Gesetz Nr. 1807 zum Vollzug der Sicherungsverwahrung im Saarland (Saarländisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SLSVVollzG) Vom 15. Mai 2013
Gesetz Nr. 1807 zum Vollzug der Sicherungsverwahrung im Saarland (Saarländisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SLSVVollzG) Vom 15. Mai 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, Abschnitt 4 aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 79) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1807 zum Vollzug der Sicherungsverwahrung im Saarland (Saarländisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SLSVVollzG) vom 15. Mai 2013 | 01.06.2013 |
Inhaltsverzeichnis | 07.02.2020 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.06.2013 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.06.2013 |
Abschnitt 2 - Unmittelbarer Zwang | 01.06.2013 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.06.2013 |
§ 3 - Allgemeine Voraussetzungen | 01.06.2013 |
§ 4 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit | 01.06.2013 |
§ 5 - Androhung | 01.06.2013 |
§ 6 - Schusswaffengebrauch | 01.06.2013 |
Abschnitt 3 - Disziplinarmaßnahmen | 01.06.2013 |
§ 7 - Disziplinarmaßnahmen | 01.06.2013 |
§ 8 - Vollzug, Aussetzung zur Bewährung | 01.06.2013 |
§ 9 - Disziplinarbefugnis | 01.06.2013 |
§ 10 - Verfahren | 01.06.2013 |
Abschnitt 4 - (aufgehoben) | 07.02.2020 |
§§ 11 bis 21 - (aufgehoben) | 07.02.2020 |
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen | 01.06.2013 |
§ 22 - Verwaltungsvorschriften | 01.06.2013 |
§ 23 - Einschränkung von Grundrechten | 01.06.2013 |
§ 24 - Inkrafttreten | 01.06.2013 |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
Abschnitt 2 Unmittelbarer Zwang | |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 4 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 5 | Androhung |
§ 6 | Schusswaffengebrauch |
Abschnitt 3 Disziplinarmaßnahmen | |
§ 7 | Disziplinarmaßnahmen |
§ 8 | Vollzug, Aussetzung zur Bewährung |
§ 9 | Disziplinarbefugnis |
§ 10 | Verfahren |
Abschnitt 4 (aufgehoben) | |
§§ 11 bis 21 | (aufgehoben) |
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen | |
§ 22 | Verwaltungsvorschriften |
§ 23 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 24 | Inkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug) in Justizvollzugsanstalten (Anstalten). Die §§ 2 bis 85 und 91 bis 104 des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79, 102) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Abschnitt 2 Unmittelbarer Zwang
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.
(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe. Waffen sind Hieb- und Schusswaffen.
(4) Es dürfen nur dienstlich zugelassene Hilfsmittel und Waffen verwendet werden.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bedienstete dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 5 Androhung
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
§ 6 Schusswaffengebrauch
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.
(3) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen oder
3.
um ihre Entweichung zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
Um die Flucht aus einer offenen Anstalt zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
(5) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien.
Abschnitt 3 Disziplinarmaßnahmen
§ 7 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft
1.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen,
2.
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen oder solche Gegenstände weitergeben oder besitzen,
3.
entweichen oder zu entweichen versuchen,
4.
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren oder
5.
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind.
(2) Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
1.
der Verweis,
2.
der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat,
4.
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu einem Monat,
5.
der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu einem Monat,
6.
Arrest bis zu vier Wochen.
(4) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(5) Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft.
(6) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(7) Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
(8) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.
§ 8 Vollzug, Aussetzung zur Bewährung
(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Die Vollstreckung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen können ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Untergebrachten erneut gegen Pflichten verstoßen.
(3) Der Vollzug unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre.
(4) Für die Dauer des Arrests werden die Untergebrachten abgesondert. Sie können in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an ein zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmtes Zimmer gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet ist, ruhen die Befugnisse der Untergebrachten zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem Arrest vollstreckt wird, sowie die Befugnisse zur Ausstattung des Zimmers mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen.
(5) Die Rechte zur Teilnahme an unaufschiebbaren Behandlungsmaßnahmen, am Gottesdienst sowie auf einen täglichen einstündigen Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
§ 9 Disziplinarbefugnis
(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an. Bei einer Verfehlung auf dem Weg in eine andere Anstalt zum Zweck der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Anstalt am Bestimmungsort zuständig.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Untergebrachte in einer anderen Einrichtung oder während des Strafvollzugs angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt.
§ 10 Verfahren
(1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die Untergebrachten werden gehört. Sie werden darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihnen zur Last gelegt werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Äußerungen der Untergebrachten und die Ergebnisse der Ermittlungen sind zu dokumentieren.
(2) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
(3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter soll sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die maßgeblich an der Behandlung der Untergebrachten mitwirken. Die Entscheidung wird den Untergebrachten von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
(4) Bevor Arrest vollzogen wird, ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Während des Arrests stehen die Untergebrachten unter ärztlicher Aufsicht. Der Arrest unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untergebrachten gefährdet würde.
Abschnitt 4 (aufgehoben)
§§ 11 bis 21 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 22 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium der Justiz.
§ 23 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
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