Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden Vom 23. April 1963
Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden Vom 23. April 1963
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden vom 23. April 1963 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2008 |
§ 1 | 01.01.2008 |
§ 2 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 17 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, verordnet die
Landesregierung:
§ 1
Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichsgesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, in deren Gebiet der Schutzbereich liegt. Sind für einen Schutzbereich mehrere Verwaltungsbehörden zuständig, bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die Festsetzungsbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
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