Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Vom 11. November 2022
Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Vom 11. November 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 11. November 2022 | 01.01.2022 |
Eingangsformel | 01.01.2022 |
§ 1 - Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage | 01.01.2022 |
§ 2 - Gegenstand der Förderung | 01.01.2022 |
§ 3 - Zuwendungsempfänger | 01.01.2022 |
§ 4 - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 01.01.2022 |
§ 5 - Verfahren | 01.01.2022 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2022 |
Aufgrund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes Nr. 1597 vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1578), zuletzt geändert am 14. September 2022 (Amtsbl. I S. 1264), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft:
§ 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
Die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen freier Träger dient der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages, der dem Land nach § 4 Absatz 1 und 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), zuletzt geändert durch Artikel 3 G vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082), obliegt. Das Saarland gewährt die Förderung nach Maßgabe dieser Verordnung und der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Gegenstand der Förderung
Die gesetzlich vorgeschriebene Wohnortnähe und weltanschaulich unterschiedliche Ausrichtung des Beratungsangebotes (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes) erfordern gemäß dem in § 4 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes festgelegten Mindestversorgungsschlüssel von einer Beratungsfachkraft je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die für die Beratungsstellen freier Träger notwendigen Personal- und Sachkosten werden im Umfang von 90 Prozent gefördert.
§ 3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und die Träger der Beratungsstellen, die ausschließlich allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchführen.
§ 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
(1) Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
(2) Die Zuwendung wird an die Unterhaltung der im Bescheid genannten Beratungsstellen geknüpft.
(3) Zuwendungsfähige Ausgaben sind die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Trägers. Als notwendig im Sinne des § 2 und damit zuwendungsfähig je Vollzeitstelle werden anerkannt:
1.
bei den Personalausgaben für die Beratungstätigkeit analog einer Eingruppierung bis zu E 11 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend der Ländermonats-Tabelle des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird.
2.
bei den Personalausgaben für eine Verwaltungskraft entsprechend einer Eingruppierung bis zu E 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend der Ländermonats-Tabelle des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird.
Bei Beratungsstellen, die mindestens drei vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte oder eine entsprechende Anzahl von Teilzeitkräften vorhalten, die zur Sicherstellung des Mindestversorgungsschlüssels erforderlich sind, wird maximal eine vollzeitbeschäftigte Verwaltungskraft gefördert. Bei Beratungsstellen mit weniger als drei Beratungsfachkräften wird anteilig eine Drittel Stelle einer Verwaltungskraft pro geförderter vollzeitbeschäftigter Beratungsfachkraft oder einer entsprechenden Anzahl von Teilzeitkräften gefördert.
3.
bei den Sachausgaben pauschal 15 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben.
(4) Dem Träger einer Beratungsstelle können einvernehmlich und auf freiwilliger Basis in begründeten Ausnahmefällen von dem in dieser Verordnung vorgesehenen Förderumfang abweichende Leistungen gewährt werden.
(5) Bei den staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in freier Trägerschaft, die sowohl allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie auch Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, werden insgesamt 13 vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte in die Förderung einbezogen.
Bei den Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft, die ausschließlich Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anbieten, werden insgesamt sechs vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkräfte gefördert.
§ 5 Verfahren
(1) Der Antrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form bis zum 30. September des Vorjahres der Bewilligung an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zu richten.
(2) Die Verwendungsnachweise sind dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit mit dem Jahresbericht nach § 10 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sowie einer statistischen Erhebung der durchgeführten Beratungsgespräche bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Förderung von Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 12. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 120) außer Kraft.
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