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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über den Ausgleich von Steuereinnahmeausfällen der Gemeinden infolge von Gewerbesteuerhebesatzsenkungen Vom 24. Januar 2001

Gesetz über den Ausgleich von Steuereinnahmeausfällen der Gemeinden infolge von Gewerbesteuerhebesatzsenkungen Vom 24. Januar 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1462 zur Senkung von Gewerbesteuerhebesätzen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Ausgleich von Steuereinnahmeausfällen der Gemeinden infolge von Gewerbesteuerhebesatzsenkungen vom 24. Januar 200101.01.2002
§ 101.01.2005
§ 207.04.2006

§ 1

(1) Steuereinnahmeausfälle bei der Gewerbesteuer, die Gemeinden infolge der Senkung ihrer Gewerbesteuerhebesätze um bis zu 22 Hebesatzpunkte in den Jahren 2001 bis 2004 entstehen, gleicht das Land durch Zuweisungen aus. Grundlage für die Bemessung der Hebesatzsenkung ist jeweils der für das Jahr 1999 festgesetzte Gewerbesteuerhebesatz.
(2) Als Steuereinnahmeausfälle im Sinne des Absatzes 1 gelten die Beträge, die sich durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit der Anzahl von Hebesatzpunkten, um die der Gewerbesteuerhebesatz gesenkt wurde, ergeben. Bemessungsgrundlage ist das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr, geteilt durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer.

§ 2

(1) Die Zuweisungen nach § 1 werden auf Antrag der Gemeinden durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bewilligt. Der Antrag ist bis spätestens 15. März des Jahres, für das eine Zuweisung beantragt wird, zu stellen. Dem Antrag beizufügen sind die Satzung, in der der Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr 1999 und die Satzung, in der der Gewerbesteuerhebesatz für das Jahr festgesetzt ist, für das eine Zuweisung beantragt wird. Die Bewilligung wird ausgedrückt als Anzahl von Hebesatzpunkten, die auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 angewandt wird.
(2) Die Zuweisungen werden mit der von den Gemeinden an das Land abzuführenden Gewerbesteuerumlage verrechnet, indem die abzuführende Gewerbesteuerumlage um einen Betrag gekürzt wird, der sich durch Multiplikation der Anzahl der abgesenkten Hebesatzpunkte mit der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 ergibt. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren der Auszahlung der Zuweisungen werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen.
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