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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Saarland Vom 23. November 2022

Verordnung über die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Saarland Vom 23. November 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2022 bis 31.12.2026

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Saarland vom 23. November 202209.12.2022 bis 31.12.2026
Eingangsformel09.12.2022 bis 31.12.2026
§ 1 - Personalaufbau in den Gesundheitsämtern und Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Gesundheitsdienstes09.12.2022 bis 31.12.2026
§ 2 - Umsetzung und Verfahren09.12.2022 bis 31.12.2026
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten09.12.2022 bis 31.12.2026
Anlage09.12.2022 bis 31.12.2026
Aufgrund des Gesetzes über die Weitergabe der auf das Saarland entfallenden Bundesmittel aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ an die saarländischen Kommunen in der Fassung vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 696) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

§ 1 Personalaufbau in den Gesundheitsämtern und Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Mit den für das Saarland aus dem Pakt des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zugewiesenen Mitteln sollen in den sechs saarländischen Gesundheitsämtern vorrangig und auf der Grundlage von Personalaufwuchskonzepten sowie -zielsetzungen neue Personalstellen geschaffen und besetzt werden. Für diese Maßnahmen stehen den Gesundheitsämtern die in der Anlage ausgewiesenen jährlichen Zuwendungsbudgets zu.
(2) Darüber hinaus sind auch Maßnahmen, die dem Personalaufwuchs zuträglich sind, sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuwendungsfähig.

§ 2 Umsetzung und Verfahren

(1) Die zur Verfügung stehenden Mittel fließen aus Festbeträgen im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung dem Saarland zu, beginnend 2021. Die Aufteilung der Jahrestranchen erfolgt nach dem Einwohnerschlüssel mit Stand zum 31. Dezember 2020. Da die Zuweisung der Bundesmittel im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung erfolgt, können sich die prognostizierten Anteilsberechnungen dementsprechend ändern. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird im Benehmen mit dem saarländischen Landkreistag jährlich eine aktuelle Berechnung erstellen und vorlegen.
(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken können die Mittel aus der Vereinbarung für Maßnahmen zum Personalaufbau in den Gesundheitsämtern nach § 1 und in Höhe von bis zu 10 Prozent für die Steigerung der Attraktivität des Öffentlichen Gesundheitsdienstes einsetzen.
(3) Die Zuwendung zum Ausgleich der mit dem Personalaufwuchs und den attraktivitätssteigernden Maßnahmen verbundenen Aufwendungen der Landkreise und des Regionalverbands Saarbrücken erfolgt durch das Saarland jährlich und nach Zuweisung der Bundesmittel. Zu diesem Zwecke reichen die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken eine Auflistung der in dem jeweiligen Haushaltsjahr zuwendungsfähigen Maßnahmen ein.
(4) Im Hinblick auf das von Bund und Ländern vereinbarte Monitoring und die Evaluierung der Maßnahmen wird das Saarland den Personalbestand der saarländischen Gesundheitsämter zu geeigneten Stichtagen erheben (Ist-Bestand). Die Erhebungen richten sich nach der zwischen Bund und Ländern vereinbarten einheitlichen Erfassungsgrundlage.
(5) Die Länder haben sich gegenüber dem Bund verpflichtet, die jeweiligen Anteile an den Umsatzsteuerfestbeträgen zur Umsetzung des Paktes für den ÖGD zu verwenden und die aus dem Pakt entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Gelingt dies nicht, sind entsprechende Kürzungen bzw. Verrechnungen im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung vereinbart, mit der Folge, dass das Saarland auch entsprechende Rückforderungen gegenüber den jeweils betroffenen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken durchsetzen kann.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage

Auf das Saarland entfallen bis 2026 Mittel in Höhe von rd. 35 Mio. Euro:
alle Angaben in Mio. Euro 2021 2022 2023 2024 2025 2026
Anteil des Saarlandes nach Finanzausgleich 2,30 4,00 5,69 6,79 7,88 8,40
90 % „untere Gesundheitsbehörden“ 2,07 3,6 5,12 6,11 7,09 7,56
10 % Land (Gesundheitsministerium) 0,23 0,40 0,57 0,68 0,79 0,84
Hinweis:
Bei der als Anlage aufgeführten Tabelle handelt es sich um eine Berechnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit Stand zum 14. Februar 2022. Änderungen aufgrund des jährlich festzulegenden Umsatzsteuerverteilungssatzes sind gemäß § 2 Absatz 1 möglich.
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