Gesetz Nr. 1956 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz - HG - 2019/2020) Vom 12. Dezember 2018
Gesetz Nr. 1956 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz - HG - 2019/2020) Vom 12. Dezember 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 und 3 geändert, § 4a eingefügt durch Gesetz vom 24.06.2020 (Amtsbl. I S. 449) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1956 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz - HG - 2019/2020) vom 12. Dezember 2018 | 01.01.2019 |
Eingangsformel | 01.01.2019 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Ermächtigungen | 01.01.2019 |
§ 1 - Feststellung des Haushaltsplans | 01.01.2020 |
§ 2 - Kreditermächtigungen | 01.01.2020 |
§ 2a - Kommunaler Finanzausgleich | 01.01.2019 |
§ 3 - Gewährleistungsermächtigungen | 01.01.2020 |
§ 4 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.2019 |
§ 4a | 01.01.2020 |
§ 5 - Mischfinanzierungen | 01.01.2019 |
§ 6 - Zuführung aus der Versorgungsrücklage | 01.01.2019 |
§ 6a - Sondervermögen „Pensionsfonds Saarland" | 01.01.2019 |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 01.01.2019 |
§ 7 - Deckungsfähigkeiten | 01.01.2019 |
§ 8 - Besondere Bewirtschaftungsregeln, Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen | 01.01.2019 |
§ 9 - Absetzungen von den Ausgaben | 01.01.2019 |
Abschnitt 3 - Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen | 01.01.2019 |
§ 10 - Verbindlichkeit des Stellenplans | 01.01.2019 |
§ 11 - Abweichende Stellenbesetzung | 01.01.2019 |
§ 12 - Ausbringung von Planstellen und Stellen | 01.01.2019 |
§ 13 - Deckungsfähigkeiten bei den Personalausgaben | 01.01.2019 |
§ 14 - Doppelbesetzung von Stellen | 01.01.2019 |
§ 15 - Ausbringung von Leerstellen | 01.01.2019 |
§ 16 - Umwandlung von Planstellen | 01.01.2019 |
§ 17 - Sonderregelungen bei kw-Vermerken | 01.01.2019 |
§ 18 - Zulagen | 01.01.2019 |
§ 19 - Regelungen bei Beförderungen | 01.01.2019 |
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2019 |
§ 20 - Fortgeltung | 01.01.2019 |
§ 21 - Inkrafttreten | 01.01.2019 |
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Saarlandes wird in Einnahme und Ausgabe
1.
für das Rechnungsjahr 2019 auf
4.579.061.500
Euro
und
2.
für das Rechnungsjahr 2020 auf
4.794.684.500
Euro
festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite
1.
2019 bis zur Höhe von null Euro und
2.
2020 bis zur Höhe von 506.000.000 Euro
aufzunehmen, und verpflichtet, an das Sondervermögen „Zukunftsinitiative II“ Zuführungen in Höhe von jeweils mindestens 80 Mio. Euro zu leisten, die dort zur Schuldentilgung einzusetzen sind. Das Ministerium für Finanzen und Europa ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. der Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Mit Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen kann diese Ermächtigung von 50 v. H. der Kreditmarktschulden im Bedarfsfall auf maximal 100 v. H. der Kreditmarktschulden ausgeweitet werden.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich gem. § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung vom 5. November 1999 (LHO, Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), um die Beträge
1.
2019 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2019 fällig werdenden Kredite,
2.
2020 zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2020 fällig werdenden Kredite,
3.
zur Tilgung zusätzlicher Kredite.
(3) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium für Finanzen und Europa weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 LHO fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. Kassenverstärkungskredite im Rahmen des Liquiditätspools des Landes sowie zugunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS) sind in die Ermächtigung des Satzes 1 einzubeziehen; Zinsen hierfür sind dem Land zu erstatten.
(5) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2020 fällig werdende Kassenkredite der saarländischen Kommunen bis zur Höhe von 1.000 Millionen Euro als eigene Schulden in Form einer Schuldenübernahme im Haushaltsjahr 2020 zu übernehmen. Die übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Nr. 2 zu.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, für das Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ im Haushaltsjahr 2020 Kredite bis zu 690.720.000 Euro aufzunehmen. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 12 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen. Der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.
§ 2a Kommunaler Finanzausgleich
Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes die Finanzausgleichsmasse für das Finanzausgleichsjahr 2020 anzupassen,
1.
soweit der nach Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vom Bund erstattete Kostenanteil für Flüchtlinge um mehr als 1.000.000 Euro steigt,
2.
soweit sich im Haushaltsjahr 2019 eine Änderung der Verbundmasse nach § 6 Abs. 2 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes um mehr als 10.000.000 Euro abzeichnet.
Entsprechende Anpassungen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages.
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für
1.
Wohnungsbaudarlehen bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 15 Millionen Euro,
2.
Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 600 Millionen Euro,
3.
Darlehen, die die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, Saarbrücken, und die Saarländische Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH, Saarbrücken, im Interesse der saarländischen Wirtschaft aufnehmen, bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 125 Millionen Euro,
4.
sonstige Zwecke bis zu einem Gesamtbetrag von je Haushaltsjahr 30 Millionen Euro.
Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, die in Satz 1 Nr. 1 - 4 genannten Beträge jeweils zulasten der noch nicht ausgeschöpften Beträge zu erhöhen.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr und das Ministerium für Finanzen und Europa werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen. Gleiches gilt im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit es sich um Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Darlehen und Beteiligungen an die saarländische Wirtschaft im Rahmen von Programmen handelt.
(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 750.000 Euro im Einzelfall zu übernehmen.
(4) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, nach fachlicher Bewertung durch das für die betroffene Gesellschaft im Allgemeinen fachlich zuständige Ministerium, im Rahmen des Betrages und der Zweckbestimmung nach Abs. 1 Nr. 4 für Darlehen an Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen ohne Begrenzung der Höhe im Einzelfall zu übernehmen.
(5) Der Landesregierung wird die haushaltsrechtliche Ermächtigung entsprechend Ziffer 7b) der Rahmenvereinbarung „Sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG vom 14. August 2007 sowie § 8 Abs. 1 iii des Erblastenvertrages im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14. August 2007 erteilt.
(6) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, die Gewährträgerschaft für die Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Saarländischen Fußballverbandes e. V. und des Trägervereins des Olympiastützpunktes Rheinland-Pfalz/Saarland e. V. in der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (sog. besondere Teilmitgliedschaft im Abrechnungsverband I mit geschlossenem Bestand) ergeben, zu übernehmen.
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Wird infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs eine überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich, so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder rechtliche Verpflichtungen oder Rechtsansprüche aus Gesetz oder Tarifvertrag zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Bei einer überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gilt Entsprechendes, wenn ihr Gesamtbetrag 5 Millionen Euro nicht überschreitet oder die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(2) Haushaltsüberschreitungen im Sinne von § 37 Abs. 3 LHO sind bei den Titeln der Gruppierungen 422 und 428 ohne Zählnummer 62 der Einzelpläne und bei den Titeln der Obergruppen 43 der Einzelpläne 02, 03, 04, 06, 10 und 21 und 44 des Einzelplans 21 zulässig.
(3) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei den Steuern, dem Länderfinanzausgleich und den Bundesergänzungszuweisungen, nicht verausgabte zweckgebundene Mehreinnahmen sowie übertragbare Minderausgaben dem Sondervermögen „Zukunftsinitiative“ zuzuführen.
(4) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, die in Kapitel 21 03 Titel 919 01 im Haushaltsjahr 2020 veranschlagte Zuführung an die Zinsausgleichsrücklage in ein Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage umzubuchen, wenn dieses Sondervermögen durch ein entsprechendes Gesetz errichtet wurde.
§ 4a
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, auf Forderungen des Landes gegenüber dem Universitätsklinikum aufgrund von beim Land aufgenommenen Kassenverstärkungskrediten in einer Höhe von bis zu 110 Mio. Euro zu verzichten, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.
§ 5 Mischfinanzierungen
(1) Bei Maßnahmen, die vom Saarland und von Dritten gemeinsam oder nur von Dritten finanziert werden, dürfen Verpflichtungen des Saarlandes nur dann eingegangen werden, wenn sicher ist, dass die entsprechenden Einnahmen von Dritten in dem betreffenden Rechnungsjahr eingehen, oder wenn die Verpflichtung des Saarlandes unter dem Vorbehalt steht, dass die Einnahmen von Dritten tatsächlich eingehen. § 38 Abs. 2 LHO bleibt hierbei unberührt. Vorleistungen des Landes zur Abwicklung der Zahlungen im Rahmen der Strukturfonds und sonstiger Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union (EU) können geleistet werden, soweit keine Vorfinanzierungsleistungen der Projektträger bzw. Projektbeteiligten möglich sind und die entsprechenden Einnahmen der EU spätestens in dem folgenden Haushaltsjahr eingehen.
(2) Bei Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art kann das Ministerium für Finanzen und Europa Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen zulassen.
§ 6 Zuführung aus der Versorgungsrücklage
Aufgrund § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Saarland (Versorgungsrücklagengesetz - VersRG-SL) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2016/2017 (HBeglG 2016/2017) vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), wird die Zuführung an den Landeshaushalt aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“ im Haushaltsjahr 2019 auf höchstens 40.300.000 Euro und im Haushaltsjahr 2020 auf höchstens 40.700.000 Euro festgesetzt.
§ 6a Sondervermögen „Pensionsfonds Saarland“
Die Zuführung an das Sondervermögen „Pensionsfonds Saarland“ wird im Haushaltsjahr 2020 auf 3.000.000 Euro festgesetzt.
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 7 Deckungsfähigkeiten
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind
1.
die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ im Kapitel 08 03 sowie die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Kapitel 09 05.
Das fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, GRW-Bundesanteile im Rahmen des Vollzuges in das Kapitel 06 11 zur Bedienung tatsächlich gebundener VE-Anteile in deren GRW-Maßnahmenbereich umzusetzen.
2.
die Ausgaben im Rahmen der jeweiligen EU-Programme und Gemeinschaftsinitiativen,
3.
innerhalb des Einzelplans 16 die Ausgaben der Titel innerhalb eines Kapitels mit Ausnahme der HGr. 4,
4.
die Ausgaben des Einzelplans 20 mit Ausnahme der Ausgaben in den Kapiteln 20 27 und 20 31,
5.
die Ausgaben der Titel mit der Gruppierung 546 innerhalb des Einzelplans 17,
6.
die Titel 517 17, 518 17 und 519 17 des Kapitels 17 03 mit den Titeln des Kapitels 03 17,
7.
die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Einzelplans, im Einzelplan 17 mit Ausnahme der Nr. 5 innerhalb eines Kapitels, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, sowie Titeln mit den Gruppierungsnummern 529, 531 und 533, sofern es sich bei letzteren um Ausgaben für Tagungen handelt,
8.
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 6 und innerhalb der Hauptgruppe 8, die der gleichen Oberfunktion angehören,
9.
innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben bei Titeln mit der Gruppierungsnummer 427, die der gleichen Oberfunktion angehören.
Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach den Nummern 1 und 2 bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa. Am Schluss des Rechnungsjahres können die Haushaltsausgabereste entsprechend der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, soweit die deckungspflichtigen Titel übertragbar sind, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Haushaltsausgabenreste im Einzelplan 16 können mit Ausnahme von Personalausgaben in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.
(2) Soweit Mittel zur Erfüllung von Ausgabeverpflichtungen veranschlagt sind, kann zu ihren Lasten von einer Deckungsfähigkeit nur mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa Gebrauch gemacht werden.
(3) Bei Privatisierungsmaßnahmen (Outsourcing) können mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa Mehrausgaben bei den Titeln 511 01 und 517 01 in Höhe von bis zu 90 v. H. der eingesparten Personalausgaben der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Das Nähere bestimmt das Ministerium für Finanzen und Europa.
(4) Mehrausgaben dürfen innerhalb eines Kapitels bei Titeln der Hauptgruppen 7 und 8 in Höhe der Einsparungen bei Titeln der Hauptgruppen 5 und 6 geleistet werden.
(5) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann zulassen, dass Mehrausgaben für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zulasten des Titels 971 03 in Kapitel 21 02 geleistet werden.
§ 8 Besondere Bewirtschaftungsregeln, Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Gemäß § 35 Abs. 2 LHO ist die Inanspruchnahme der unter den Titeln 529 01 bis 529 04 ausgebrachten Mittel auch für Zwecke zugelassen, für die an anderer Stelle des Haushaltsplans Mittel verausgabt werden.
(2) Für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, die in Programmen zusammengefasst sind, kann das Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen von § 24 LHO zulassen.
(3) Die Prüfung der Jahresrechnung über die Verwendung der Haushaltsmittel des Titels 529 01 im Kapitel 01 01, des Titels 529 01 im Kapitel 02 01, des Titels 532 04 in Kapitel 03 12 und des Titels 532 01 im Kapitel 03 13 wird dem Präsidenten des Rechnungshofes übertragen (§ 12 Rechnungshofgesetz vom 7. Juni 1983, Amtsbl. S. 386, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, Amtsbl. S. 2010). Seine Erklärung bildet die Grundlage für die Entlastung der Landesregierung.
(4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(5) Abweichend von § 64 Abs. 1 LHO wird zugelassen, dass die Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken bei Kapitel 17 09 Titel 131 13 nur zu 50 v. H. dem Grundstücksfonds zugeführt werden. 50 v. H. dieser Einnahmen können vom Landesbetrieb „Landesverwaltungsamt - Staatliche Hochbaubehörde“ zur Sanierung von Forstdienstgebäuden im Wege der Verstärkung der Mittel bei Kapitel 20 03 Titel 743 01 verwendet werden.
(6) Abweichend von § 108 Satz 2 und § 109 Abs. 3 LHO kann das Ministerium für Finanzen und Europa auf die Genehmigung der Festsetzung der Umlagen oder Beiträge und die Herstellung des Einvernehmens bei der Entlastung der Beschlussorgane der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts verzichten.
§ 9 Absetzungen von den Ausgaben
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
1.
Titel 511 01
-
aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -
2.
Titel 511 01 oder entsprechende Ausgabetitel im Einzelplan 17
-
aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -
3.
Titel 517 01
-
aus Erstattungen Dritter -
4.
Titel 532 11
-
aus Erstattungen anderer Behörden, für die die Polizei im Rahmen ihrer Eilkompetenz tätig geworden ist -
(2) Innerhalb des Kapitels 03 12 fließen die Einnahmen aus den Erstattungen der Kfz-Auslagen der Polizei anlässlich von Einsätzen außerhalb des Saarlandes den Ausgaben bei Titel 514 01zu.
(3) Die Einnahmen aus Erstattungen der Justiz für die gemeinsame Beschaffung von Dienstkleidung der Polizei und Justiz durch die Polizei fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 12, Titel 514 01 zu.
(4) Die Einnahmen aus Erstattungen Dritter im Zuge der Durchführung der ressortübergreifenden Fortbildung fließen den Ausgaben bei Kapitel 03 02, Titel 525 01 zu.
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 10 Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppierung 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium für Finanzen und Europa kann bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlichen Fällen Änderungen vornehmen. Soweit Tarifbeschäftigte aufgrund der rückwirkenden Einführung der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder zum 1. Januar 2012 in eine höhere Entgeltgruppe übergeleitet werden, so sind die höheren Entgelte aus der bisherigen Stelle zu zahlen. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Europa.
(2) Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten nicht höher sein als die Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Wenn die Entwicklung der Personalausgaben es erfordert, kann diese Regelung eingeschränkt werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Europa. Mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa ist eine kapitelübergreifende Stellenbesetzung möglich.
(3) In den Schulkapiteln des Einzelplans 06 können die Lehrer-/Lehrerinnenstellen (Titel 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 2 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrer-/Lehrerinnenstellen nicht überschreiten.
(4) Die Stellen für Reinmachekräfte (Titel 428 01) dürfen mit mehreren Reinmachekräften besetzt werden. Die angegebene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.
(5) Stellen für Lehrkräfte dürfen mit Anwärtern/Anwärterinnen bzw. Referendaren/Referendarinnen für das entsprechende Lehramt besetzt werden, wobei fünf Anwärter-/Anwärterinnenstellen bzw. Referendar-/Referendarinnenstellen zwei Stellen für Lehrkräfte entsprechen. Mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa dürfen Planstellen mit mehreren Anwärtern/Anwärterinnen und Referendaren/Referendarinnen besetzt werden, wenn die Bezüge der Anwärter/Anwärterinnen bzw. Referendare/Referendarinnen insgesamt den Personalaufwand der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreiten.
(6) Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richter/Richterinnen. Bei längerfristiger Inanspruchnahme von Beamten-/Beamtinnenplanstellen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Planstellen in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umzuwandeln. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Europa. In diesen Fällen sind die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Titel 428 01 zu buchen. Beamte/Beamtinnen, die Aufgaben übernehmen, die vorher von Beamten/Beamtinnen einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen wurden, dürfen ausnahmsweise vorübergehend mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa auf freien Planstellen der höheren Laufbahngruppe geführt werden. Die Inanspruchnahme der Regelung nach Satz 5 lediglich zum Zwecke der Beförderung ist nicht zugelassen.
(7) Abweichend von § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 HG dürfen auf freien Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Kapitels 03 12 auch Tarifbeschäftigte in Entgeltgruppen, die niedrigeren Laufbahngruppen entsprechen, geführt werden.
(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Entgeltgruppen E 15 Ü, E 13 Ü bzw. E 2 Ü zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 15, E 13 bzw. E 2 geführt werden.
§ 11 Abweichende Stellenbesetzung
(1) Wird ein dienstunfähiger Beamter/eine dienstunfähige Beamtin zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand im Landesdienst weiterverwendet, so kann er/sie auch auf einer Planstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe seiner/ihrer Laufbahn geführt werden. Wird ein Ruhestandsbeamter/eine Ruhestandsbeamtin nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut berufen, gilt Satz 1 bis zum Freiwerden einer seinem/ihrem Amt entsprechenden Planstelle.
(2) Auf 10 % der Gesamtheit der Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08 und 06 11 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie der gleichen Besoldungsgruppe angehören und sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden. Auf Stellen für Lehrkräfte in Kapitel 06 09 und 06 15 dürfen Lehrkräfte aller Schulformen geführt werden, soweit sie sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus dem Landesdienst ausgeschieden waren, um bei internationalen Organisationen oder in einem Entwicklungsland tätig zu sein, können bei ihrer Rückkehr vom zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa aufgrund eines Privatdienstvertrages auch dann eingestellt werden, wenn Stellen, die ihren früheren gleich zu bewerten sind, nicht frei sind. Über die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu schaffenden Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Bis zur Schaffung der erforderlichen Stellen dürfen die entstehenden Mehrausgaben über die entsprechenden Mittelansätze hinaus geleistet werden.
(4) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann in besonders begründeten Einzelfällen bei ressortübergreifenden Abordnungen die Doppelbesetzung von Stellen zeitlich befristet genehmigen, soweit das aufnehmende Ressort die Mehrausgaben durch Einsparungen bei den Personalausgaben der Gruppierungsnummer 427 kompensiert.
§ 12 Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann unbesetzte Stellen in Wegfall bringen und in Höhe der dadurch eingesparten Mittel neue Stellen schaffen. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen mitzuteilen. Er kann den Vollzug der Entscheidung bis zum nächsten Haushaltsplan aussetzen.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kultur neue Stellen für Lehrkräfte zur Zuweisung an private Schulen schaffen. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben werden die Finanzhilfen an die Privatschulen gekürzt. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Europa. Die Entscheidung ist jeweils dem Ausschuss des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen mitzuteilen.
(3) Im Bereich der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie darf das Ministerium für Finanzen und Europa Stellen schaffen, soweit im Rahmen der Auflösung von Krankenhäusern freigesetztes Personal übernommen wird und die entsprechenden Personalaufwendungen von Dritten erstattet werden. Die neu geschaffenen Stellen erhalten einen kw-Vermerk, der wirksam wird, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt.
(4) Im Bereich der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie kann das Ministerium für Finanzen und Europa Stellen neu schaffen, wenn diese in den Pflegesatzvereinbarungen anerkannt worden sind. Das Ministerium für Finanzen und Europa unterrichtet den Ausschuss des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen hiervon.
(5) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages auf Antrag des Ministeriums für Bildung und Kultur neue Stellen für Lehrkräfte schaffen, wenn unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung im Übrigen durch die Zunahme schulpflichtiger Flüchtlingskinder zusätzliche Klassenneubildungen erforderlich werden. In Höhe der dadurch entstehenden zusätzlichen Personalausgaben sind Deckungsmittel aus dem Gesamthaushalt bereitzustellen.
(6) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann neue Stellen für Tenure-Track-Professuren der Wertigkeit W1 oder W2 schaffen, die im Rahmen der „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses“ mit einem Festbetrag vom Bund finanziert werden.
(7) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann mit Einwilligung des Ausschusses für Finanzen und Haushaltsfragen auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bzw. auf Antrag des Ministeriums der Justiz neue Stellen für Polizeivollzugsbeamte bzw. Richter und Staatsanwälte sowie Beamte des gehobenen und mittleren Justizdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes sowie des Justizvollzugsdienstes schaffen, wenn sich der Bund mit mindestens 50 v. H. an der Finanzierung beteiligt. Der auf das Land entfallende Anteil an den zusätzlichen Personalausgaben wird über die globale Mehrausgabe für den Landesanteil an Bundesprogrammen finanziert.
§ 13 Deckungsfähigkeiten bei den Personalausgaben
(1) Aus den Mitteln von Stellen für ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrpersonen an der Hochschule für Musik sowie der Hochschule der Bildenden Künste und aus den Mitteln freier Stellen für solche Lehrpersonen können auch Honorare für Lehr- und Übungsaufträge, Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen sowie Stipendien für auswärtige Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen mit vergleichbaren Qualifikationen gezahlt werden. Die Honorare sind in den Kapiteln 06 19 und 06 20 bei den Titeln 427 81 zu verrechnen, deren Mittel bis zur Höhe der erzielten Einsparungen überschritten werden können. Die Entgelte für Gastprofessoren/Gastprofessorinnen dieser Hochschulen sind bei Titel 428 01 zu verrechnen. Aus Mitteln freier Stellen für Lehrpersonen dieser Hochschulen können mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa befristet Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Hochschulabschluss im Beschäftigungsverhältnis zur Unterstützung der Lehre, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit dieser Hochschulen, vergütet werden. Die Entgelte der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen nach Satz 4 sind bei Titel 428 01 zu verrechnen.
(2) Die in Titel 422 62 ausgewiesenen Mittel für Mehrarbeitsvergütung und die Mittel der Titel 427 21 und 427 23 sind innerhalb eines Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
§ 14 Doppelbesetzung von Stellen
(1) Für die Dauer eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L oder einer Beurlaubung aus den in § 83 Abs. 1 SBG vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 266) genannten Gründen, für die Dauer einer Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TV-L, für die Dauer der Gewährung einer Rente auf Zeit sowie für die Dauer der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), dürfen für die in Sonderurlaub, Rente bzw. Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Ersatzkräfte beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Dauer der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung gemäß dem Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oder der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) für Lehrkräfte in den Kapiteln 06 04, 06 05, 06 06, 06 08, 06 10, 06 11 und 06 16, für klinisches Personal im Kapitel 10 10, für das Personal des Fachbereichs 4 (Klinische Medizin) der Universität sowie für Erziehungspersonal in dem Kapitel 06 05. Für das vorgenannte klinische und Erziehungspersonal sowie für Dienstkräfte der Produktionssteuerung und Maschinenbedienung der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland gilt das Gleiche für die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes.
(3) Ersatzkräfte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dürfen für das klinische Personal im Kapitel 10 10 beschäftigt werden, das nach amtsärztlicher Feststellung länger als zwei Monate wegen Krankheit dienstunfähig ist, jedoch erst nach Einstellung der Krankenbezüge. Des Weiteren dürfen Ersatzkräfte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 für gemäß § 27 BeamtStG vom 17. Juni 2008 (BGBl. S. 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), nach amtsärztlicher Feststellung begrenzt dienstfähige Lehrkräfte in den Schulkapiteln des Einzelplans 06 sowie für Dienstkräfte beschäftigt werden, die sich im Rahmen des Sabbatjahr-Modells in ihrem Freistellungsjahr befinden.
(4) In den Kapiteln 06 05 und 06 06 dürfen mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa für in Mutterschutz/Elternzeit befindliche Lehrkräfte der Entgeltgruppe 11/Besoldungsgruppe A 12 auch Ersatzkräfte in der Entgeltgruppe 13 beschäftigt werden. Die Differenz zwischen der Wertigkeit der Stelle und den Ausgaben für die Ersatzkräfte ist durch Freihalten von Stellen auszugleichen.
(5) Mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann für die Dauer einer Langzeiterkrankung von Beschäftigten für die Dauer der Zeit ohne Entgeltfortzahlung eine Doppelbesetzung der Stelle erfolgen.
§ 15 Ausbringung von Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen des Saarlandes länger als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder gemäß § 20 BeamtStG vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), Tätigkeiten zugewiesen und dient die Beurlaubung oder Abordnung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen, so kann bei unabweisbarem Bedarf zur Neubesetzung der Planstellen der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen das Ministerium für Finanzen und Europa für diese Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen im Kapitel der abgebenden Verwaltung Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe der Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausbringen. Die Leerstellen gelten als „künftig wegfallend“. Mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa kann anstelle des Wegfalls einer Leerstelle in einem Personalfall und dem Ausbringen einer neuen Leerstelle in einem anderen Personalfall die ursprüngliche Leerstelle mit dem/der betreffenden Beamten/Beamtin oder Richter/Richterin besetzt werden. Aus den Leerstellen können Dienstbezüge gezahlt werden, wenn sie von dem anderen Dienstherrn erstattet werden. Die Erstattung ist von der Ausgabe abzusetzen. Stehen bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung keine entsprechenden besetzbaren Planstellen zur Verfügung, werden die Beamten/Beamtinnen solange auf Leerstellen weitergeführt und aus ihnen besoldet, bis innerhalb des Kapitels entsprechende Planstellen frei werden.
(2) Absatz 1 gilt von dem Zeitpunkt der Beurlaubung an entsprechend, wenn Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen zur Verwendung bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in einem Entwicklungsland oder an einer deutschen Schule im Ausland ohne Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt werden, und bei einer Zuweisung gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG, wenn die nach § 20 Abs. 3 BeamtStG gemäß § 9a Abs. 2 BBesG vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), anzurechnenden Bezüge den Besoldungsaufwand abdecken.
(3) Stehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen während der Zeit des Urlaubs oder der Abordnung zur Beförderung an, so kann das Ministerium für Finanzen und Europa die für die Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen ausgebrachten Leerstellen entsprechend heben.
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte/Beamtinnen gemäß § 83 Abs. 1 und 3 SBG oder Richter/Richterinnen gemäß § 3a Abs. 1 des Saarländischen Richter- und Richterinnengesetzes vom 15. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 81) ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder sich gemäß Elternzeitverordnung vom 14. Januar 2015, geändert durch die Verordnung vom 3. März 2016 (Amtsbl. I S. 193) in Elternzeit befinden. Nehmen Beamte/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen unmittelbar nach der Elternzeit ihren Resturlaub in Anspruch und lassen sich im Anschluss daran nach § 83 Abs. 3 SBG beurlauben, so kann für die Dauer des Resturlaubs eine Besoldung aus der Leerstelle erfolgen.
(5) Für die in den Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes gewählten Beamten/Beamtinnen und Richter/Richterinnen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt werden können, gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gilt die Regelung in § 11 Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die in den Bundestag gewählten Beamten/Beamtinnen, Richter/Richterinnen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
(6) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamten/Beamtinnen oder Richter/Richterinnen Elternzeit gewährt wird und während der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SBG i. V. m. § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), in der Neufassung des Gesetzes vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), bzw. § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten/Beamtinnen der Vollzugspolizei vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290).
(7) Für Neueinstellungen von Lehrkräften in Mangelfächern können mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa Leerstellen geschaffen werden, wenn die Lehrkräfte innerhalb von sechs Monaten auf eine besetzbare freie Planstelle überführt werden. Die Bezahlung erfolgt aus der Leerstelle.
§ 16 Umwandlung von Planstellen
(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamte/-beamtinnen in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamte/-beamtinnen umwandeln.
(2) In den Kapiteln 06 19, 06 20, 02 13 und 02 14 können freie und frei werdende Planstellen der Bes.- Gr. C 1 und C 2 (ohne Professoren-/Professorinnenstellen) in Planstellen der Bes.-Gr. W 1 für Juniorprofessorinnen und -professoren umgewandelt werden. In Kapitel 02 14 können frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren der Bes.-Gr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 06 19, 06 20 und 02 13 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren wie folgt umgewandelt werden:
Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3,
Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3,
Planstellen C 4 nach W 3.
Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 vom Hundert der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden. Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.
§ 17 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
(1) In besonderen Fällen kann das Ministerium für Finanzen und Europa mit Einwilligung des Ausschusses des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen Stellen als „künftig umzuwandeln“ bezeichnen und Ausnahmen von dem Wirksamwerden der Wegfall- und Umwandlungsvermerke zulassen.
(2) Vor jeder Inanspruchnahme einer besetzbaren Planstelle oder Stelle ist zu prüfen, ob diese Planstelle oder Stelle mit dem Inhaber/der Inhaberin einer Stelle besetzt werden kann, die in dem betreffenden oder einem anderen Kapitel oder Titel mit einem kw-Vermerk versehen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist diesem/dieser Bediensteten die Stelle zu übertragen.
(3) Soweit bei der Privatisierung von Einrichtungen des Landes für deren Bedienstete Rückkehrgarantien ausgesprochen worden sind und von diesen Garantien Gebrauch gemacht wird, kann das Ministerium für Finanzen und Europa die erforderlichen Stellen schaffen. Die Stellen sind mit einem kw-Vermerk zu versehen. Der kw-Vermerk ist auch dann zu erfüllen, wenn höherwertige Stellen innerhalb desselben Kapitels frei werden. Das Ministerium für Finanzen und Europa unterrichtet den Ausschuss des Landtages für Finanzen und Haushaltsfragen.
§ 18 Zulagen
(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer monatlichen Amtszulage gemäß Fußnote 3 zu der Bes.-Gr. A 9 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) auszustatten.
(2) Für Funktionen der Beamten/Beamtinnen des gehobenen technischen Dienstes, eines Amtsanwalts/einer Amtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können die Ministerien nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte/Beamtinnen und für Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 sowie der Stellen für Oberamtsanwälte/Oberamtsanwältinnen mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 11 bis 13 zu der Bes.-Gr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) ausstatten.
(3) Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.
§ 19 Regelungen bei Beförderungen
Die Landesregierung kann im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts den Umfang der jährlich möglichen Beförderungen begrenzen und ihre Verteilung auf die Ressorts festlegen.
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Fortgeltung
§ 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 19 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Rechnungsjahres weiter.
§ 21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
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