Gesetz Nr. 1152 zur Verteilung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuerverteilungsgesetz - GrEStVG) Vom 20. April 1983
Gesetz Nr. 1152 zur Verteilung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuerverteilungsgesetz - GrEStVG) Vom 20. April 1983
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 1845 vom 3. Dezember 2014 (Amtsbl. S. 447) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1152 zur Verteilung des Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuerverteilungsgesetz - GrEStVG) vom 20. April 1983 | 01.01.2002 |
§ 1 - Verteilung des Steueraufkommens | 01.01.2002 |
§ 2 - Zerlegung des kommunalen Steueranteils | 01.01.2002 |
§ 3 - In-Kraft-Treten | 01.01.2015 |
§ 1 Verteilung des Steueraufkommens
Von dem Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer im Saarland fließen 32,65 v. H. den Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten zu.
§ 2 Zerlegung des kommunalen Steueranteils
(1) Am Aufkommen beteiligt ist diejenige der in § 1 genannten Gebietskörperschaften, in deren Gebiet das Grundstück liegt. Bezieht sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf mehrere Grundstücke, die im Gebiet verschiedener aufkommensbeteiligter Gebietskörperschaften liegen, und ist für die Besteuerung nur ein Finanzamt zuständig, oder bezieht sich ein Erwerbsvorgang auf ein Grundstück, das sich über das Gebiet mehrerer aufkommensbeteiligter Gebietskörperschaften erstreckt, ist der diesen nach § 1 zustehende Anteil nach dem Verhältnis des Wertes der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile zu zerlegen. Gebietskörperschaften, bei denen die anteilige Besteuerungsgrundlage den Betrag von 2.500 Euro nicht übersteigt, werden bei der Zerlegung nicht berücksichtigt. Ihr Anteil wird den verbleibenden Gebietskörperschaften hinzugerechnet.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 185, 186 Nr. 2 Satz 1, 187 bis 190 der Abgabenordnung sinngemäß.
§ 3 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1983 in Kraft. Es ist letztmals für das Aufkommen anzuwenden, das bis zum 31. Dezember 2014 an das Finanzamt Saarbrücken - Am Stadtgraben - abgeführt wird.
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