberrechtsgesetzes in der jeweiligen Fassung sowie auf Grund des Gesamtvertrages der Länder mit der Verwertungsgesellschaft „WORT“ über die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien zugunsten der Schulen in kommunaler Trägerschaft zu entrichten hat.
(9) Aus Mitteln des Ausgleichsstocks können im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Maßnahmen finanziert werden, die für die Weiterentwicklung der Kommunen von grundlegender Bedeutung sind und einen innovativen Charakter aufweisen.
(10) Aus den nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 nicht verbrauchten Mitteln können Gemeinden, Gemeindeverbänden und bei ausschließlich kommunaler Beteiligung sowohl Zweckverbänden als auch juristischen Personen des privaten Rechts Bedarfszuweisungen zu Maßnahmen gewährt werden, sofern
1.
die Maßnahmen für die öffentliche Sicherheit oder aus dringenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind,
2.
die erforderlichen eigenen Mittel nicht ohne Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit aufgebracht werden können und
3.
die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind.
(11)
1
Die Mittel, die für Leistungen nach den Absätzen 1 bis 10 nicht benötigt werden, werden als pauschale Zuweisungen zu Investitionen auf die Gemeinden verteilt.
2
Die Verteilung erfolgt nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft.
3
Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl bei Gemeinden mit Umlagegrundlagen (§ 18 Abs. 2) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnitts
1.
bis unter 70 vom Hundert mit 130 vom Hundert,
2.
von 70 vom Hundert bis unter 82,50 vom Hundert mit 120 vom Hundert,
3.
von 82,50 vom Hundert bis unter 95 vom Hundert mit 110 vom Hundert,
4.
von 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundert mit 100 vom Hundert,
5.
von 105 vom Hundert bis unter 117,50 vom Hundert mit 90 vom Hundert,
6.
von 117,50 vom Hundert bis unter 130 vom Hundert mit 80 vom Hundert,
7.
von 130 vom Hundert und mehr mit 70 vom Hundert
angesetzt wird.
(12) Für Berichtigungen bei den Zuweisungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 gelten die Vorschriften des § 22 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Dritter Abschnitt Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften

§ 17 Finanzausgleichsumlage

(1) Die Finanzausgleichsumlage wird erhoben zur Deckung des von den Gemeinden zu erbringenden Anteils der Fördermittel für Krankenhäuser gemäß § 42 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Der Umlagebedarf wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt.
2
Der Unterschied zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Umlagebedarf ist mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.
3
Der Umlagebedarf ist auf volle 500 Euro aufzurunden.
(3)
1
Die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Umlagebeträge werden durch Anwendung eines einheitlichen Umlagesatzes auf die Umlagegrundlagen errechnet.
2
Umlagegrundlagen sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden.
(4)
1
Die nach Absatz 3 auf eine Gemeinde entfallende Umlage ist von der ihr für das gleiche Jahr zustehenden Schlüsselzuweisung einzubehalten und dem Landeshaushalt zuzuführen.
2
Soweit bei einer Gemeinde der Umlagebetrag den Betrag der Schlüsselzuweisung übersteigt, ist die Umlage an das Land zu entrichten.
(5)
1
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport setzt die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Umlagebeträge fest.
2
Umlagebedarf, Umlagesatz und Umlagegrundlagen sind den Gemeinden mit der Bekanntgabe über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen bekannt zu geben.

§ 18 Kreisumlage, Regionalverbandsumlage

(1)
1
Die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage wird im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt.
2
Sie ist in einem einheitlichen Hundertsatz (Umlagesatz) der auf die kreisangehörigen oder regionalverbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Umlagegrundlagen (Absatz 2) zu bemessen.
(2) Umlagegrundlagen sind die Finanzkraftmesszahlen (§ 10) und 85 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen B und C im Ausgleichsjahr, gekürzt um den Anteil an der Finanzausgleichsumlage.
(3)
1
Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen.
2
Er kann im Lauf des Haushaltsjahres im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
3
Die Änderung gilt rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres.
4
Eine Erhöhung des Umlagesatzes kann nur bis zum 30. Juni beschlossen werden; sie muss den Gemeinden unverzüglich bekannt gegeben werden.

§ 19 Genehmigungspflicht

(1) Der Umlagesatz für die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn er den Umlagesatz des Vorjahres um mehr als einen halben Prozentpunkt oder 30 vom Hundert der Umlagegrundlagen überschreitet.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
die im Haushalt des umlageerhebenden Gemeindeverbandes veranschlagten Ausgaben unabweisbar sind und
2.
die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Genehmigung kann versagt oder es kann ein niedrigerer als der beschlossene Umlagesatz genehmigt werden, wenn
1.
die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagepflichtigen Gemeinden gefährdet wird oder
2.
ein Ausgleich zwischen dem zur angemessenen Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgabebedarf des Gemeindeverbandes und seiner Gemeinden dies erfordert.

§ 19 a Finanzierung abweisbarer Aufgaben

(1)
1
Ist die dauernde Leistungsfähigkeit mindestens einer verbandsangehörigen Gemeinde gefährdet oder bereits beeinträchtigt, dürfen die Gemeindeverbände neben den nicht abweisbaren nur noch die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung und der Tourismusförderung erfüllen sowie eine Ehrenamtsbörse einrichten und unterhalten.
2
Für die Erfüllung abweisbarer Aufgaben, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden, gilt Satz 1 entsprechend.
3
Sonstige abweisbare Aufgaben dürfen die Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Verbandskompetenz nur erfüllen, wenn der Gesamtbetrag der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen 0,5 % der Umlagegrundlagen gemäß § 18 Abs. 2 nicht überschreitet.
4
Im Übrigen dürfen sie nur in kommunaler Zusammenarbeit erfüllt werden.
5
Dies gilt nicht für Aufgaben, die im Einvernehmen mit dem Bildungsbeirat erfüllt werden.
(2)
1
Über die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 4 ist eine Regelung zu treffen.
2
Der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung darf nicht mehr als 20 vom Hundert der durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen betragen.
3
Die übrigen Beteiligten finanzieren die restlichen durch Erträge nicht gedeckten Aufwendungen.
4
Zu den Erträgen gehören nicht Beteiligungserträge und sonstige, mit der eigentlichen Aufgabenerfüllung nicht unmittelbar zusammenhängende Erträge.
5
Beteiligen sich alle verbandsangehörigen Gemeinden an einer Zusammenarbeit, darf der Anteil des Gemeindeverbandes an der Finanzierung nicht mehr als 40 vom Hundert betragen.
6
Dies gilt auch für die Aufgabenerfüllung in anderer öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsform.
7
Bei Vorliegen besonderer Umstände dürfen die Landkreise mit Zustimmung aller kreisangehörigen Gemeinden einen höheren Anteil an der Finanzierung nach Satz 5 übernehmen; im Regionalverband Saarbrücken ist die einstimmige Zustimmung des Kooperationsrates erforderlich.
(3)
1
Aufgaben, deren Erfüllung nach Absatz 1 unzulässig ist, sind bis zum 31. Dezember 2010 in eine kommunale Zusammenarbeit zu überführen oder abzubauen; bestehende Verträge sind anzupassen oder zu kündigen.
2
Eine Finanzierung über die Kreis- oder Regionalverbandsumlage ist hierbei zulässig.
(4) Die durch die Anwendung des Gesetzes zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2002, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (Amtsbl. 2007, S. 14), entstandenen Haushaltsfehlbeträge dürfen in die Umlage nach § 4 Abs. 2 eingestellt werden.

§ 20

(aufgehoben)

Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 Einwohnerzahl

(1)
1
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
2
Maßgeblich ist der Gebietsstand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres.
(2)
1
Eine durch Gebietsänderung bewirkte Veränderung der Einwohnerzahl wird berücksichtigt.
2
Bei Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde wird die Einwohnerzahl der aufgelösten Gemeinde der Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde zugerechnet.
3
Bei Neubildung einer Gemeinde oder bei Grenzänderungen wird die Einwohnerzahl durch das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - festgestellt.

§ 22 Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen

(1)
1
Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden, die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken (§§ 7a bis 14) werden durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport festgesetzt.
2
Die Berechnung und Festsetzung der Schlüsselzuweisungen ist den Zuweisungsempfängern bekannt zu geben.
(2)
1
Einwendungen gegen die Festsetzung der Zuweisungen müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheids bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein.
2
Soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport vorzulegen.
(3)
1
Stellen sich nach der Festsetzung der in Absatz 1 bezeichneten Zuweisungen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Zuweisung um mehr als 600 Euro führt.
2
Zu berichtigen sind nur die Zuweisungen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Zuweisungsempfänger.
3
Bewirkt die Berichtigung eine höhere Zuweisung, ist der Unterschiedsbetrag aus den für Berichtigungen zurückbehaltenen Mitteln der jeweiligen Schlüsselmasse oder, soweit diese nicht ausreichen, aus den Mitteln des Ausgleichsstocks zuzuweisen.
4
Bewirkt die Berichtigung eine geringere Zuweisung, ist die Zuweisung für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr um den Unterschiedsbetrag zu kürzen.
5
Über die Berichtigung ergeht ein besonderer Festsetzungsbescheid des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten.

§ 23 Nicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen

Die zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel der Schlüsselmassen nach § 7 Nrn. 1 bis 3 sind spätestens der jeweiligen Schlüsselmasse des zweitfolgenden Jahres zuzuführen.

§ 24 Berichtigung der Umlagen

(1)
1
Einwendungen gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheids bei der Aufsichtsbehörde eingegangen sein.
2
Soweit nicht das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Aufsichtsbehörde ist, hat die Aufsichtsbehörde die Einwendung mit ihrer Stellungnahme unverzüglich dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport vorzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Festsetzung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage müssen innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides bei dem umlageberechtigten Gemeindeverband eingegangen sein.
(3)
1
Stellen sich nach Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Umlagen Unrichtigkeiten heraus, so sind sie zu berichtigen, wenn die Berichtigung im Einzelfall zu einer Änderung der Umlage um mehr als 600 Euro führt.
2
Zu berichtigen sind nur die Umlagen der von der Unrichtigkeit unmittelbar betroffenen Gemeinden.
3
Die sich aus der Berichtigung gegenüber der ursprünglichen Festsetzung ergebenden Unterschiedsbeträge sind auf die Umlage für das zum Zeitpunkt der Berichtigung maßgebliche Haushaltsjahr anzurechnen.
(4) Durch Berichtigungen der Finanzausgleichsumlage bewirkte Mehr- oder Mindereinnahmen sind mit dem Umlagebedarf des zweitfolgenden Haushaltsjahres zu verrechnen.

§ 25 Abrundung, Zahlungen und Aufrechnungen

(1) Die Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach § 16 Abs. 4 und 5 sowie die Umlagen sind auf einen vollen und durch 12 teilbaren Betrag in Euro abzurunden.
(2)
1
Die Schlüsselzuweisungen und Zuweisungen nach § 16 Abs. 4 und 5 sind in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils bis zum 5. des folgenden Monats an die zuständige Kasse zu zahlen.
2
Die Umlagen sind in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils bis zum 20. eines jeden Monats an die zuständige Kasse zu zahlen.
3
Abweichend hiervon kann für die Kreisumlage und die Regionalverbandsumlage durch den umlageberechtigten Gemeindeverband die Zahlung in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November festgesetzt werden.
(3)
1
Bis zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen, Umlagen und Zuweisungen nach § 16 Abs. 4 und 5 richtet sich die Höhe der zu zahlenden Teilbeträge nach der Höhe der für das Vorjahr jeweils festgesetzten Beträge.
2
Abweichend davon können die Leistungen nach diesem Gesetz auch vorläufig festgesetzt werden, wenn für die Festsetzung maßgebliche Daten nicht rechtzeitig in verbindlicher Form vorliegen.
(4) Eine Aufrechnung mit Zuweisungen und Umlagen nach diesem Gesetz ist nicht zulässig.

§ 26 Auskunftspflicht

(1)
1
Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2
Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kann das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmen, dass geschätzte Zahlen angewandt werden.
(2) Die Bergbauberechtigten sind verpflichtet, dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Auskünfte zu erteilen, die für die Berechnung des Ansatzes für Grubengemeinden nach § 12 Abs. 4 Nr. 4 notwendig sind.

§ 27 Verjährung

(1)
1
Ansprüche nach diesem Gesetz einschließlich der Ansprüche aus Berichtigungen nach § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 verjähren in drei Jahren.
2
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch entstanden oder der Tatbestand für eine Berichtigung eingetreten ist.
(2) Der Anspruch entsteht oder der Tatbestand für eine Berichtigung tritt ein in dem Haushaltsjahr, für das die Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind.
(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

Fünfter Abschnitt Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen

§ 28

(aufgehoben)

§ 29 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) Es wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gebildet.
(2)
1
Dem Beirat gehören an ein Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten, ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen, zwei Vertreter der Landkreise, ein Vertreter des Regionalverbandes, vier Vertreter der Gemeinden.
2
Es werden benannt
die Vertreter der Landkreise durch den Landkreistag Saarland, der Vertreter des Regionalverbandes durch den Regionalverband Saarbrücken und die Vertreter der Gemeinden durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag.
3
Der Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten führt im Beirat den Vorsitz.
(3)
1
Der Beirat wird von dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Bedarfsfall einberufen.
2
Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten hat dem Antrag der Vertreter der Landkreise, des Regionalverbandes und der Gemeinden auf Einberufung des Beirats zu entsprechen.
(4) Dem Beirat obliegt
1.
die Beobachtung der Auswirkungen dieses Gesetzes,
2.
die Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige Änderungen dieses Gesetzes.
(5) Dem Beirat sind die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§§ 30 bis 33

(aufgehoben)

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 34 Verwaltungsvorschriften

1
Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
2
Soweit Interessen der Landesfinanzen berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen.

§ 35 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1983 in Kraft.
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