ZwStVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) Vom 16. Dezember 1974

Verordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) Vom 16. Dezember 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Einleitungsformel sowie §§ 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2017 (Amtsbl. I S. 379)[1]
Fußnoten
[1])
Red. Anm.:
Art. 4 der Verordnung vom 23. März 2017 enthält folgende Übergangsbestimmungen gemäß der Neufassung des Art. 4 durch Verordnung vom 09.11.2017 (Amtsbl. I S. 996):
“Die Zuständigkeit in Sachen, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig oder rechtshängig geworden sind (Altverfahren), richtet sich vorbehaltlich einer Sonderzuweisung durch oder aufgrund Gesetzes ab dem 1. Januar 2018 nach den folgenden Bestimmungen:
1. Soweit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) den Bezirk der Haupt- und der Zweigstelle des Amtsgerichts Merzig verändert, bleibt die Verteilung der Zuständigkeiten in Altverfahren zwischen Haupt- und Zweigstelle davon unberührt. Abweichend hiervon ist in Betreuungs- und in Unterbringungssachen (§§ 271, 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), die Haupt- oder Zweigstelle zuständig, die zuständig wäre, wenn das Verfahren erst nach dem 31. Dezember 2017 anhängig gemacht worden wäre. § 3 Absatz 3 der Verordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) vom 16. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2017 (Amtsbl. I S. 379), bleibt unberührt.
2. Soweit Artikel 1 Nummer 3 einer Haupt- oder Zweigstelle Sachen ganz oder teilweise neu zuweist, gilt das auch für Altverfahren. Für die Durchführung einer vor dem 1. Januar 2018 begonnenen, aber noch nicht beendeten Hauptverhandlung in einer Straf-, Jugend- oder Bußgeldsache bleibt die Stelle zuständig, die die Hauptverhandlung begonnen hat, es sei denn, die zur Urteilsfindung bei der neu zuständigen Stelle berufenen Personen sind mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung personenidentisch. § 3 Absatz 3 der Verordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) vom 16. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2017 (Amtsbl. I S. 379), bleibt unberührt.
3. Soweit Artikel 2 bis Artikel 3 Nummer 3 einem Gericht Sachen ganz oder teilweise neu zuweist, gilt das auch für Altverfahren. Für die Durchführung einer vor dem 1. Januar 2018 begonnenen, aber noch nicht beendeten Hauptverhandlung in einer Straf-, Jugend- oder Bußgeldsache bleibt das Gericht zuständig, das die Hauptverhandlung begonnen hat, es sei denn, die zur Urteilsfindung bei dem neu zuständigen Gericht berufenen Personen sind mit denen zu Beginn der Hauptverhandlung personenidentisch.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung betreffend die Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen (ZwStVO) vom 16. Dezember 197401.01.2002
Eingangsformel01.01.2018
§ 101.01.2018
§ 201.10.2011
§ 301.01.2018
§ 401.10.2011
§ 501.10.2011
Auf Grund des § 7a des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. 2017 I S. 79) wird verordnet:

§ 1

(1) Es werden errichtet:
1.
eine Zweigstelle des Amtsgerichts Merzig für das Gebiet der Gemeinde Losheim am See, der Stadt Wadern und der Gemeinde Weiskirchen in Wadern,
2.
eine Zweigstelle des Amtsgerichts Saarbrücken für das Gebiet der Städte Friedrichsthal und Sulzbach und der Gemeinde Quierschied in Sulzbach.
(2) Der Bezirk einer Zweigstelle umfasst das jeweilige Gebiet der Gemeinden, für die sie errichtet ist.

§ 2

(1) Die Zweigstelle führt die Bezeichnung des Amtsgerichts, bei dem sie errichtet ist, mit dem Zusatz „Zweigstelle“ unter Beifügung des Namens der Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat („z.B. Amtsgericht Merzig, Zweigstelle Wadern“).
(2) Die Zweigstelle führt die Siegel und Dienststempel des Amtsgerichts, bei dem sie errichtet ist.

§ 3

(1) Die Zweigstelle Wadern ist für alle Geschäfte zuständig, für die ein am Sitz der Zweigstelle für ihren Bereich errichtetes Amtsgericht zuständig wäre und die nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht übertragen sind. Abweichend von Satz 1 ist anstelle der Zweigstelle die Hauptstelle des Amtsgerichts Merzig zuständig für
1.
Familiensachen (§ 23b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2.
Straf-, Jugend- und Bußgeldsachen.
(2) Die Zweigstelle Sulzbach ist für die Geschäfte der Grundbuch-Auskunftsstelle und der Rechtsantragstelle ihres Bezirks zuständig.
(3) Durch Geschäftsverteilungsplan kann bestimmt werden, dass Geschäfte der amtsgerichtlichen Hauptstelle bei der jeweiligen Zweigstelle bzw. Geschäfte der Zweigstelle bei der jeweiligen amtsgerichtlichen Hauptstelle bearbeitet werden.

§ 4

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäftsstellen bei den Zweigstellen trifft das Ministerium der Justiz durch Verwaltungsanordnung.
*
Fußnoten
*)
Vgl. JVVS 3211/16.12.1974 - Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 152.

§ 5

(1) Die Zeitpunkte, zu denen die in § 1 errichteten Zweigstellen aufgehoben werden, bestimmt das Ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales
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