Verordnung über die Vertretung des Saarlandes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 5. Juli 1974
Verordnung über die Vertretung des Saarlandes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Vom 5. Juli 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Vertretung des Saarlandes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 5. Juli 1974 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2011 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 01.01.2002 |
§ 6 | 01.01.2002 |
Aufgrund des § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), verordnet das
Ministerium der Justiz
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1
(1) In den in §§ 51, 54 Abs. 1 und 2 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird, unbeschadet des § 3 dieser Verordnung, das Saarland durch die Behörde vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder von der der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird.
(2) In den in § 54 Abs. 3 SGG bezeichneten Streitigkeiten wird das Saarland durch die Aufsichtsbehörde vertreten, die die Anordnung erlassen hat.
(3) Das zuständige Ministerium ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 befugt, die Vertretung zu übernehmen, oder einer anderen Behörde seines Geschäftsbereichs zu übertragen.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3
In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Saarland durch das Landesamt für Soziales vertreten (§ 71 SGG).
§ 4
Im Fall der Beiladung des Saarlandes nach § 75 SGG gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 5
Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 SGG sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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