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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 630 zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes Vom 18. Juni 1958

Gesetz Nr. 630 zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes Vom 18. Juni 1958
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 630 zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 195801.01.2002
§ 107.04.2006
§ 207.04.2006
§ 307.04.2006
§ 407.04.2006
§ 507.04.2006
§ 607.04.2006
§ 701.01.2002
§ 807.04.2006
§ 901.01.2002
§ 1007.04.2006
§ 1101.01.2002

§ 1

(1) Für das Saarland wird ein Sozialgericht und ein Landessozialgericht mit dem Sitz in Saarbrücken errichtet.
(2) Das Sozialgericht führt die Bezeichnung "Sozialgericht für das Saarland".
(3) Das Landessozialgericht führt die Bezeichnung "Landessozialgericht für das Saarland".
(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass außerhalb des Sitzes des Sozialgerichts an näher zu bestimmenden Orten Gerichtstage abgehalten werden.
(5) Gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes werden die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales berufen.
(6) Die Befugnisse der Landesregierung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes werden auf das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen.

§ 2

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Sozialgericht und das Landessozialgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) Unbeschadet der obersten Dienstaufsicht des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales führen die Dienstaufsicht
1.
der Präsident des Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und das Sozialgericht,
2.
der Präsident des Sozialgerichts über das Sozialgericht.
(3) Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601)
[1]
in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.
(4) Personen, denen die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts nach Artikel 1§ 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
in seiner jeweils geltenden Fassung erlaubt ist, können zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugelassen werden.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Landessozialgerichts. Ein Antragsteller ist nur zuzulassen, wenn er persönlich geeignet ist und über die entsprechende Sachkunde verfügt. Die Zulassung ist auf die Rechtsgebiete zu beschränken, auf die sich die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erstreckt.
Fußnoten
[1])
SAG GVG vgl. BS-Nr. 300-1

§ 3

(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Sozialgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Sozialgerichts und einen Richter des Landessozialgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Landessozialgerichts ernennen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.
(2) Die Zahl
[2]
der ehrenamtlichen Richter bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht ist so zu bemessen, dass jeder zu etwa zehn ordentlichen Sitzungen im Jahr herangezogen wird.
Fußnoten
[2])
Vgl. Bestimmung vom 14. August 1986 (Amtsbl. S. 793), zuletzt geändert durch Bestimmung vom 25. November 2004 (Amtsbl. S. 2395) mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

§ 4

Die Zahl der Kammern bei dem Sozialgericht bestimmt der Präsident des Sozialgerichts, die Zahl der Senate bei dem Landessozialgericht der Präsident des Landessozialgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann dem Präsidenten des Sozialgerichts und dem Präsidenten des Landessozialgerichts hierfür Weisungen erteilen.

§ 5

(1) Zuständige Stelle im Sinne der §§ 4 Satz 2, 13 Abs. 1 und 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Zum Schriftführer (§ 122 Sozialgerichtsgesetz) soll nur ein Urkundsbeamter oder stellvertretender Urkundsbeamter herangezogen werden. Im Fall des § 10 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der dort vorgesehenen Verpflichtung eine Vereidigung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes.

§ 6

(1) Für das Saarland wird ein beratender Ausschuss gebildet (§ 11 des Sozialgerichtsgesetzes).
(2) Dem beratenden Ausschuss gehören in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit an.
(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
[2]
das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS- Nr. 33- 1- 1.

§ 7

Die auf Grund des § 1 der Verordnung über die Neugestaltung des Rechtszugs in der Sozialversicherung vom 5. Dezember 1947 (Amtsbl. 1948 S. 103) aufgelösten Versicherungsämter werden wieder errichtet.

§ 8

Die Aufgaben und Befugnisse des Landesversicherungsamts und der Oberversicherungsämter, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, werden dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen, soweit nicht die Zuständigkeit eines Versicherungsamts gegeben ist.

§ 9

Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.

§ 10

(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung
[3]
die Vertretung des Saarlandes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu regeln und die Vollstreckungsbehörde nach § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes zu bestimmen.
(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
Fußnoten
[3])
Vgl. BS-Nr. 33-1-2.

§ 11

Dieses Gesetz tritt am Ersten des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.
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