Grundsteuer-Anerkennungsverordnung Vom 16. August 1976
Grundsteuer-Anerkennungsverordnung Vom 16. August 1976
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Grundsteuer-Anerkennungsverordnung vom 16. August 1976 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 04.02.2006 |
§ 2 | 01.08.2018 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
Auf Grund der
§§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und
32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 965) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch
Gesetz Nr. 1014 vom 4. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1060)
, verordnet die
Landesregierung:
§ 1
(1) In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG wird bei der Benutzung von Grundbesitz durch staatlich genehmigte Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen im Sinne des Gesetzes Nr. 751 „Privatschulgesetz“, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1990), allgemein anerkannt, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Das Gleiche gilt bei der Benutzung durch andere Ergänzungsschulen, solange das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft genehmigt hat, dass während des Besuchs dieser Schulen die Pflicht zum Besuch der Berufsschule entfällt oder durch den Besuch dieser Schulen die Berufsschulpflicht erfüllt wird (§ 17 des Privatschulgesetzes).
(2) Einzelanerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG sowie Anerkennungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG, dass die Unterhaltung eines Heimes oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, werden auf Antrag durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erteilt. Der Antrag ist bei dem Lagefinanzamt einzureichen; er soll Angaben enthalten über
den Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
die Art und den Träger der Schule, der Lehrgänge, des Heimes oder Seminars,
die Anzahl der Schüler, Lehrgangsteilnehmer oder der im Heim oder Seminar als Schüler, Jugendliche oder Studierende durchschnittlich untergebrachten Personen,
die Anzahl der Lehrkräfte oder Aufsichtspersonen.
Antragsberechtigt ist neben dem Steuerschuldner auch der Benutzer (Mieter, Pächter) des Grundbesitzes.
§ 2
Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG), erteilt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung des Landesdenkmalamtes. Der Antrag kann bei der für den Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG zuständigen Gemeinde eingereicht werden; er soll Angaben enthalten über
den Grundbesitz, für den der Steuererlass beantragt wird,
den Steuerschuldner,
die Gebäude, in denen die Gegenstände untergebracht sind,
die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung,
die Art der Nutzbarmachung für Zwecke der Forschung und Volksbildung.
Antragsberechtigt ist neben dem Steuerschuldner auch der Benutzer der Gebäude.
§ 3
Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen des befreiten Grundbesitzes sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem Finanzamt anzuzeigen, das für die Festsetzung des Steuermessbetrages zuständig ist. Bei Änderungen in der Nutzung trifft die Anzeigepflicht neben dem Steuerschuldner (
§ 19 GrStG) auch den Benutzer der Gebäude.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft.
(2) Soweit nach dem bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Grundsteuerrecht Einzelanerkennungen vorliegen, gelten diese weiter. Einer Anerkennung nach § 2 bedarf es nicht; wenn ein Erlass der Grundsteuer nach
§ 26a Nr. 3 GrStG a.F. für die Zeit vor dem 1. Januar 1974 gewährt worden ist.
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