Gesetz Nr. 1581 über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes Vom 13. Dezember 2005
Gesetz Nr. 1581 über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes Vom 13. Dezember 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. S. 1990) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1581 über die Zuständigkeit zum Vollzug des Wohngeldgesetzes vom 13. Dezember 2005 | 01.01.2006 |
§ 1 | 13.08.2021 |
§ 2 | 13.08.2021 |
§ 3 | 01.01.2006 |
§ 1
(1) Die Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), in der jeweils geltenden Fassung wird den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften; es übt die Fachaufsicht aus.
§ 2
(1) Anträge auf Gewährung von Miet- oder Lastenzuschüssen sind bei den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.
(2) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken entscheiden über die Anträge. Sie sind zuständige Stelle gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit nach § 30 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 27. Mai 1964 (Amtsbl. S. 597) außer Kraft.
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