HStabG
DE - Landesrecht Saarland

Haushaltsstabilisierungsgesetz (HStabG) Vom 10. April 2019

Haushaltsstabilisierungsgesetz (HStabG) Vom 10. April 2019
[1]
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
[1])
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes vom 10.04.2019 (Amtsbl. I S. 446)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Haushaltsstabilisierungsgesetz (HStabG) vom 10. April 201901.01.2020
§ 1 - Grundsätze für die Veranschlagung von Einnahmen aus Krediten und Ausgaben zur Tilgung01.01.2020
§ 2 - Ausnahmesituationen01.01.2020
§ 3 - Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung01.01.2020
§ 4 - Konjunkturbereinigung01.01.2020
§ 5 - Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage01.01.2020
§ 6 - Kontrollkonten01.01.2020
§ 7 - Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage01.01.2020
§ 8 - Unterrichtung des Landtages und des Landesrechnungshofs01.01.2020

§ 1 Grundsätze für die Veranschlagung von Einnahmen aus Krediten und Ausgaben zur Tilgung

(1) Der Haushalt ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem ist entsprochen, wenn der strukturelle Finanzierungssaldo des Haushaltsplans (strukturelle Einnahmen abzüglich struktureller Ausgaben) mindestens ausgeglichen ist.
(2) Die strukturellen Einnahmen ergeben sich aus den Gesamteinnahmen abzüglich
1.
Einnahmen aus Krediten einschließlich Schuldenaufnahmen beim öffentlichen Bereich
2.
Einnahmen aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen, Kapitalrückzahlungen und Darlehensrückflüssen
3.
konjunkturbedingte Mehr- oder Mindereinnahmen gemäß § 4, soweit sie nicht durch Zuführungen an oder Entnahmen aus dem „Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage“ ausgeglichen werden.
(3) Die strukturellen Ausgaben ergeben sich aus den Gesamtausgaben abzüglich
1.
Tilgungsausgaben einschließlich Tilgungen an den öffentlichen Bereich
2.
Ausgaben für den Erwerb von Unternehmensanteilen und die Darlehensvergabe
3.
konjunkturbedingte Mehr- oder Minderausgaben gemäß § 4 zur Spitzabrechnung des kommunalen Finanzausgleichs, soweit sie nicht durch Zuführungen an bzw. Entnahmen aus dem „Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage“ ausgeglichen werden.
(4) Kreditermächtigungen für Landesbetriebe, Hochschulen und Sondervermögen sind ausgeschlossen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der strukturelle Finanzierungssaldo der unselbstständigen Extrahaushalte mit eigener Kreditermächtigung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.
(6) Ungeachtet der sich nach § 1 Absatz 1 ergebenden zulässigen Kreditaufnahme und Tilgungsverpflichtung sollen jährlich grundsätzlich Tilgungen in Höhe von einem Fünftel der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum notwendigen Tilgungen gemäß dem Sanierungshilfengesetz erbracht werden.

§ 2 Ausnahmesituationen

(1) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und die Finanzlage des Landes erheblich beeinträchtigen, ist aufgrund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Landtags abweichend von § 1 Absatz 1 ein negativer struktureller Finanzierungssaldo im notwendigen Umfang zulässig.
(2) Im Beschluss nach Absatz 1 ist die außergewöhnliche Notsituation darzulegen und ein Tilgungsplan aufzunehmen, der sicherstellt, dass die nach Absatz 1 aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt werden. Dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausnahmesituation, der Höhe der Kreditaufnahme sowie der konjunkturellen Situation jeweils zu bestimmen. Bei unerwarteten konjunkturellen Entwicklungen ist der Tilgungsplan unter Beachtung der Vorgaben nach Absatz 1 anzupassen.
(3) Im Tilgungszeitraum nach Absatz 2 sind die strukturellen Ausgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 2 um die im Tilgungsplan nach Absatz 2 erforderliche Tilgung zu erhöhen.

§ 3 Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung

(1) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe eine Kreditaufnahme zulässig und in welcher Höhe mindestens eine Tilgung erforderlich ist
1.
zur Deckung von Ausgaben unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 2
2.
zur fortlaufenden Anschlussfinanzierung bestehender Kredite am Kapitalmarkt und
3.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite); soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Höhe der Kreditermächtigung oder Tilgungsverpflichtung gemäß Absatz 1 verändert sich um die vom Haushaltsplan abweichenden konjunkturbedingten Effekte, soweit sie nicht durch vom Haushaltsplan abweichende Zuführungen an oder Entnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage ausgeglichen werden. Die Veränderung gemäß Satz 1 darf einen im Haushaltsgesetz anzugebenden Prozentsatz des Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Näheres regelt das Haushaltsgesetz.
(3) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht verkündet, gelten bis zu seinem Inkrafttreten die Regelungen nach § 18 Absatz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes. Das im letzten Haushaltsgesetz bewilligte Kassenkreditvolumen gilt fort.

§ 4 Konjunkturbereinigung

(1) Das Konjunkturbereinigungsverfahren orientiert sich am Verfahren des Stabilitätsrates gemäß Artikel 109a Absatz 2 des Grundgesetzes.
(2) Näheres regelt eine Verordnung, die der Zustimmung des Landtages bedarf.
(3) Zuführungen an oder Entnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage werden bei der Ermittlung der konjunkturellen Effekte gegengerechnet.
(4) Das Konjunkturbereinigungsverfahren kann an neue Erkenntnisse angepasst werden, soweit der sich aus Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ergebenden Symmetrieanforderung Rechnung getragen wird.

§ 5 Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage

(1) Ab dem Haushaltsjahr 2021 können dem Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage Mittel zugeführt oder, höchstens in der Höhe des Bestands, entnommen werden. Ab dem Haushaltsjahr 2020 können dem Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage im Haushaltsvollzug Mittel zugeführt werden.
(2) Die Zuführungen und Entnahmen ergeben sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren gemäß § 4.
(3) Falls eine positive Konjunkturkomponente gemäß § 4 Absatz 1 die Tilgungsverpflichtung gemäß § 1 Absatz 6 übersteigt, vermindert sich die Höhe der Zuführung an das Sondervermögen Konjunkturausgleichsrücklage gemäß § 5 Absatz 2 in der Höhe dieser Differenz.
(4) Erreicht das Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage“ einen Bestand, der die Höhe der jährlichen Sanierungshilfe gemäß dem Sanierungshilfengesetz übersteigt, können dem Sondervermögen planmäßig zu gleichen Teilen Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft und zur verstärkten Schuldentilgung entnommen werden, insgesamt höchstens in der Höhe des die jährliche Sanierungshilfe übersteigenden Bestands.

§ 6 Kontrollkonten

(1) Abweichungen zwischen der realisierten Kreditaufnahme oder Tilgung und der zulässigen Kreditaufnahme oder Tilgungsverpflichtung gemäß § 1 Absatz 1 werden auf einem Kontrollkonto „Schuldenbremse“ gebucht.
(2) Bei einem negativen Saldo auf dem Kontrollkonto „Schuldenbremse“ ist auf einen Ausgleich hinzuwirken. Der negative Saldo soll einen Wert von 2 Prozent des Volumens der bereinigten Ausgaben grundsätzlich nicht überschreiten.
(3) Abweichungen zwischen der realisierten Tilgung und der Tilgung gemäß § 1 Absatz 6 werden auf einem Kontrollkonto „Sanierungshilfen“ gebucht.
(4) Bei einem negativen Saldo auf dem Kontrollkonto „Sanierungshilfen“ ist auf einen Ausgleich hinzuwirken. Der Negativsaldo darf mit Ablauf von jeweils zwei Jahren, beginnend im Jahr 2020, nicht größer als 60 Millionen Euro sein. Spätestens nach jeweils fünf Jahren, beginnend im Jahr 2020, muss ein vollständiger Ausgleich erfolgen. Dies gilt, soweit kein Ausnahmetatbestand gemäß Sanierungshilfengesetz vorliegt. Ein positiver Wert wird nach Ablauf von fünf Jahren auf null gesetzt.

§ 7 Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage

(1) Ab dem Haushaltsjahr 2020 können dem Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage planmäßig Mittel zugeführt werden.
(2) Grundlage für die Berechnung der planmäßigen Zuführungen an oder Entnahmen aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 ist die Differenz zwischen den für das jeweilige Haushaltsjahr zum Zeitpunkt der jeweiligen Haushaltsaufstellung erwarteten Zinsausgaben und den auf der Grundlage eines vorgegebenen Zinssatzes normierten Zinsausgaben. Die normierten Zinsausgaben ergeben sich aus dem für das Ende des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Kalenderjahres erwarteten Schuldenstand und einem festen Referenzzinssatz auf diesen gesamten Schuldenstand des Landes von 2,618 Prozent.
(3) Unterschreiten die erwarteten Zinsausgaben die normierten Zinsausgaben, erfolgt eine Zuführung an das Sondervermögen in Höhe des Differenzbetrages.
(4) Überschreiten die erwarteten Zinsausgaben die normierten Zinsausgaben, erfolgt eine Entnahme aus dem Sondervermögen in Höhe des Differenzbetrages, höchstens in der Höhe des verbliebenen Bestands des Sondervermögens.
(5) Zur Erfüllung der Tilgungsverpflichtung nach § 2 Absatz 1 des Sanierungshilfengesetzes kann im Haushaltsvollzug in Abweichung von Absatz 3 und 4 die Zuführung an das Sondervermögen ausnahmsweise entsprechend reduziert oder können ausnahmsweise Entnahmen aus dem Sondervermögen vorgenommen werden, soweit keine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen.
(6) Nach Ablauf von jeweils drei Jahren wird überprüft, ob eine Anpassung des in Absatz 2 genannten Referenzzinssatzes erforderlich ist.

§ 8 Unterrichtung des Landtages und des Landesrechnungshofs

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag sowie den Landesrechnungshof bis zum 30. April des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres über
1.
den strukturellen Finanzierungssaldo nach § 1
2.
den Vollzug der Tilgung nach § 1 Absatz 6
3.
die Veränderung und den Bestand des Sondervermögens Konjunkturausgleichsrücklage nach § 5
4.
die Veränderung und den Bestand des Sondervermögens Zinsausgleichsrücklage nach § 7 und
5.
die Veränderung und den Bestand der Kontrollkonten nach § 6.
Markierungen
Leseansicht