Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) Vom 21. Januar 2015
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) Vom 21. Januar 2015
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1849 zur Reform des Sozialdienstes der Justiz (Sozialdienstreformgesetz) vom 21. Januar 2015.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe (AROG) vom 21. Januar 2015 | 01.05.2015 |
Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.05.2015 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.05.2015 |
§ 2 - Ziel und Aufgabe | 01.05.2015 |
§ 3 - Grundsätze der Vernetzung und der Koordination | 01.05.2015 |
§ 4 - Begriffsbestimmung | 01.05.2015 |
Abschnitt 2 - Aufgaben der Resozialisierungsarbeit | 01.05.2015 |
§ 5 - Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der Resozialisierungsarbeit | 01.05.2015 |
§ 6 - Aufgaben der Gerichtshilfe | 01.05.2015 |
§ 7 - Tätigwerden der Gerichtshilfe | 01.05.2015 |
§ 8 - Wahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe | 01.05.2015 |
§ 9 - Aufgaben der Bewährungshilfe | 01.05.2015 |
§ 10 - Aufgaben der Aufsichtsstelle | 01.05.2015 |
§ 11 - Aufgaben des Täter-Opfer-Ausgleichs | 01.05.2015 |
§ 12 - Aufgaben der Haftentscheidungshilfe | 01.05.2015 |
§ 13 - Aufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und nachgehende Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug | 01.05.2015 |
Abschnitt 3 - Aufgaben der justiziellen Opferhilfe | 01.05.2015 |
§ 14 - Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe | 01.05.2015 |
§ 15 - Aufgaben der Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen | 01.05.2015 |
Abschnitt 4 - Organisation | 01.05.2015 |
§ 16 - Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe | 01.05.2015 |
§ 17 - Qualifikation | 01.05.2015 |
§ 18 - Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer | 01.05.2015 |
§ 19 - Leitung des Kompetenzzentrums | 01.05.2015 |
§ 20 - Leitung der Aufsichtsstelle | 01.05.2015 |
§ 21 - Öffentliche Träger der Jugend- und Sozialhilfe | 01.05.2015 |
§ 22 - Freie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe | 01.05.2015 |
§ 23 - Weitere Leistungserbringer | 01.05.2015 |
Abschnitt 5 - Aufsicht | 01.05.2015 |
§ 24 - Aufsicht über das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe | 01.05.2015 |
Abschnitt 6 - Kriminologische Forschung | 01.05.2015 |
§ 25 - Kriminologische Forschung, Evaluation | 01.05.2015 |
Abschnitt 7 - Datenschutz | 01.05.2015 |
§ 26 - Vorrang des Bundesrechts; Anwendung des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes | 07.02.2020 |
§ 27 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Einwilligung | 17.12.2021 |
§ 28 - Erhebung personenbezogener Daten | 07.02.2020 |
§ 29 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 07.02.2020 |
§ 30 - Datenübermittlung an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs | 01.05.2015 |
§ 31 - Zweckbindung | 07.02.2020 |
§ 32 - Schutzvorkehrungen | 07.02.2020 |
§ 32a - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | 07.02.2020 |
§ 32b - Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen | 07.02.2020 |
§ 32c - Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko, Konsultationspflicht | 07.02.2020 |
§ 32d - Protokollierung | 06.05.2023 |
§ 32e - Löschung | 07.02.2020 |
§ 32f - Einschränkung der Verarbeitung | 07.02.2020 |
§ 32g - Berichtigung | 07.02.2020 |
§ 32h - Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung | 07.02.2020 |
§ 32i - Mitteilungen | 07.02.2020 |
Abschnitt 8 - Akteneinsicht, Schlussbestimmungen | 01.05.2015 |
§ 33 - Akteneinsicht, Verschwiegenheit | 01.05.2015 |
§ 34 - Verordnungsermächtigung | 01.05.2015 |
Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Wiedereingliederung Straffälliger in die Gesellschaft (Resozialisierung) und die Hilfen für Opfer von Straftaten durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes.
§ 2 Ziel und Aufgabe
(1) Die ambulanten sozialen Dienste sollen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Probandinnen und Probanden befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, eine Auseinandersetzung der Probandinnen und Probanden mit der Tat fördern und Opfern von Straftaten angemessene Hilfe zukommen lassen. Den sozialen Diensten obliegt ferner die Förderung der ehrenamtlichen Bewährungshilfe und der ehrenamtlichen Opferhilfe.
(2) Hierzu sollen sie mit den Gerichten, den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen, den Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs, den für die Durchführung eines Gnadenverfahrens nach dem Saarländischen Gnadengesetz zuständigen Behörden, den Jugend- und Sozialbehörden und den Verbänden der Wohlfahrtspflege, der Straffälligenarbeit und der Opferhilfe eng zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten erstreckt sich insbesondere auf die Aufnahme von Probandinnen und Probanden in den Vollzug, die Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes und die Vorbereitung der Eingliederung in die Gesellschaft.
§ 3 Grundsätze der Vernetzung und der Koordination
(1) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung streben die ambulanten sozialen Dienste der Justiz eine engmaschige Vernetzung der probandenbezogenen Fallbearbeitung mit der Fallbearbeitung durch die sozialen Dienste der Justizvollzugsanstalten und der Forensisch-psychiatrischen Ambulanz der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie sowie der freien Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe an.
(2) Den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes kommt im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Falle des Zusammenwirkens mehrerer Behörden oder sonstiger hilfeleistender Organisationen einzelfallbezogen die Aufgabe der Koordination zum Zwecke der Verknüpfung der Hilfeleistungen zu.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Probandinnen und Probanden im Sinne dieses Gesetzes sind jugendliche, heranwachsende oder erwachsene Beschuldigte, Angeschuldigte, Verurteilte, Gefangene, Untergebrachte oder Entlassene, die auf Grund einer gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes betreut werden.
(2) Opfer von Straftaten im Sinne dieses Gesetzes sind
a)
Personen, bei denen im Rahmen anhängiger Ermittlungs- oder Strafverfahren der Verdacht besteht oder auf Grund rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren feststeht, dass zu ihren Lasten eine Straftat begangen worden ist,
b)
Angehörige einer Person, deren Tod direkte Folge einer Straftat ist und die dadurch eine Schädigung erlitten haben.
(3) Angehörige sind der Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers.
Abschnitt 2 Aufgaben der Resozialisierungsarbeit
§ 5 Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der Resozialisierungsarbeit
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgaben
1.
der Gerichtshilfe,
2.
der Bewährungshilfe,
3.
der Führungsaufsicht, der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs) und deren Leitung,
4.
des Täter-Opfer-Ausgleichs,
5.
der Haftentscheidungshilfe,
6.
der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und zur nachgehenden Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug,
7.
sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.
(2) Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.
§ 6 Aufgaben der Gerichtshilfe
(1) Die Gerichtshilfe hat im Rahmen von Straf- und Strafvollstreckungsverfahren (§ 160 Absatz 3, § 463d der Strafprozessordnung) die Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt erwachsener Beschuldigter zu erforschen und Umstände festzustellen, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf sowie die Anordnung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung von Bedeutung sein können.
(2) Sie kann auch zur Vorbereitung von Entscheidungen im Gnadenverfahren und im Verfahren über Registervergünstigungen herangezogen werden.
(3) In Ausnahmefällen kann die Gerichtshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.
§ 7 Tätigwerden der Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe wird auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, eines Gerichts oder einer mit Gnadensachen oder Registervergünstigungen befassten Stelle tätig. Anderen Gerichtshilfestellen hat sie Amtshilfe zu leisten.
§ 8 Wahrnehmung von Aufgaben der Bewährungshilfe
Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden, soweit das Gericht keine bestimmte Bewährungshelferin oder keinen bestimmten Bewährungshelfer bestellt, von den Bewährungshelferinnen und -helfern der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes wahrgenommen.
§ 9 Aufgaben der Bewährungshilfe
(1) Bewährungshilfe ist nach Maßgabe der §§ 56 ff. des Strafgesetzbuchs, § 24 des Jugendgerichtsgesetzes zu leisten.
(2) Die Bewährungshilfe wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2, des § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren sowie an der Vollzugs- und Eingliederungsplanung mit.
§ 10 Aufgaben der Aufsichtsstelle
(1) Die im Rahmen der Führungsaufsicht der Aufsichtsstelle zugewiesenen Aufgaben werden auf der Grundlage der §§ 68 bis 68g des Strafgesetzbuchs und des § 7 des Jugendgerichtsgesetzes wahrgenommen.
(2) Die Führungsaufsichtsstelle wirkt nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes am Diagnoseverfahren mit.
§ 11 Aufgaben des Täter-Opfer-Ausgleichs
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe einer öffentlichen beauftragten Stelle gemäß § 155b Absatz 1 der Strafprozessordnung wahr und führen den Täter-Opfer-Ausgleich nach Maßgabe der § 46a des Strafgesetzbuchs, § 155a, b der Strafprozessordnung sowie im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes nach Maßgabe der §§ 10, 15, 23, 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes durch.
(2) Für den Täter-Opfer-Ausgleich und dessen Durchführung können das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen. Für den Täter-Opfer-Ausgleich und seine Durchführung im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes können das Ministerium der Justiz, das Ministerium für Inneres und Sport sowie das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gemeinsame Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 12 Aufgaben der Haftentscheidungshilfe
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen die Aufgabe der Haftentscheidungshilfe wahr.
(2) Die Haftentscheidungshilfe soll die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Saarlandes auf deren Ersuchen bei der Ermittlung der Grundlagen für Haftentscheidungen unterstützen.
(3) In Ausnahmefällen kann die Haftentscheidungshilfe mit Einverständnis der Probandin oder des Probanden erste soziale Hilfsmaßnahmen einleiten.
§ 13 Aufgaben der Hilfe zur Vorbereitung der Entlassung und nachgehende Betreuung nach der Entlassung bei Freiheitsentzug
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen in engem Zusammenwirken mit den sozialen Diensten im Vollzug die Aufgabe wahr, Probandinnen und Probanden, die sich im Straf- oder Maßregelvollzug befinden, zur Vorbereitung der Entlassung bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen (§ 42 Absatz 1 und Absatz 2 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, § 8 Absatz 5 und 6 des Maßregelvollzugsgesetzes).
(2) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz wirken an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit, soweit und solange dies zur Resozialisierung angezeigt ist.
Abschnitt 3 Aufgaben der justiziellen Opferhilfe
§ 14 Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes nehmen auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe die Aufgaben der
1.
Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen
2.
sowie etwaige weitere auf Grund von § 34 übertragene Aufgaben wahr.
(2) Die zur Ausgestaltung und Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.
(3) Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 5 Absatz 1 Nummer 4, § 11) ist auch eine Aufgabe auf dem Gebiet der justiziellen Opferhilfe.
§ 15 Aufgaben der Betreuung und Begleitung von Zeuginnen und Zeugen
(1) Die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes betreuen und begleiten Zeuginnen und Zeugen, insbesondere kindliche Opferzeuginnen und -zeugen, auf deren Wunsch für die Dauer der bei saarländischen Gerichten anhängigen Verfahren. Zeugenbetreuung vor Rechtshängigkeit gerichtlicher Verfahren erfolgt ausschließlich in Strafsachen und frühestens ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Betreuung kann im Ausnahmefall bei Bedarf bis zu sechs Monate nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss fortgeführt werden. Rechtsberatung wird nicht geleistet.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 vermitteln die ambulanten sozialen Dienste Hilfsangebote Dritter und unterstützen die Zeuginnen und Zeugen bei der Inanspruchnahme von Leistungen staatlicher und nichtstaatlicher Hilfseinrichtungen.
Abschnitt 4 Organisation
§ 16 Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz wird ein Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet.
(2) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe nimmt die Aufgaben der ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes gemäß § 5 und § 14 wahr.
(3) Den Sitz des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe sowie die Errichtung oder Auflösung von Regionalstellen regelt das Ministerium der Justiz durch Organisationserlass.
§ 17 Qualifikation
Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 und § 14 betrauten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einen Studiengang im Fachbereich Soziale Arbeit an einer Hochschule, Fachhochschule oder vergleichbaren Einrichtung abgeschlossen haben und über die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge verfügen. Sie sollen bei Erfüllung der laufbahnmäßigen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen werden.
§ 18 Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer
(1) Die ehrenamtliche Bewährungshelferin oder der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird für bestimmte Einzelfälle vom Gericht bestellt. Sie werden durch den Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der Bewährungshilfe und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kompetenzzentrums bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützt.
(2) Die der ehrenamtlichen Bewährungshelferin oder dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Aufgabenerfüllung entstehenden notwendigen Auslagen werden auf Antrag erstattet.
(3) Das Ministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Auslagen.
§ 19 Leitung des Kompetenzzentrums
(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin oder einen Leiter des Kompetenzzentrums sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Kompetenzzentrums ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kompetenzzentrums.
§ 20 Leitung der Aufsichtsstelle
(1) Das Ministerium der Justiz bestellt eine Leiterin oder einen Leiter der Aufsichtsstelle (§ 68a des Strafgesetzbuchs).
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsstelle übt die Tätigkeit im Nebenamt aus. Sie oder er muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes sein. In der Regel soll eine Richterin oder ein Richter zur Leiterin oder zum Leiter der Aufsichtsstelle bestellt werden.
§ 21 Öffentliche Träger der Jugend- und Sozialhilfe
(1) Leistungen zur Resozialisierungs- und Opferhilfe werden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch von den örtlichen und überörtlichen Trägern der Jugend- und Sozialhilfe erbracht.
(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfsangeboten.
§ 22 Freie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe
Freie Träger der Straffälligenarbeit und Opferhilfe können Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 sowie gemäß § 14 Absatz 1 wahrnehmen.
§ 23 Weitere Leistungserbringer
(1) An der Verwirklichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele wirken weitere staatliche und kommunale Leistungserbringer im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten sowie private gemeinnützige Einrichtungen gemäß ihrer satzungsgemäßen Vorgaben oder sonstiger Zweckbestimmungen mit.
(2) Unter Berücksichtigung von § 3 weisen die ambulanten sozialen Dienste der Justiz des Saarlandes ihre Klientinnen und Klienten auf diesbezügliche Hilfsangebote hin und unterstützen sie beim Zugang zu diesen Hilfen.
Abschnitt 5 Aufsicht
§ 24 Aufsicht über das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Einrichtung obliegt dem Ministerium der Justiz. Die Weisungsbefugnis des Gerichtes nach § 56d Absatz 4 Satz 2 und § 68a Absatz 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
Abschnitt 6 Kriminologische Forschung
§ 25 Kriminologische Forschung, Evaluation
(1) Die Aufgabenerfüllung durch das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und deren Wirkung auf die Erreichung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 benannten Ziele soll durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule, Fachhochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Hierbei wird eine Zusammenarbeit mit Opferschutzverbänden angestrebt.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten von Probandinnen und Probanden zu Forschungs- und Evaluationszwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend. Die gemäß § 32 gesperrten gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für die Durchführung von Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist des § 32 Absatz 1 übermittelt oder genutzt werden. Personenbezogene Daten in Akten dürfen für Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb der Frist des § 32 Absatz 5 übermittelt oder genutzt werden.
Abschnitt 7 Datenschutz
§ 26 Vorrang des Bundesrechts; Anwendung des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen zur Anwendung, soweit die Verarbeitung von Daten durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz nicht durch Bundesrecht ausdrücklich im Einzelnen geregelt ist. Durch Bundesrecht begründete Kompetenzen zur Verarbeitung von Daten bleiben ebenso unberührt wie das Gesetz über die Zustimmung zum Beitritt zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 338). Die Bestimmungen des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, die Rechte der betroffenen Personen und die Anwendung weiterer Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen.
§ 27 Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Einwilligung
(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffenen Personen wirksam eingewilligt haben und der Datenverarbeitung kein ausdrückliches gesetzliches Verbot entgegensteht.
(2) Die Einwilligung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Sie bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form, soweit nicht ausnahmsweise der Umstände halber eine andere Form angemessen ist. Die betroffenen Personen sind über den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung zu unterrichten, bei beabsichtigten Übermittlungen auch über die beabsichtigten Empfänger sowie den Zweck der Übermittlung. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen sind sie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich oder elektronisch erteilt werden, so ist sie in der Gestaltung der Erklärung besonders hervorzuheben.
Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten (Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung) verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Bei beschränkt geschäftsfähigen Probandinnen und Probanden bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit.
§ 28 Erhebung personenbezogener Daten
(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz oder durch Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis und Mitwirkung zu erheben. Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis und Mitwirkung ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
(3) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 und 2 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn
1.
dies zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlich ist,
2.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
3.
Angaben der betroffenen Personen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
4.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
5.
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
6.
sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Unterstellung der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht zugrunde liegen, oder
7.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer Erhebung ohne ihre Kenntnis entgegenstehen und
a)
die betroffenen Personen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind,
b)
die Erhebung bei den betroffenen Personen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
c)
die Daten allgemein zugänglich sind.
(4) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Probandinnen und Probanden nach Absatz 1 und 2 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
(5) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, für die erhobenen Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur verarbeiten, soweit
1.
die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 28 Absatz 3 bei Dritten zulassen,
2.
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
3.
dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen,
4.
dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
5.
dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
6.
dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
7.
dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Aufgabenerfüllung des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe gefährdet werden, erforderlich ist oder
8.
dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist.
(3) Das Verarbeiten von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von den zur Verschwiegenheit Verpflichteten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die zur Verschwiegenheit Verpflichteten sie erhalten haben.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 32d Absatz 3.
§ 30 Datenübermittlung an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs
Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe ist befugt, personenbezogene Daten von Probandinnen und Probanden an Bedienstete der Justiz- und Maßregelvollzugsanstalten zu übermitteln, soweit dies im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken oder Zwecken der nachgehenden Betreuung erforderlich ist und soweit die Datenübermittlung nicht durch Bundesrecht im Einzelnen ausdrücklich geregelt ist.
§ 31 Zweckbindung
Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe zugestimmt hat. Dieses hat die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.
§ 32 Schutzvorkehrungen
(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateien sind gegen unbefugten Zugang, unbefugte Offenlegung und unbefugten Gebrauch sowie vor Vernichtung, Verlust und Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten §§ 32a bis 32c.
(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 32a Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
die Kontaktdaten des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und den Namen sowie die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
2.
die Zwecke der Verarbeitung,
3.
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
4.
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
5.
die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
6.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
7.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 32b,
8.
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und
9.
die Verwendung von Profiling.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich oder in einem elektronischen Format zu führen. Auf Anforderung ist es der Landesbeauftragten für Datenschutz oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zur Verfügung zu stellen.
§ 32b Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die vom Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten, dass
1.
nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
2.
personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
3.
personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
4.
personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
5.
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
6.
die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz),
7.
personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck verarbeitet werden können, sofern nicht eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet (Nicht-Verkettbarkeit), und
8.
Verfahren so gestaltet werden, dass sie den betroffenen Personen die Ausübung der in § 32h genannten Rechte wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit).
(3) Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe im Fall einer automatisierten Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:
1.
Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
2.
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
3.
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
4.
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
5.
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
6.
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
7.
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
8.
Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle),
9.
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
10.
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
11.
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
12.
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
13.
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), und
14.
Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
(4) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(5) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. § 32c bleibt unberührt.
§ 32c Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko, Konsultationspflicht
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, führt das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durch.
(2) Für mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beteiligen.
(3) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
1.
eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
2.
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
3.
eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und
4.
die Maßnahmen, mit denen Gefahren abgewendet werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.
(4) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzuhören,
1.
wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
2.
die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann eine Liste der Verarbeitungsverfahren erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.
(5) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz sind im Fall des Absatzes 4 vorzulegen:
1.
die durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,
2.
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
3.
Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,
4.
Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
5.
Name und Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(6) Falls die oder Landesbeauftragte für Datenschutz der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.
(7) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.
§ 32d Protokollierung
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
1.
Erhebung und Speicherung,
2.
Veränderung,
3.
Abfrage,
4.
Offenlegung einschließlich Übermittlung,
5.
Kombination und
6.
Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen. Aus der Identität der Person muss sich auch die Begründung für eine Abfrage oder Offenlegung ableiten lassen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz sowie für die Eigenüberwachung und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Verfolgung von Straftaten oder für beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen.
(5) Die Protokolle sind der Landesbeauftragten für Datenschutz oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 32e Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund
1.
für die Erfüllung der Aufgaben des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe oder
2.
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben oder statistische Zwecke
nicht erforderlich ist.
(2) Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem
1.
die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen wird,
2.
der Widerruf der Bewährung Rechtskraft erlangt oder
3.
die Führungsaufsicht endet,
im Übrigen mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Unrechtmäßig verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen.
(3) Personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden sind mit Ablauf des fünften Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in das das letzte der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse fällt. Im Übrigen sind personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden mit Ablauf des zweiten Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, soweit und solange die Probandinnen und Probanden in anderer Sache unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht stehen oder soweit und solange gegen sie eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Akte der Probandinnen und Probanden die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Akte erforderlich ist.
§ 32f Einschränkung der Verarbeitung
(1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn dies erforderlich ist,
1.
weil tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 29 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestehen,
2.
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe,
3.
weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden können,
4.
zu sonstigen Beweiszwecken,
5.
weil einer Löschung nach § 32e die Aufbewahrungsfrist eine andere Rechtsnorm entgegensteht.
Der Zweck der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren.
(2) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unerlässlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Der Verarbeitungszweck ist zu dokumentieren sowie im Fall der Übermittlung der Empfänger.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 2 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn
1.
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
2.
die Probandinnen und Probanden erneut in den Zuständigkeitsbereich des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe aufgenommen werden.
(4) Nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr.
Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt. Für die Aufbewahrung von Akten mit nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Verarbeitung eingeschränkten Daten gelten die Regelungen der Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes.
§ 32g Berichtigung
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.
§ 32h Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, vom Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 32g zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 32e die Löschung der Daten verlangen.
(3) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unterrichtet die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 53 Absatz 2 Justizvollzugsdatenschutzgesetz mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 54 Absatz 6 und 8 Justizvollzugsdatenschutzgesetz gilt entsprechend.
§ 32i Mitteilungen
(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe teilt die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. Gleiches gilt in den Fällen der Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung oder der Berichtigung der Daten für die Empfänger von Daten. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen.
(2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen.
Abschnitt 8 Akteneinsicht, Schlussbestimmungen
§ 33 Akteneinsicht, Verschwiegenheit
(1) Über den Inhalt der Akten, Register, Tagebücher und Dateien ist seitens der Bediensteten des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und seitens des Ministeriums der Justiz als Aufsichtsbehörde Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 78, 79 und 80 der Verfassung des Saarlandes bleiben unberührt.
(2) Einsicht in die Akten, Register und Tagebücher des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, die Verfahren zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 betreffen, erhalten unbeschadet des Absatzes 5 nur die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die mit einem Verfahren gegen die Probandinnen und Probanden befasst sind, sowie das Ministerium der Justiz. Artikel 78, 79 und 80 der Verfassung des Saarlandes sowie bundesgesetzlich begründete Akteneinsichts- und Beiziehungsrechte bleiben unberührt. Die für die Durchführung eines Gnadenverfahrens nach dem Saarländischen Gnadengesetz zuständigen Behörden haben Einsicht in die Akten der Probandinnen und Probanden, deren Lebensführung in ihrem Auftrag beaufsichtigt wird.
(3) Bestellt das Gericht anstelle eines zunächst tätig gewesenen hauptamtlichen Bewährungshelfers einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so ist diesem Einsicht in die Akten des bisherigen hauptamtlichen Bewährungshelfers zu gewähren.
(4) Einsicht in die Akten, Register und Tagebücher des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, die Verfahren zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 14 Absatz 1 Nummer 1 betreffen, erhalten unbeschadet von § 25 nur Probandinnen und Probanden auf Antrag sowie das Ministerium der Justiz. Artikel 79 und 80 der Verfassung des Saarlandes bleiben unberührt.
§ 34 Verordnungsermächtigung
Das Ministerium der Justiz kann den ambulanten sozialen Diensten der Justiz des Saarlandes weitere Aufgaben zuweisen, die im Zusammenhang mit den in § 5 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 geregelten Aufgaben stehen. In der Verordnung können auch Regelungen zur Erstattungsfähigkeit der Auslagen ehrenamtlicher Bewährungshelferinnen und -helfer gemäß § 18 Absatz 3 getroffen werden.
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