JSchrAVO SL
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Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Saarlandes (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Saarland - JSchrAVO SL -) Vom 9. Dezember 2022

Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Saarlandes (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Saarland - JSchrAVO SL -) Vom 9. Dezember 2022
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Saarlandes (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Saarland - JSchrAVO SL -) vom 9. Dezember 202201.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2023
§ 2 - Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung01.01.2023
§ 3 - Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen01.01.2023
§ 4 - Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen01.01.2023
§ 5 - Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist01.01.2023
§ 6 - Aussetzung der Aussonderung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts01.01.2023
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2023
Anlage01.01.2023
Abschnitt 101.01.2023
Abschnitt 201.01.2023
Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes Nummer 1659 zur Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichte, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizbehörden (Schriftgutaufbewahrungsgesetz der Justiz des Saarlandes - JSchrAG-Saar -) vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1879), geändert durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), und § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 852), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien und Verzeichnisse
1.
in Verwaltungssachen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugseinrichtungen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des für die Justiz zuständigen Ministeriums,
2.
in Rechtssachen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die auf Landesrecht beruhen,
die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Rechtssachen im Übrigen bestimmen sich nach der Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834).
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger, auf anderen Datenträgern oder in elektronisch geführten Akten aufbewahrt wird, soweit nichts abweichend geregelt ist.
(3) Für die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse, deren Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bereits begonnen hatte, gelten die bisherigen Regelungen der Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes vom 6. November 2009 (Amtsbl. S. 1159), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2696), fort.

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Die Lesbarkeit der Akten ist zu gewährleisten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich, mit Ausnahme des in den Absätzen 2 bis 6 genannten Schriftgutes, nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Im Übrigen sind Aktenregister und Karteien auszusondern, sobald die darin verzeichneten Dokumente vollständig ausgesondert wurden. Daten in Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.
(3) Die Aufbewahrung und Speicherung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sowie der Versorgungsakten bestimmt sich nach § 101 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514). Die beamtenrechtliche Regelung ist für alle nicht beamteten Beschäftigten entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Besonderheiten des Tarif- und Arbeitsrechts hinsichtlich der Aufnahme und Entfernung von bestimmten Vorgängen und Vermerken eine abweichende Behandlung erfordern.
(4) Die Aufbewahrung und Speicherung für Schriftgut über Disziplinarsachen bestimmen sich nach § 16 des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).
(5) Die Aufbewahrung und Speicherung für die von dem Amtsgericht bis zum 31. Dezember 2021 in Verwahrung genommenen Akten, Bücher und Verzeichnisse der Notare bestimmen sich nach § 118 Absatz 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
(6) Die Aufbewahrung und Speicherung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) bestimmt sich nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die jeweils unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.
(8) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erfolgen, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.

§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
(2) Als Jahr der Weglegung gilt
1.
bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist,
2.
bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1409) zu beachtenden Fristen abgelaufen sind,
3.
bei Büchern über Urkundenverwahrungen nach Nummer 1.1.10 des Abschnitts 1 der Anlage zu dieser Verordnung das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind,
4.
bei Gefangenen- und Untergebrachtenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenen- und Untergebrachtenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen und Untergebrachten abgenommenen Geldern das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller der darin aufgeführten Gefangenen und Untergebrachten beendet ist,
5.
für Sammelakten und Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl- beziehungsweise Amtsperiode und
6.
für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3) Personalakten von Notarinnen und Notaren sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren sind abgeschlossen im Fall
1.
des Ausscheidens aus dem Amt oder dem Beruf mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres,
2.
der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,
3.
des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres und
4.
einer Notariatsverwalterschaft nach § 56 Bundesnotarordnung nach deren Abwicklung.
(4) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.
(5) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.

§ 5 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von § 4 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

§ 6 Aussetzung der Aussonderung, Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung des Schriftguts

(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.
(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Im Übrigen gelten die für die Aussonderung, Ablieferung und Vernichtung von Schriftgut erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes vom 6. November 2009 (Amtsbl. S. 1759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2021 (Amtsbl. I S. 2696), außer Kraft.

Anlage

zur JSchrAVO SL
- Stand: 1. Januar 2023 -

Abschnitt 1

Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden
1.
Amtsgericht
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffen und ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre -
1.1.2 - Sammelakten über Verfahren nach dem Schiedsamtsgesetz 30 Jahre -
1.1.3 II Akten über
a) sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese auf Landesrecht beruhen, zum Beispiel Anordnungen und Genehmigungen nach den Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen der Länder, soweit sie keine Freiheitsentziehung zum Gegenstand haben 30 Jahre -
b) Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (früher UnschZ) 5 Jahre - Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.
1.1.4 XIV a) Akten über Freiheitsentziehungssachen/Unterbringungssachen nach den Polizei- und Vollzugsgesetzen der Länder, sofern nicht unter b) erfasst 30 Jahre
b) Akten über Freiheitsentziehungssachen/Unterbringungssachen nach den Polizei- und Vollzugsgesetzen der Länder, in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist 5 Jahre
1.1.5 - Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts 10 Jahre -
1.1.6 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
1.1.7 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
- a) Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
1.1.8 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 9 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b), Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre
b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate Sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.1.8 d).
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung) 2 Jahre
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 5 Jahre
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
1.1.9 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 50 Jahre -
1.1.10 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen sowie die dazugehörigen Belege 2 Jahre -
1.1.11 Die an die Amtsgerichte abgelieferten Geschäftsbücher und Akten der Gerichtsvollzieher 10 Jahre -
1.1.12 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre -
1.1.13 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre
2.
Landgericht
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der Schöffen und ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die Schöffen, die Schöffengeschäftsstelle und die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre -
1.2.2 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
1.2.3 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshilfe 6 Jahre -
1.2.4 GerH Sammelakten der Gerichtshilfe 5 Jahre -
1.2.5 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte 10 Jahre -
1.2.6 - Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
1.2.7 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
1.2.8 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.2.7 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b), Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre -
b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.2.8 d).
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation 2 Jahre - Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
1.2.9 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
1.2.10 - Personalakten
a) der Notare, Notarassessoren und Notariatsverwalter 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 1.2.10 b))
b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre -
1.2.11 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
3.
Oberlandesgericht
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1.3.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre -
1.3.2 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
1.3.3 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über -
a) Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist 30 Jahre -
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
1.3.4 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
1.3.5 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.3.4 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre -
b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen 5 Jahre -
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.3.5 e).
e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
f) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
1.3.6 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
1.3.7 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
- a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre -
1.3.8 Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer 2 Jahre -
1.3.9 - Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten 100 Jahre -
1.3.10 - Personalakten
a) der Notare und Notarassessoren 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 1.3.10 b))
b) Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben 100 Jahre
1.3.11 - Akten über
a) die Prüfung von Rechtskandidaten
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre -
b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Zu b) und c): Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
c) die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
1.3.12 - Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis 5 Jahre -
1.3.13 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
4.
Staatsanwaltschaft
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1.4.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
1.4.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b), Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre - Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.4.1 b)) zu bringen sind.
b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.4.2 d).
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren.
1.4.3 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
5.
Generalstaatsanwaltschaft
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1.5.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
1.5.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 1.5.1 b)) zu bringen sind.
a) Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre -
b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.5.2 d).
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) Berichte der Staatsanwaltschaften 20 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
1.5.3 - Akten über
a) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Zu a) und b): Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
b) die Prüfung von Amtsanwälten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre -
1.5.4 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
1.5.5 StrEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 5 Jahre -
6.
Justizvollzugseinrichtungen
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1.6.1 - a) Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
b) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
1.6.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 1.6.3 c).
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
1.6.3 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
1.6.4 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene, Untergebrachte und Arrestanten 20 Jahre -
7.
Besondere Bestimmungen f
ür Justizvollzugsanstalten
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
1.7.1 - Gefangenenbücher, Untergebrachtenbücher, Gefangenenkarteien, Untergebrachtenkarteien und Transportbücher 10 Jahre - Zu Nummern 1.7.1 bis 1.7.4: Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 3 Satz 2 StVollzG sowie des § 60 Absatz 4 Satz 2 JVollzDSG SL eine längere Aufbewahrungs- und Speicherfrist angeordnet werden.
1.7.2 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen 2 Jahre -
b) die Nachweise über die den Gefangenen und den Untergebrachten abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher 5 Jahre -
1.7.3 - Personalakten der Gefangenen und der Untergebrachten 10 Jahre
1.7.4 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene und Untergebrachte
a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist 10 Jahre -
b) im Übrigen 20 Jahre -
1.7.5 - Akten des Kriminologischen Dienstes 30 Jahre -
1.7.6 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen und der Untergebrachten 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
8.
Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
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1.8.1 - Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse 10 Jahre -
1.8.2 - a) Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender 2 Jahre -
b) die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder 2 Jahre -
1.8.3 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre -

Abschnitt 2

Aufbewahrungs- und Speicherfristen für das Schriftgut der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Aus- und Fortbildungseinrichtungen und des ministeriellen Schriftguts des Saarlandes
1.
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
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2.1.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre -
2.1.2 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
2.1.3 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.1.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder 3 Jahre -
b) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.1.3 d).
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
e) die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
2.1.4 Prüfungsakten 10 Jahre -
2.1.5 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
2.
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
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2.2.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre -
2.2.2 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
2.2.3 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.2.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.2.3 c).
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
f) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
2.2.4 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
3.
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
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2.3.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre -
2.3.2 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
2.3.3 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.3.2 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.3.3 c).
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
f) Sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
2.3.4 Prüfungsakten 10 Jahre -
2.3.5 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
2.3.6 Akten über Prozessagenten
a) Personalakten 20 Jahre -
b) Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten 10 Jahre -
4.
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
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2.4.1 - Sammelakten mit den Unterlagen über die Wahl oder Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie sonstiges die ehrenamtlichen Richter betreffendes Schriftgut 20 Jahre -
2.4.2 Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren nach Landesgesetzen 30 Jahre
2.4.3 Akten über personalvertretungsrechtliche Verfahren nach Landesgesetzen
a) Akten, soweit nicht in Nummer 2.4.3 b) genannt 10 Jahre siehe Nummer 2.4.3 c)
b) Akten, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind 5 Jahre siehe Nummer 2.4.3 c)
c) Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 Jahre Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
2.4.4 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
2.4.5 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.4.4 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.4.5 c).
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
e) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
f) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
2.4.6 Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
2.4.7 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten -
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre
5.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2.5.1 - Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 20 Jahre -
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
2.5.2 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.5.1 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.5.2 c).
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
2.5.3 - Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
6.
Ministerium der Justiz
Lfd. Nr. Registerzeichen Angelegenheit Aufbewahrungs- und Speicherfrist Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke Bemerkungen
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2.6.1 Generalakten (Abschnitt B der Generalaktenverfügung) über
a) Bundes- und Landesgesetzgebung mit Federführung der Justiz dauernd -
b) Gesetzgebung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit dauernd -
c) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Justizfachangestellten, den mittleren Justizdienst, den gehobenen Justizdienst, den Amtsanwaltsdienst, den Gerichtsvollzieherdienst, den Justizvollstreckungsdienst, den Justizwachtmeisterdienst sowie den allgemeinen Vollzugsdienst, den Werkdienst, den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten und den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst dauernd -
d) Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen für die EU-Eignungsprüfung Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Amtsanwaltsprüfung Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes dauernd -
e) EU-Sachen auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Federführung der Justiz dauernd -
f) Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.) 50 Jahre -
g) sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter h) bezeichneten 20 Jahre -
h) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
2.6.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Generalaktenverfügung) über Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 2.6.1 g)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung 5 Jahre -
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 6 Monate - Sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat, vgl. Nummer 2.6.2 c).
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung) 2 Jahre -
d) die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen 10 Jahre -
e) Ordensangelegenheiten 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
2.6.3 Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 50 Jahre -
2.6.4 Akten über
a) die Prüfung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie die EU-Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Aufbewahrungs- und Speicherfristen für Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung bestimmt der/die Präsident/in des Landesjustizprüfungsamtes.
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre -
b) die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten 10 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
2.6.5 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen 2 Jahre -
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