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Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 11. Juli 1996

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 11. Juli 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2018 (Amtsbl. I S. 690)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 199601.01.2002
Eingangsformel01.12.2004
§ 119.10.2018
§ 201.12.2004
§ 2a01.12.2004
§ 301.01.2002
Aufgrund des § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch
Artikel 12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198)
, i. V. m. § 61 des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7a des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:

§ 1

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
I. Bei der Bundesfinanzverwaltung
1.
Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst
Regierungsrätinnen und Regierungsräte
[2]
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
[2]
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
[2]
Zollamtfrauen und Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
[3]
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre
[3]
2.
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst
Regierungsrätinnen und Regierungsräte
[2]
Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte
[2]
Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte
[2]
Zollamtfrauen und Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen und Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre
[3]
Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre
[3]
Zollsekretärinnen und Zollsekretäre
[3]
Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre
[3]
3.
Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst)
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
Forstamtfrauen und Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre
[3]
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre
[3]
Forstassistentinnen und Forstassistenten
[3]
als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst
II. Bei der Vollzugspolizei
Leitende Polizeidirektorinnen und Leitende Polizeidirektoren
[4]
Leitende Kriminaldirektorinnen und Leitende Kriminaldirektoren
[4]
Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren
[4]
Kriminaldirektorinnen und Kriminaldirektoren
[4]
Polizeioberrätinnen und Polizeioberräte
[4]
Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte
[4]
Polizeirätinnen und Polizeiräte
[4]
Kriminalrätinnen und Kriminalräte
[4]
Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare
Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare
Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare
Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare
Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare
Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare
Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare
Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare
Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister
Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister
Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister
[3]
Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister
[3]
Polizeimeisterinnen und Polizeimeister
[3]
Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister
[3]
Verwaltungsangehörige bei der Vollzugspolizei
[5]
III. Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes
Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte
Forstamtfrauen und Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen und Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre
[3]
Forstsekretärinnen und Forstsekretäre
[3]
Forstassistentinnen und Forstassistenten
[3]
als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst
IV. Bei der Bergverwaltung
Bergdirektorinnen und Bergdirektoren
[2]
Bergoberrätinnen und Bergoberräte
[2]
Bergrätinnen und Bergräte
Bergrevieroberamtsrätinnen und Bergrevieroberamtsräte
Bergrevieramtsrätinnen und Bergrevieramtsräte
Bergrevieramtfrauen und Bergrevieramtmänner
Bergrevieroberinspektorinnen und Bergrevieroberinspektoren an den Bergämtern
V. Bei der Staatsanwaltschaft
Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
a)
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
b)
als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, die im Saarland berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahn gleich, Beamtinnen und Beamte im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.
Fußnoten
[2])
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind. (Amtliche Anmerkung 1)
[3])
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (Amtliche Anmerkung 2)
[4])
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
Sofern sie nicht mit der Leitung einer Behörde, der Leitung eines Führungsstabes einer Behörde, der Leitung einer Abteilung des Landeskriminalamtes oder der Landespolizeidirektion, der Leitung der Kriminalpolizeiinspektion, der Verkehrspolizeiinspektion oder eines Polizeibezirks betraut sind oder einer Dienststelle angehören, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind. (Amtliche Anmerkung 3)
[5])
Soweit ihnen als Angehörigen der Forensischen Informations- und Kommunikationstechnik oder des Wirtschaftsprüfdienstes Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, Beweissicherung und Auswertung von Papieren übertragen worden sind. (Amtliche Anmerkung 4)

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 2a

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung sind oder vor dem 1. Januar 1997 Angehörige des Gewerbe- und Lebensmittelkontrolldienstes der Vollzugspolizei waren.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 11. März 1986 (Amtsbl. S. 317) außer Kraft.
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