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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1012 - Zweites Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes Vom 13. November 1974

Gesetz Nr. 1012 - Zweites Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes Vom 13. November 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 1484 vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1012 - Zweites Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 197401.01.2002
Erster Abschnitt - Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften01.01.2002
Artikel 1 - Geltungsbereich01.01.2002
Artikel 2 - Freiheitsstrafdrohungen01.01.2002
Artikel 3 - Geldstrafdrohungen01.01.2002
Artikel 4 - Androhung von Nebenfolgen01.01.2002
Artikel 5 - Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten01.01.2002
Artikel 6 - Rücknahme des Strafantrags, Buße zugunsten des Verletzten01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften über Ordnungsstrafen und Zwangsmittel01.01.2002
Artikel 7 - Ordnungsstrafen01.01.2002
Artikel 8 - Mindest- und Höchstmaß von Zwangsgeld01.01.2002
Dritter Abschnitt - Änderung von Gesetzen01.01.2002
Artikel 9 bis 48 - (aufgehoben)01.01.2002
Vierter Abschnitt - Überleitungs- und Schlussvorschriften01.01.2002
Artikel 49 - Verweisungen01.01.2002
Artikel 50 - Übertretungen01.01.2002
Artikel 51 - Nachrangiges Recht01.01.2002
Artikel 52 - Verjährung01.01.2002
Artikel 53 - (aufgehoben)01.01.2002
Artikel 54 - In-Kraft-Treten01.01.2002

Erster Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften

Artikel 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch Gesetz nicht besonders geändert werden.

Artikel 2 Freiheitsstrafdrohungen

(1) Droht eine Vorschrift Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.
(2) Droht eine Vorschrift Freiheitsstrafe mit einem höheren Höchstmaß als zwei Jahre an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren.

Artikel 3 Geldstrafdrohungen

(1) Droht eine Vorschrift neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe.
(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuchs), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.
(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.
(4) Droht eine Vorschrift Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.

Artikel 4 Androhung von Nebenfolgen

Droht eine Vorschrift bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.

Artikel 5 Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten

Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro und, soweit eine höhere Geldstrafe als fünfhundert Euro angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.

Artikel 6 Rücknahme des Strafantrags, Buße zugunsten des Verletzten

Soweit Vorschriften
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, dass zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann,
treten sie außer Kraft.

Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über Ordnungsstrafen und Zwangsmittel

Artikel 7 Ordnungsstrafen

(1) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(2) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist

Artikel 8 Mindest- und Höchstmaß von Zwangsgeld

Droht das Gesetz Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro.

Dritter Abschnitt Änderung von Gesetzen

Artikel 9 bis 48

(aufgehoben)

Vierter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften

Artikel 49 Verweisungen

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz, durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts, durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts oder durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel 50 Übertretungen

Auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach dem neuen Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, dass sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sind auch in diesen Fällen anzuwenden.

Artikel 51 Nachrangiges Recht

Rechtsvorschriften im Rang unter einem Landesgesetz, die durch dieses Gesetz geändert werden, können durch die zuständige Stelle im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 52 Verjährung

(1) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.
(2) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Artikel 53

(aufgehoben)

Artikel 54 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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