VerpflGIMinZustV SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport Vom 7. Juni 1977

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport Vom 7. Juni 1977
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 7. Juni 197701.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.02.2006
§ 201.01.2002
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942) und des § 1 Nr. 1 der Saarländischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 158) wird verordnet:

§ 1

Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport sind für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
die Behörden oder sonstigen Stellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, bei denen die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle des Landes, für eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen die zu verpflichtende Person beschäftigt ist oder für die sie in sonstiger Weise tätig wird.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister des Innern
Markierungen
Leseansicht