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Saarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001

Saarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1372)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländische Schiedsordnung (SSchO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 200101.01.2002
Erster Abschnitt - Das Amt der Schiedspersonen01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 901.01.2002
§ 1001.01.2002
§ 1101.01.2002
§ 1201.01.2002
Zweiter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten01.01.2002
§ 1317.12.2021
§ 1417.12.2021
§ 1501.01.2002
§ 1612.12.2008
§ 1717.12.2021
§ 1801.01.2002
§ 1901.12.2022
§ 2001.01.2002
§ 2117.12.2021
§ 2201.01.2002
§ 2301.01.2002
§ 2401.01.2002
§ 2501.01.2002
§ 2617.12.2021
§ 2701.01.2002
§ 2801.01.2002
§ 2901.01.2002
Dritter Abschnitt - Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen01.01.2002
§ 3001.01.2002
§ 3101.01.2002
§ 3217.12.2021
§ 3301.01.2002
§ 3401.01.2002
§ 3501.12.2022
§ 3617.12.2021
Vierter Abschnitt - Kosten01.01.2002
§ 3701.01.2002
§ 3801.01.2002
§ 3901.12.2022
§ 4017.12.2021
§ 4101.12.2022
§ 4201.01.2002
§ 4301.01.2002
§ 4401.12.2022

Erster Abschnitt Das Amt der Schiedspersonen

§ 1

(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.
(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schiedsbezirke aufgeteilt werden. Zuständig für die Abgrenzung der Bezirke ist der Gemeinderat.

§ 2

(1) Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1.
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
1.
wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
2.
wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt;
3.
wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3

(1) Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt durch den Ortsrat, soweit der Schiedsbezirk oder die Schiedsbezirke die Grenzen des Gemeindebezirks (§ 70 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes) nicht überschreiten, ansonsten durch den Gemeinderat.
(2) Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekannt machen, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.
(3) Schiedspersonen werden für fünf Jahre gewählt. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin fort.

§ 4

Die zu Schiedspersonen Gewählten bedürfen der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.

§ 5

(1) Schiedspersonen werden von dem Direktor (Präsidenten)/von der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet.
Der Eid wird dahin geleistet:
„Ich schwöre, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, indem diese dem zuvor ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid angefügt wird.
(3) Schwurpflichtige, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, müssen eine Bekräftigung abgeben. Diese steht dem Eid gleich; hierauf sind die Schwurpflichtigen hinzuweisen. Die Bekräftigung lautet: „Ich bekräftige im Bewusstsein meiner Verantwortung, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen.“
(4) Bei der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid verwiesen werden.

§ 6

(1) Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer
1.
das 60. Lebensjahr vollendet hat;
2.
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat;
3.
anhaltend krank ist;
4.
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
5.
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
6.
aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.

§ 7

(1) Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.
(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedspersonen, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8, keine Weisungen erteilt werden.
(3) Für Amtspflichtverletzungen von Schiedspersonen haftet das Land. Für den Rückgriff gilt § 93 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 8

(1) Die Schiedspersonen unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Die unmittelbare Aufsicht führt der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.
(2) Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedspersonen zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. Sie dürfen auch Rügen erteilen. Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedspersonen.

§ 9

(1) Schiedspersonen sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie können auch aus anderen erheblichen Gründen, namentlich wegen gröblichen Verstoßes gegen ihre Amtspflichten, ihres Amtes enthoben werden.
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts nach Anhörung des oder der Beteiligten der Präsident/die Präsidentin des Oberlandesgerichts.

§ 10

(1) Schiedspersonen haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf nur mit Genehmigung des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts ausgesagt werden.
(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im Übrigen ist § 76 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauen in die Schiedspersonen und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagen, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

§ 11

(1) Für Schiedspersonen werden jeweils stellvertretende Schiedspersonen bestellt. Insoweit gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Die Stellvertretung kann vom Ortsrat dahin geordnet werden, dass bei mehreren Schiedspersonen im Gemeindebezirk diese sich wechselseitig vertreten. Sofern die Schiedsbezirke die Gemeindebezirksgrenzen überschreiten, steht diese Befugnis dem Gemeinderat zu.
(2) Sind auch die stellvertretenden Schiedspersonen vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt wahrzunehmen, so kann der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts benachbarte Schiedspersonen oder stellvertretende Schiedspersonen beauftragen, das Amt einstweilen wahrzunehmen.
(3) Auf die stellvertretenden Schiedspersonen finden die §§ 2 bis 10 entsprechende Anwendung.

§ 12

(1) Die Gemeinden tragen die Sachkosten des Amtes der Schiedspersonen. Diese umfassen auch Aufwendungen nach Absatz 2.
(2) Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung des Amtes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Schiedspersonen mit sich geführt haben, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Für Sachschäden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Weg von oder zu einer Amtstätigkeit vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges angemessen war.
(3) Der Ersatz von Sachschäden wird nicht gewährt, wenn
a)
dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr als 50 Euro beträgt,
b)
der Schiedsmann oder die Schiedsfrau das Schadensereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
c)
der Schiedsmann oder die Schiedsfrau es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

Zweiter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 13

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche, einschließlich der Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht, sowie über nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten wegen nicht in Presseerzeugnissen begangener Verletzungen der persönlichen Ehre statt, soweit diese nicht in die sachliche Zuständigkeit der Familien- oder der Arbeitsgerichte fallen. Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeleitet.
(2) Ein erfolgloses Schlichtungsverfahren kann nur wiederholt werden, wenn sich beide Parteien schriftlich oder elektronisch damit einverstanden erklären. Dasselbe gilt nach Zurücknahme des Antrags.
(3) Ein Schlichtungsverfahren nach Absatz 1 findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

§ 14

(1) Für das Schlichtungsverfahren ist der Schiedsmann oder die Schiedsfrau des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegnerische Person wohnt.
(2) Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll des gewählten Schiedsmannes oder der gewählten Schiedsfrau vereinbart werden.

§ 15

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedspersonen nur im Fall der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in ihren von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder der Augenschein eingenommen werden soll.

§ 16

Schiedspersonen sind von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis von Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
2.
in Angelegenheiten ihres Ehegatten/ihrer Ehegattin, ihres eingetragenen Lebenspartners/ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die eingetragene Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
3.
in Angelegenheiten von Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
4.
in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistände einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen sie sonst beratend oder gutachtlich tätig sind oder waren;
5.
in Angelegenheiten von Personen, bei denen sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei denen sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.

§ 17

(1) Schiedspersonen werden nicht oder nicht weiter tätig, wenn
1.
der zu protokollierende Vergleich (§ 24) nur in notarieller Form gültig ist;
2.
die Parteien ihnen nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
3.
Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder ihrer Vertretung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder gegen deren Legitimation bestehen.
(2) Schiedspersonen sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn der Streit bei Gericht anhängig oder ein Schlichtungsverfahren vor einer Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstelle eingeleitet worden ist, die von einer auf berufsständischer Grundlage gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer vergleichbaren Organisation eingerichtet worden ist.
Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich oder elektronisch mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau einverstanden erklärt haben.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind unanfechtbar.

§ 18

(1) Schiedspersonen können die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn
1.
die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint, insbesondere bei Angelegenheiten, für die das Landgericht sachlich zuständig ist;
2.
der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.
(2) Die Ablehnung ist unanfechtbar.

§ 19

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muss den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes des Streits und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten.
(2) Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsbezirk, so kann der Antrag bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist den für das Schlichtungsverfahren zuständigen Amtsinhabern/Amtsinhaberinnen alsbald zu übersenden.
(3) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 1 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 20

(1) Die Schiedspersonen bestimmen Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). Abgesehen von einer einvernehmlichen Verkürzung der Ladungsfrist kann diese auf eine Woche verkürzt werden, wenn die antragstellende Partei glaubhaft macht, dass die Angelegenheit dringlich ist.
(3) Ladungen werden den Parteien durch die Schiedspersonen persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder auf dem Postweg zugestellt; die antragsgegnerische Partei erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann.
(4) Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen ähnlicher wichtiger Gründe entschuldigen. Ihr Nichterscheinen hat sie dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau möglichst bis zum dritten Tag vor dem Termin anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Wird der Termin daraufhin nicht aufgehoben, ist dies der Partei mitzuteilen.

§ 21

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen; ihre Vertretung durch Bevollmächtigte ist unzulässig. Handelsgesellschaften sowie juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören, vertreten lassen. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich auf Grund einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht gegenseitig vertreten. Soweit das Gesetz Rechtsfolgen an ein Verhalten von Parteien knüpft, ist in den Fällen von Satz 2 und 3 hierfür das Verhalten der jeweiligen Vertretung maßgeblich.
(2) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren eines Beistands bedienen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur dann zurückgewiesen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen vereitelt oder wesentlich erschwert. Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und Beistände von Personen, die des Lesens, des Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder die blind oder taub oder stumm oder taubstumm sind.
(3) Erscheint die antragstellende Partei nicht in dem anberaumten Termin, entfernt sie sich vor dessen Ende oder wird ein von ihr nach § 39 Abs. 2 zu zahlender Vorschuss nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist geleistet, ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Ist seit der Stellung des Antrags ein halbes Jahr vergangen, ohne dass das Verfahren wieder aufgenommen wurde, gilt der Antrag als zurückgenommen.
(4) Steht fest, dass die antragsgegnerische Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder entfernt sie sich unentschuldigt vor deren Ende, wird von der Schiedsperson die Beendigung der Schlichtungsverhandlung festgestellt. Andernfalls wird ein neuer Termin anberaumt. Das gilt auch, wenn die antragstellende Partei die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

§ 22

Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Den Schiedspersonen obliegt es, dafür zu sorgen, dass die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls haben sie den Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

§ 23

(1) Schiedspersonen können in Schlichtungsverfahren Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige, die freiwillig vor ihnen erscheinen, hören. Eine Entschädigung von Amts wegen findet nicht statt. Mit Zustimmung der Parteien und in ihrer Anwesenheit kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen oder Sachverständigen und zur Abnahme von Parteieiden sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sind Schiedspersonen nicht befugt.

§ 24

(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
2.
die Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,
3.
den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
4.
den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

§ 25

Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

§ 26

(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Ein Vergleich wird mit dem Vollzug der Unterschriften wirksam. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Erklärt eine Partei, dass sie nicht unterschreiben könne, so ist das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk zu beglaubigen.

§ 27

(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
(2) Die Protokollbücher werden nach ihrer Schließung von dem für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.

§ 28

(1) Die Schiedspersonen erteilen auf Verlangen Abschriften und Ausfertigungen der von ihnen aufbewahrten Protokolle an die Parteien oder deren Rechtsnachfolger/Rechtsnachfolgerinnen. Die Ausfertigungen sind zu unterschreiben und zu siegeln. Die Erteilung ist im Protokollbuch zu vermerken.
(2) Wird das Protokollbuch von dem Amtsgericht verwahrt, ist der Urkundsbeamte/die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zuständig, Abschriften und Ausfertigungen zu erteilen.

§ 29

(1) Aus vor Schiedspersonen geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckungsklausel auf der nach § 28 herzustellenden Ausfertigung erteilt das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht.
(3) Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck benachrichtigt das Amtsgericht den Schiedsmann oder die Schiedsfrau, wenn es das Protokollbuch nicht verwahrt.

Dritter Abschnitt Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

§ 30

Die Schiedspersonen sind Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. Sie sind zuständig für die dort genannten Vergehen.

§ 31

Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 32 bis 36 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 32

(1) Das im Fall der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, dass von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. Das Gericht kann stattdessen die antragstellende Partei ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; die Vertretungsperson legt dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eine schriftliche oder elektronische Vollmacht und den Gerichtsbeschluss vor.
(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anfechten.

§ 33

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Gründe vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.

§ 34

Wird die antragsgegnerische Partei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsnachricht auch der Vertretungsperson zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.

§ 35

(1) Die Parteien haben, soweit nicht eine Vertretung ausdrücklich zugelassen ist, zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 20 Abs. 4 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Bleibt die antragsgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) aus, wird angenommen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die antragsgegnerische Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(4) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) ausbleibt, kann der Schiedsmann oder die Schiedsfrau ein Ordnungsgeld von 5 bis 50 Euro festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
(5) Die Vorschriften gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.
(6) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.
(7) Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der oder die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag nach Satz 2 in Abweichung zu Absatz 7 Satz 1 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(8) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Weist das Amtsgericht den Antrag zurück, erhebt es eine Gebühr von 10 Euro. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.

§ 36

(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird erteilt,
a)
wenn in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zustande gekommen oder
b)
allein die antragsgegnerische Partei dem Schlichtungstermin - in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 2 auch dem zweiten Termin - unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 3 ohne einen Antrag der betroffenen Partei nach § 35 Abs. 7 Satz 1 verstrichen oder der Antrag erfolglos geblieben ist.
(2) Die Bescheinigung muss mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Schiedsmannes oder der Schiedsfrau versehen sein. Sie soll die Straftat, die Zeit ihrer Begehung und der Anbringung des Antrags sowie den Ort und die Zeit der Ausstellung enthalten. Unterschrift und Siegel können auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Über die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung ist im Protokollbuch ein Vermerk aufzunehmen.

Vierter Abschnitt Kosten

§ 37

Schiedspersonen erheben für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

§ 38

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Tätigkeit des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau veranlasst hat.
(2) Zur Kostentragung ist ferner verpflichtet
1.
die antragsgegnerische Partei in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit, wenn allein wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens oder Sichentfernens während des Termins die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden konnte; dies gilt nicht, wenn ein ausreichender Entschuldigungsgrund für das Verhalten vorgelegen hat, der wegen besonderer Umstände erst nach dem Schluss der Schlichtungsverhandlung geltend gemacht werden konnte und die Entschuldigung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Schluss der Schlichtungsverhandlung, nachgeholt wird;
2.
diejenige Person, die die Kostenschuld durch eine vor dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau abgegebene oder diesen mitgeteilte Erklärung oder in einem Vergleich übernommen hat;
3.
diejenige Person, die für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet;
4.
hinsichtlich der Schreibauslagen diejenige Person, die die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.
(3) Sind mehrere Personen zur Kostentragung verpflichtet, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Kostenhaftung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 geht der Haftung nach Absatz 1 vor; die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten soll in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren (§ 40 Abs. 2) gegen die anderen kostenhaftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.
(4) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne darin eine Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte (Kostenaufhebung). Absatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 39

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrer Entstehung fällig.
(2) Schiedspersonen sollen ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. § 380 Abs. 3 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(2a) Für Verfahren, in denen der Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Saarländischen Schiedsordnung vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1372) gestellt wurde, ist § 41 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die einer kostenhaftenden Person zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese Person aus Anlass des Geschäfts eingereicht hat, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 40

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau unterschriebenen und der kostenhaftenden Person mitgeteilten Berechnung eingefordert. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau von der Gemeinde nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die für Gemeindeabgaben geltenden Verjährungsvorschriften
[2]
finden Anwendung.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG

§ 41

(1) Im Schlichtungsverfahren wird je eine Gebühr in Höhe von 20 Euro für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens oder des Sühneversuchs und für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so wird nur eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles können die Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 auf jeweils höchstens 40 Euro, diejenige nach Absatz 1 Satz 2 auf höchstens 60 Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so werden die Gebühren nur einmal erhoben.
(4) Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Verhältnissen des/der Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen angemessen erscheint.

§ 42

(1) Es werden erhoben
1.
Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach
§ 136 Abs. 3
[3]
des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung);
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2) Die Entschädigung hinzugezogener Dolmetscher/Dolmetscherinnen zählt zu den baren Auslagen (Absatz 1 Nr. 2). Sie richtet sich nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
[7]
. Die Entschädigung ist auf Antrag des Schiedsmanns oder der Schiedsfrau oder der Dolmetscher/Dolmetscherinnen von dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgerichts festzusetzen. § 7 Abs. 1
[8]
und § 16 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
[9]
sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
[3])
Jetzt § 136 Abs. 2 gemäß Art. 9 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422).
[7])
Das Gesetz wurde aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 und ersetzt durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gem. Art. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
[8])
Vgl. jetzt § 13 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
[9])
Vgl. jetzt § 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

§ 43

Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei.

§ 44

(1) Die Ordnungsgelder, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, fließen der die sächlichen Kosten tragenden Gemeinde zu.
(2) Die gemäß § 41 erhobenen Gebühren fließen zu 60 Prozent dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und zu 40 Prozent der Gemeinde zu; kommt ein Vergleich der Parteien zustande, so fließen die Gebühren allein dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau zu.
(3) Die nach § 42 Abs. 1 erhobenen Auslagen erhält der Schiedsmann oder die Schiedsfrau in voller Höhe.
(4) Absätze 2 und 3 gelten für stellvertretende Schiedspersonen entsprechend.
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