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Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999

Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 18 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 199901.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2012
Teil I - Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan01.01.2002
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans01.01.2002
§ 2 - Bedeutung des Haushaltsplans01.01.2002
§ 3 - Wirkungen des Haushaltsplans01.01.2002
§ 4 - Haushaltsjahr07.04.2006
§ 5 - Verwaltungsvorschriften07.04.2006
§ 6 - Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen01.01.2002
§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung07.04.2006
§ 7a - Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung01.01.2002
§ 8 - Grundsatz der Gesamtdeckung01.01.2002
§ 9 - Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt01.01.2010
§ 10 - Unterrichtung des Landtages01.01.2002
Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung01.01.2002
§ 11 - Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip01.01.2002
§ 12 - Geltungsdauer der Haushaltspläne01.01.2002
§ 13 - Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan01.01.2002
§ 14 - Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan01.01.2009
§ 15 - Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel01.01.2002
§ 16 - Verpflichtungsermächtigungen01.01.2002
§ 17 - Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen01.01.2002
§ 18 - Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung01.01.2020
§ 19 - Übertragbarkeit01.01.2002
§ 20 - Deckungsfähigkeit01.01.2002
§ 21 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.2009
§ 22 - Sperrvermerk01.01.2002
§ 23 - Zuwendungen01.01.2002
§ 24 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben07.04.2006
§ 25 - Überschuss, Fehlbetrag01.01.2002
§ 26 - Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger07.04.2006
§ 27 - Vorbereitung der Haushaltsaufstellung01.01.2012
§ 28 - Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans01.01.2012
§ 29 - Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans01.01.2009
§ 30 - Vorlagefrist01.01.2002
§ 31 - Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft07.04.2006
§ 32 - Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans01.01.2002
§ 33 - Nachtragshaushaltsgesetze01.01.2002
Teil III - Ausführung des Haushaltsplans01.01.2002
§ 34 - Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben01.01.2012
§ 35 - Bruttonachweis, Einzelnachweis07.04.2006
§ 36 - Aufhebung der Sperre07.04.2006
§ 37 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben07.04.2006
§ 38 - Verpflichtungsermächtigungen07.04.2006
§ 39 - Gewährleistungen, Kreditzusagen07.04.2006
§ 40 - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung07.04.2006
§ 41 - Haushaltswirtschaftliche Sperre07.04.2006
§ 42 - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen01.01.2009
§ 43 - Kassenmittel, Betriebsmittel07.04.2006
§ 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen01.01.2019
§ 45 - Sachliche und zeitliche Bindung07.04.2006
§ 46 - Deckungsfähigkeit01.01.2002
§ 47 - Wegfall- und Umwandlungsvermerke01.01.2009
§ 48 - Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten01.01.2009
§ 49 - Einweisung in eine Planstelle01.01.2009
§ 50 - Umsetzung von Mitteln und Planstellen01.01.2009
§ 51 - Besondere Personalausgaben01.01.2002
§ 52 - Nutzungen und Sachbezüge01.01.2009
§ 53 - Billigkeitsleistungen01.01.2002
§ 54 - Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben07.04.2006
§ 55 - Öffentliche Ausschreibung01.01.2018
§ 56 - Vorleistungen07.04.2006
§ 57 - Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes01.01.2002
§ 58 - Änderung von Verträgen, Vergleiche07.04.2006
§ 59 - Veränderung von Ansprüchen07.04.2006
§ 60 - Vorschüsse, Verwahrungen07.04.2006
§ 61 - Interne Verrechnungen07.04.2006
§ 62 - Kassenverstärkungsrücklage01.01.2002
§ 63 - Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen07.04.2006
§ 64 - Grundstücke07.04.2006
§ 65 - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen16.09.2016
§ 65a - Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen16.09.2016
§ 65b - Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen16.09.2016
§ 66 - Unterrichtung des Rechnungshofs07.04.2006
§ 67 - Prüfungsrecht durch Vereinbarung07.04.2006
§ 68 - Zuständigkeitsregelungen07.04.2006
§ 69 - Unterrichtung des Rechnungshofs01.01.2002
Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung01.01.2002
§ 70 - Zahlungen07.04.2006
§ 71 - Buchführung07.04.2006
§ 71a - Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs01.01.2002
§ 72 - Buchung nach Haushaltsjahren01.01.2010
§ 73 - Vermögensnachweis07.04.2006
§ 74 - Buchführung bei Landesbetrieben07.04.2006
§ 75 - Belegpflicht01.01.2002
§ 76 - Abschluss der Bücher07.04.2006
§ 77 - Kassensicherheit07.04.2006
§ 78 - Unvermutete Prüfungen07.04.2006
§ 79 - Landeskassen, Verwaltungsvorschriften07.04.2006
§ 80 - Rechnungslegung07.04.2006
§ 81 - Gliederung der Haushaltsrechnung01.01.2002
§ 82 - Kassenmäßiger Abschluss01.01.2002
§ 83 - Haushaltsabschluss01.01.2002
§ 84 - Abschlussbericht01.01.2002
§ 85 - Übersichten zur Haushaltsrechnung07.04.2006
§ 86 - Vorlage des Vermögensnachweises01.01.2002
§ 87 - Rechnungslegung der Landesbetriebe07.04.2006
Teil V - Rechnungsprüfung01.01.2002
§ 88 - Aufgaben des Rechnungshofs01.01.2002
§ 89 - Prüfung01.01.2002
§ 90 - Inhalt der Prüfung01.01.2002
§ 91 - Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung01.01.2002
§ 92 - Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen01.01.2002
§ 93 - Gemeinsame Prüfung01.01.2002
§ 94 - Zeit und Art der Prüfung01.01.2002
§ 95 - Auskunftspflicht01.01.2002
§ 96 - Prüfungsergebnis07.04.2006
§ 97 - Jahresbericht01.01.2009
§ 98 - Nichtverfolgung von Ansprüchen01.01.2002
§ 99 - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung01.01.2002
§ 100 - Vorprüfung01.01.2002
§ 101 - Rechnung des Rechnungshofs01.01.2002
§ 102 - Unterrichtung des Rechnungshofs01.01.2002
§ 103 - Anhörung des Rechnungshofs01.01.2002
§ 104 - Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts01.01.2002
Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts01.01.2002
§ 105 - Grundsatz07.04.2006
§ 106 - Haushaltsplan01.01.2002
§ 107 - Umlagen, Beiträge01.01.2002
§ 108 - Genehmigung des Haushaltsplans07.04.2006
§ 109 - Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung07.04.2006
§ 110 - Wirtschaftsplan01.01.2002
§ 111 - Prüfung durch den Rechnungshof07.04.2006
§ 112 - Sonderregelungen16.09.2016
Teil VII - Sondervermögen01.01.2002
§ 113 - Grundsatz01.01.2002
Teil VIII - Entlastung01.01.2002
§ 114 - Entlastung07.04.2006
Teil IX - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 115 - Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse01.01.2009
§ 116 - Endgültige Entscheidung01.01.2009
§ 117 - Übergangsregelung16.09.2016
§ 118 - In-Kraft-Treten16.09.2016
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
§ 1Feststellung des Haushaltsplans
§ 2Bedeutung des Haushaltsplans
§ 3Wirkungen des Haushaltsplans
§ 4Haushaltsjahr
§ 5Verwaltungsvorschriften
§ 6Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 7Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
§ 7aLeistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung
§ 8Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 9Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt
§ 10Unterrichtung des Landtages
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 11Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
§ 12Geltungsdauer der Haushaltspläne
§ 13Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
§ 14Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
§ 16Verpflichtungsermächtigungen
§ 17Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
§ 18Kreditermächtigungen
§ 19Übertragbarkeit
§ 20Deckungsfähigkeit
§ 21Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 22Sperrvermerk
§ 23Zuwendungen
§ 24Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 25Überschuss, Fehlbetrag
§ 26Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
§ 27Vorbereitung der Haushaltsaufstellung
§ 28Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
§ 29Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans
§ 30 Vorlagefrist
§ 31Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
§ 32Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
§ 34Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
§ 35Bruttonachweis, Einzelnachweis
§ 36Aufhebung der Sperre
§ 37Über- und außerplanmäßige Ausgaben
§ 38Verpflichtungsermächtigungen
§ 39Gewährleistungen, Kreditzusagen
§ 40Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 42Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
§ 43Kassenmittel, Betriebsmittel
§ 44Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
§ 45Sachliche und zeitliche Bindung
§ 46Deckungsfähigkeit
§ 47Wegfall- und Umwandlungsvermerke
§ 48Einstellung und Versetzung von Beamten
§ 49Einweisung in eine Planstelle
§ 50Umsetzung von Mitteln und Planstellen
§ 51Besondere Personalausgaben
§ 52Nutzungen und Sachbezüge
§ 53Billigkeitsleistungen
§ 54Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 55Öffentliche Ausschreibung
§ 56Vorleistungen
§ 57Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 58Änderung von Verträgen, Vergleiche
§ 59Veränderung von Ansprüchen
§ 60Vorschüsse, Verwahrungen
§ 61Interne Verrechnungen
§ 62Kassenverstärkungsrücklage
§ 63Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 64Grundstücke
§ 65Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
§ 66Unterrichtung des Rechnungshofs
§ 67Prüfungsrecht durch Vereinbarung
§ 68Zuständigkeitsregelungen
§ 69Unterrichtung des Rechnungshofs
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70Zahlungen
§ 71Buchführung
§ 71aBuchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
§ 72Buchung nach Haushaltsjahren
§ 73Vermögensnachweis
§ 74Buchführung bei Landesbetrieben
§ 75Belegpflicht
§ 76Abschluss der Bücher
§ 77Kassensicherheit
§ 78Unvermutete Prüfungen
§ 79Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
§ 80Rechnungslegung
§ 81Gliederung der Haushaltsrechnung
§ 82Kassenmäßiger Abschluss
§ 83Haushaltsabschluss
§ 84Abschlussbericht
§ 85Übersichten zur Haushaltsrechnung
§ 86Vorlage des Vermögensnachweises
§ 87Rechnungslegung der Landesbetriebe
Teil V Rechnungsprüfung
§ 88Aufgaben des Rechnungshofs
§ 89Prüfung
§ 90Inhalt der Prüfung
§ 91Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung
§ 92Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
§ 93Gemeinsame Prüfung
§ 94Zeit und Art der Prüfung
§ 95Auskunftspflicht
§ 96Prüfungsergebnis
§ 97Jahresbericht
§ 98Nichtverfolgung von Ansprüchen
§ 99Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
§ 100Vorprüfung
§ 101Rechnung des Rechnungshofs
§ 102Unterrichtung des Rechnungshofs
§ 103Anhörung des Rechnungshofs
§ 104Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 105Grundsatz
§ 106Haushaltsplan
§ 107Umlagen, Beiträge
§ 108Genehmigung des Haushaltsplans
§ 109Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
§ 110Wirtschaftsplan
§ 111Prüfung durch den Rechnungshof
§ 112Sonderregelungen
Teil VII Sondervermögen
§ 113Grundsatz
Teil VIII Entlastung
§ 114Entlastung
Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
§ 116Endgültige Entscheidung
§ 117In-Kraft-Treten

Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Haushaltsjahr

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
[1]
zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Ministerium der Finanzen.
Fußnoten
[1])
Vgl. VV-LHO vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553) sowie JVB vom 27. November 1978 (GMBl. S. 798), zuletzt geändert durch Gem. Erlass vom 23. August 1993 (GMBl. S. 449); TK-Richtlinien vom 25. September 2002 (GMBl. S. 366), geändert durch Richtlinie vom 1. September 2005 (Amtsbl. S. 1543), und Finanzhilferichtlinien vom 22. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1410).

§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksame Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

§ 7a Leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung

(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, dass das jeweils verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit zu bestimmen, welche
1.
Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2.
Ausgaben übertragbar sind und
3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die Beauftragte oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) Der Beauftragten oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Sie oder er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen. Im Übrigen ist die Beauftragte oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

§ 10 Unterrichtung des Landtages

(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass im zuständigen Ausschuss eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur Änderung der Rahmenpläne. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag unverzüglich über wesentliche Abweichungen von den von ihr eingereichten Anmeldungen, die sich bei den Beratungen in den Planungsausschüssen ergeben haben.
(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss über Vereinbarungen nach Art. 91b des Grundgesetzes.
(5) Die Landesregierung leistet den Mitgliedern des Landtages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne

Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
(2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
[2]
(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
1.
bei den Einnahmen: Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;
2.
bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
a)
Baumaßnahmen,
b)
den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,
c)
den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
d)
den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
e)
Darlehen,
f)
die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g)
Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.
(4) Der Gesamtplan enthält
1.
eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),
2.
eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,
3.
eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).
Fußnoten
[2])
Vgl. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Saarlandes (VV-HS) - Sonderdruck herausgegeben vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten; ELVIS Nr. 1317.

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.
Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen für Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
[2]
Fußnoten
[2])
Vgl. Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Saarlandes (VV-HS) - Sonderdruck herausgegeben vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten gemäß Bekanntmachung vom 17. Oktober 2001 (GMBl. S. 820).

§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

§ 16 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.

§ 18 Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung

(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium Kredite aufnehmen darf
1.
zur Deckung von Ausgaben gemäß Absatz 1
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden
und in welcher Höhe mindestens Kredite getilgt werden.
(3) Die Bestimmungen nach Absatz 2 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Bestimmungen nach Absatz 2 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(4) Eine fortlaufende Anschlussfinanzierung bestehender Kredite durch neue Kredite ist im Rahmen der Vorgaben der Absätze 1 und 2 zulässig.
(5) Das Haushaltsgesetz oder ein anderes Landesgesetz bestimmt, ob, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe das Land Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, übernehmen darf.

§ 19 Übertragbarkeit

(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen. Die Ausgabemittel sollen so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr erforderlich ist; nicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden können oder für die weitergeltende Kreditermächtigungen bestehen.

§ 20 Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind
1.
die Personalausgaben,
2.
die Ausgaben der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten (Titelgruppe) mit Ausnahme der darin enthaltenen Personalausgaben,
soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.
(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umgewandelt werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 22 Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtages oder des für den Landeshaushalt zuständigen Landtagsausschusses bedarf.

§ 23 Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlung und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Für kleinere Bauvorhaben kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Voranschlag soll ein Nutzungskonzept beigefügt werden.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gedeckt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 25 Überschuss, Fehlbetrag

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).
(2) Der Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen. Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder einer Rücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen. § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen. Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
2.
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 27 Vorbereitung der Haushaltsaufstellung

(1) Zur Vorbereitung der Haushaltsaufstellung beschließt die Landesregierung auf Vorschlag des Ministeriums der Finanzen das zur Verfügung stehende Gesamtbudget und die Höhe der Budgets der einzelnen Ministerien (Ressortbudgets).
(2) Die Anmeldungen der Ministerien im Rahmen der vorgegebenen Budgets sind dem Ministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Anmeldungen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Voranschläge für die Einzelpläne der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs sind dem Ministerium der Finanzen mit den für die Aufstellung des Haushaltsplans erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig einzureichen, dass sie in den Entwurf des Haushaltsplans aufgenommen werden können.

§ 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) Das Ministerium der Finanzen prüft die Anmeldungen im Rahmen der vorgegebenen Budgets und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf. Das Ministerium der Finanzen kann die Anmeldungen im Rahmen der vorgegebenen Budgets im Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.
(2) Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Ministerin oder des Ministers der Finanzen, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch der Ministerin oder des Ministers der Finanzen betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Ministerin oder des Ministers der Finanzen von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.
(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofs sind vom Ministerium der Finanzen der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

§ 29 Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Ministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder des Rechnungshofs ab, und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

§ 30 Vorlagefrist

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.
(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.

§ 31 Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) Das Ministerium der Finanzen stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes einen Finanzplan für fünf Jahre auf. Es kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern. Die Landesregierung beschließt den Finanzplan; § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das Ministerium der Finanzen hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes zu unterrichten.

§ 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

§ 33 Nachtragshaushaltsgesetze

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

Teil III Ausführung des Haushaltsplans

§ 34 Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(4) Auf Anforderung des Ministeriums der Finanzen berichten die Ministerien über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung des Haushaltsvollzuges sowie die voraussichtlichen Folgewirkungen.

§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Ministerium der Finanzen die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 36 Aufhebung der Sperre

Nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Ministerium der Finanzen die Einwilligung des Landtages oder des für den Landeshaushalt zuständigen Landtagsausschusses einzuholen.

§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsgesetzes oder des nächsten Nachtrags zum Haushaltsgesetz zurückgestellt werden können. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, soweit
1.
rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind,
2.
Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden,
3.
im Übrigen die Ausgaben im Einzelfall einen vom Landtag im Haushaltsgesetz festzusetzenden Betrag nicht überschreiten.
Die Sätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn sofortiges Handeln zur Abwehr einer dem Land drohenden Gefahr oder zur Abwendung von erheblichen Schäden erforderlich ist. § 42 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind durch Einsparungen bei anderen Ausgaben, möglichst in demselben Einzelplan, auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann überplanmäßige Ausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zulassen, wenn dies im Haushaltsplan besonders vermerkt ist.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Landtag halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriff) sind mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 38 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Mit seiner Einwilligung dürfen auch die Fälligkeiten von Verpflichtungsermächtigungen vorgezogen oder hinausgeschoben werden. Der Gesamtbetrag der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Staatsverträge im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 der Verfassung des Saarlandes nicht anzuwenden.

§ 39 Gewährleistungen, Kreditzusagen

(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen abgesehen werden.

§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

(1) Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung anzuwenden, wenn sie zu Einnahmeminderungen oder Ausgabensteigerungen im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.
(2) Auf die Mitwirkung des Landes an Maßnahmen überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 41 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Ministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Ministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.

§ 42 Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582) in der jeweils geltenden Fassung werden von dem Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft vorgeschlagen und von der Landesregierung beschlossen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Ausgaben nach Absatz 1 Kredite über die im Haushaltsgesetz erteilte Kreditermächtigung hinaus bis zur Höhe von 3 v.H. des letzten festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen, soweit eine ausreichende Finanzierung nicht aus der Konjunkturausgleichsrücklage und auch nicht durch Inanspruchnahme der weitergeltenden Kreditermächtigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 sichergestellt werden kann.
(3) Soweit Ausgaben aufgrund von Absatz 1 geleistet werden sollen, bedürfen sie der Zustimmung des Landtages. Der Landtag kann die von der Landesregierung vorgeschlagenen Ausgaben kürzen.
(4) In den Haushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur nach Maßgabe von Absatz 3 und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten vorhanden sind.
(5) In den Haushaltsplan sind auch Leertitel für Zuführungen an die Konjunkturausgleichsrücklage sowie Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage und aus Krediten einzustellen.

§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel

(1) Das Ministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).
(2) Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Rechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.
(2) Sollen Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes von Stellen außerhalb der Landesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Ministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Ministeriums.
(4)
[1]
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers (nicht projektbezogen) überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
Fußnoten
[1])
Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2008

§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bildung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Bei der Inanspruchnahme ist § 19 Abs. 2 zu beachten.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit die Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.

§ 46 Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

§ 47 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für Planstellen.
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, darf die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden.
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die nächste frei werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamtinnen und Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem Umwandlungsvermerk angegeben ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten

Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein vom Ministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.

§ 49 Einweisung in eine Planstelle

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

§ 50 Umsetzung von Mitteln und Planstellen

(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium der Finanzen über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Bei Abordnungen können mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen die Personalausgaben für abgeordnete Beamtinnen und Beamte von der abordnenden Verwaltung bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes weiter gezahlt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mittel und für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 51 Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 52 Nutzungen und Sachbezüge

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Die Landesregierung kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt das Ministerium der Finanzen.
[3]
. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.
Fußnoten
[3])
Vgl. LDWV vom 17. Januar 1972 (GMBl. S. 177), zuletzt geändert durch AV vom 7. September 1981 (GMBl. S. 344).

§ 53 Billigkeitsleistungen

Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weiter gehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55 Öffentliche Ausschreibung

(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien
*
, die vom Ministerium der Finanzen oder von anderen Stellen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erstellt oder eingeführt werden, zu verfahren.
Fußnoten
*)
Vgl. Beschaffungsrichtlinien vom 16. September 2008 (Amtsbl. S. 1681); (ELVIS Nr. 1260).

§ 56 Vorleistungen

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen ein angemessener Abzug gewährt werden.

§ 57 Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes

Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums abgeschlossen werden. Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.

§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Das zuständige Ministerium darf
1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

§ 59 Veränderung von Ansprüchen

(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen

(1) Als Vorschuss darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe aber noch nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden. Bei Abrechnung der Verwahrungen und ihrer Buchung in der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung sind die Einnahmen und gegebenenfalls die aus ihnen geleisteten Ausgaben getrennt nachzuweisen.

§ 61 Interne Verrechnungen

(1) Innerhalb der Landesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden Aufwendungen einen bestimmten, vom Ministerium der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht überschreiten oder das Ministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zulässt.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 62 Kassenverstärkungsrücklage

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs 2 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.

§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 64 Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erworben oder veräußert werden; es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken aus Mitteln des Grundstocks (Absatz 6).
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1 übernommen werden.
(6) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind einem Grundstock zuzuführen, der vom Ministerium der Finanzen verwaltet wird. Die Mittel des Grundstocks dürfen nur in einer die Vermögenssubstanz des Landes erhaltenden Weise eingesetzt werden, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.

§ 65

[1]
Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden,
5.
[1]
gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung kumuliert im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
a)
Leistungen, die der Geschäftsführung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
b)
Leistungen, die der Geschäftsführung für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Beträgen,
c)
während des Geschäftsjahres vereinbarte Veränderungen dieser Zusagen und
d)
Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
(2) Bevor das Land Anteile an einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Ministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
(6) Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen. Das zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hinzuwirken.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Fußnoten
[1])
Red. Anm.:
beachte Übergangsregelung des § 117:
Die §§ 65 Abs.1 Nr. 5, 65 a und 65 b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
[1])
Red. Anm.:
beachte Übergangsregelung des § 117:
Die §§ 65 Abs.1 Nr. 5, 65 a und 65 b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 65a

[1]
Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land insbesondere über seine jeweils in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der jeweiligen Geschäftsführung aufge-teilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. In der Veröffentlichung ist auch über Ruhegehaltszusagen der jeweiligen Geschäftsführung zusammenfassend zu berichten. Ferner ist der Gesamtbetrag sämtlicher Vergütungen anzugeben, die der Geschäftsleitung von Dritten im Hinblick auf diese Tätigkeit gewährt werden, insbesondere für die Übernahme von Tätigkeiten in Organen von Unternehmen.
Ist das Land an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Satz 1 und Satz 2 hinwirken.
(2) Bei Unternehmen gemäß Absatz 1 wirken die vom Land entsandten Vertreter auch auf eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Geschäftsführung im Anhang zum Jahresabschluss in inhaltlicher Anlehnung an § 285 Nr. 9 b des Handelsgesetzbuches hin. Hierbei sind auch der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag dieser Verpflichtungen, für den keine Rückstellungen gebildet wurden, anzugeben.
(3) Bei der Neu- oder Wiederbestellung und bei Änderung des Anstellungsvertrages von Mitgliedern der Geschäftsführung von Unternehmen gemäß Absatz 1 wirkt das Land insbesondere über seine jeweils in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter darauf hin, dass eine vertragliche Zustimmungserklärung der jeweiligen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitglieder der jeweiligen Geschäftsführungen auf eine Offenlegung erfolgt, insbesondere auf eine Verzichtserklärung von Rechten aus § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches.
Fußnoten
[1])
Red. Anm.:
beachte Übergangsregelung des § 117:
Die §§ 65 Abs.1 Nr. 5, 65 a und 65 b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 65b

[1]
Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen
Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach § 65 a als Anlage zum Jahresabschluss zu veröffentlichen.
Fußnoten
[1])
Red. Anm.:
beachte Übergangsregelung des § 117:
Die §§ 65 Abs.1 Nr. 5, 65 a und 65 b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 66 Unterrichtung des Rechnungshofs

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung

Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, soweit das Interesse des Landes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken, dass dem Land in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem das Land allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes beteiligt ist.

§ 68 Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes dürfen die Rechte des Landes nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ausgeübt werden.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof.

§ 69 Unterrichtung des Rechnungshofs

Das zuständige Ministerium übersendet dem Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 70 Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 71 Buchführung

(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.

§ 71a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs

Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erfolgen. Die §§ 71 bis 86 bleiben unberührt.

§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren

(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1.
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen;
2.
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen.
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können von dem Ministerium der Finanzen zugelassen werden.

§ 73 Vermögensnachweis

(1) Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Der Nachweis über die Schulden wird nach der Landesschuldenordnung vom 12. Dezember 2002 (Amtsbl. 2003 S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung
[5]
erbracht.
(2) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
Fußnoten
[5])
Vgl. jetzt Landesschuldenordnung (Art. 3 des Gesetzes) vom 12. Dezember 2002 - BS-Nr. 650-1

§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben

(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 75 Belegpflicht

Alle Buchungen sind zu belegen.

§ 76 Abschluss der Bücher

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.

§ 77 Kassensicherheit

Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

§ 78 Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeshauptkasse gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere
1.
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
2.
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.

§ 80 Rechnungslegung

(1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
(2) Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Ministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf.

§ 81 Gliederung der Haushaltsrechnung

(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen:
a)
die Ist-Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die veranschlagten Einnahmen,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
2.
bei den Ausgaben:
a)
die Ist-Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder Vorgriffe,
c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder Vorgriffe,
d)
die veranschlagten Ausgaben,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder Vorgriffe,
f)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder Vorgriffe,
g)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f,
h)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

§ 82 Kassenmäßiger Abschluss

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
1.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d,
2.
a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

§ 83 Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.

§ 84 Abschlussbericht

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind in einem Bericht zu erläutern.

§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
3.
den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
4.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
5.
die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.

§ 86 Vorlage des Vermögensnachweises

Dem Landtag ist zusammen mit der Haushaltsrechnung ein Vermögensnachweis insbesondere über die Forderungen und Verpflichtungen des Landes vorzulegen.

§ 87 Rechnungslegung der Landesbetriebe

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das für den Landesbetrieb zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten. Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.
(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof zu übersenden.

Teil V Rechnungsprüfung

§ 88 Aufgaben des Rechnungshofs

(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird von dem Rechnungshof geprüft.
(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Landesregierung und einzelne Ministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

§ 89 Prüfung

(1) Der Rechnungshof prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

§ 90 Inhalt der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1.
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
2.
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind und die Haushaltsrechnung sowie der gemäß § 86 vorzulegende Nachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand in verbesserter Organisationsstruktur oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie
1.
Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2.
Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,
3.
vom Land Zuwendungen erhalten oder
4.
auf Grund von Gesetzen Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.
Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.
(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

§ 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.

§ 93 Gemeinsame Prüfung

(1) Sind für die Prüfung neben dem Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung
1.
Prüfungsaufgaben auf andere Rechnungshöfe übertragen oder von anderen Rechnungshöfen übernehmen,
2.
mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Landesregierung dazu ermächtigt wird.

§ 94 Zeit und Art der Prüfung

(1) Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 95 Auskunftspflicht

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.

§ 96 Prüfungsergebnis

(1) Der Rechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Stellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er hat es auch anderen Stellen mitzuteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen, insbesondere zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, für erforderlich hält. Von einer Mitteilung kann er absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder Weiterungen oder Kosten zu erwarten sind, die nicht in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit stehen.
(2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof dem Ministerium der Finanzen mit.

§ 97 Jahresbericht

(1) Der Rechnungshof fasst das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Landesregierung wegen der Haushaltsrechnung von Bedeutung sein kann, jährlich für den Landtag in einem Jahresbericht zusammen, den er dem Landtag und der Landesregierung zuleitet.
(2) In dem Bericht ist insbesondere mitzuteilen,
1.
ob die in der Haushaltsrechnung und dem Vermögensnachweis und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
2.
in welchen Fällen von Bedeutung die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
3.
welche wesentlichen Beanstandungen sich aus der Prüfung der Betätigung bei Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ergeben haben,
4.
welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
(3) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
(4) Prüfungsergebnisse zu geheim zu haltenden Angelegenheiten werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen mitgeteilt.

§ 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen

Der Rechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.

§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Landtag, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

§ 100 Vorprüfung

Die Landesregierung kann im Benehmen mit dem Rechnungshof Stellen zur Vorprüfung der Rechnungen einrichten, soweit sich ein Bedürfnis hierzu ergibt.

§ 101 Rechnung des Rechnungshofs

Die Rechnung des Rechnungshofs wird von dem Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.

§ 102 Unterrichtung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
1.
oberste Landesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
2.
den Landeshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Landesbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
3.
unmittelbare Beteiligungen des Landes oder mittelbare Beteiligungen im Sinne des § 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
4.
Vereinbarungen zwischen dem Land und einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung oder zwischen obersten Landesbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes getroffen werden,
5.
von den obersten Landesbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
(2) Dem Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Landes sie erlassen.
(3) Der Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

§ 103 Anhörung des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushaltsordnung des Saarlandes zu hören.
(2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung und den Nachweis des Vermögens.

§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
1.
sie auf Grund eines Gesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist oder
2.
sie vom Land oder einer vom Land bestellten Person allein oder überwiegend verwaltet werden oder
3.
mit dem Rechnungshof eine Prüfung durch ihn vereinbart ist oder
4.
sie nicht Unternehmen sind und in ihrer Satzung mit Zustimmung des Rechnungshofs eine Prüfung durch ihn vorgesehen ist.
(2) Absatz 1 ist auf die vom Land oder von anderen Stellen für das Land verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3) Steht dem Land vom Gewinn eines Unternehmens, an dem es nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof den Abschluss und die Geschäftsführung darauf hin, ob die Interessen des Landes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.

Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 105 Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
1.
die §§ 106 bis 110,
2.
die §§ 1 bis 87 entsprechend,
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.

§ 106 Haushaltsplan

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der juristischen Person notwendig sind.
(2) Hat die juristische Person neben dem zur Geschäftsführung berufenen Organ ein besonderes Beschlussorgan, das in wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu entscheiden oder zuzustimmen oder die Geschäftsführung zu überwachen hat, so hat dieses den Haushaltsplan festzustellen. Das zur Geschäftsführung berufene Organ hat den Entwurf dem Beschlussorgan vorzulegen.
(3) Ist bis zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht festgestellt und genehmigt worden, so gilt für die vorläufige Haushaltsführung, wenn nichts anderes bestimmt ist, Art. 105 Abs. 3 und 4 der Verfassung des Saarlandes sinngemäß.

§ 107 Umlagen, Beiträge

Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.

§ 108 Genehmigung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan und die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedürfen bei landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Genehmigung des zuständigen Ministeriums. Die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge bedarf außerdem der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Umlagen oder der Beiträge sind dem zuständigen Ministerium spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Haushaltsplan und der Beschluss können nur gleichzeitig in Kraft treten.

§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rechnung aufzustellen. Sie soll bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres vorgelegt werden.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen.

§ 110 Wirtschaftsplan

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist, haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, stellen sie innerhalb eines halben Jahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf.

§ 111 Prüfung durch den Rechnungshof

(1) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 89 bis 99, 102, 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.

§ 112 Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, 3 und 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. § 111 gilt nicht für die unter das Saarländische Sparkassengesetz fallenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.

Teil VII Sondervermögen

§ 113 Grundsatz

Auf Sondervermögen des Landes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Teil VIII Entlastung

§ 114 Entlastung

(1) Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt das Ministerium der Finanzen nach Abschluss des Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung dem Landtag Rechnung ( Artikel 106 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes). Der Rechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.
(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.
(3) An den Rechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden.
(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.
(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.

Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

§ 116 Endgültige Entscheidung

(1) Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Ministerin oder des Ministers der Finanzen, so gilt § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Ministeriums der Finanzen unverzüglich einzuholen.

§ 117 Übergangsregelung

Die §§ 65 Abs.1 Nr. 5, 65 a und 65 b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 118 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Zugleich treten als Landesrecht außer Kraft:
1.
die Reichshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1959 - RHO-Saar - (Amtsbl. S. 173) und die dazu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze,
2.
das Gesetz zur Erhaltung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235),
3.
die Verordnung über die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139),
4.
die Achte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 22. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 563),
5.
die in Gesetzen über die einzelnen landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 111 und § 112 Abs. 2 nicht vereinbar sind; entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind dem § 111 anzupassen,
6.
die in den Gesetzen über die einzelnen Sondervermögen des Landes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind.
Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze außer Kraft, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind.
(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die nach Absatz 2 aufgehobenen Bestimmungen Bezug genommen wird, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
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