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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 932 - Landesjustizkostengesetz Vom 30. Juni 1971

Gesetz Nr. 932 - Landesjustizkostengesetz Vom 30. Juni 1971
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 a, 3, 4, 11 und Anlage geändert, § 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2014 (Amtsbl. I S. 146)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 932 - Landesjustizkostengesetz vom 30. Juni 197101.01.2002
§ 1 - Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten01.05.2014
§ 2 - Gebühren in Hinterlegungssachen01.01.2002
§ 2a - Auslagen in Hinterlegungssachen01.05.2014
§ 3 - Kostenansatz in Hinterlegungssachen01.05.2014
§ 4 - Gebührenfreiheit01.05.2014
§ 5 - Einziehung der Kosten01.05.2014
§ 6 - Stundung und Erlass von Kosten07.04.2006
§ 7 - Gerichtsvollzieher, Rechnungsbeamte, Kleinbeträge01.12.2010
§ 8 - Unberührt bleibendes Recht07.04.2006
§ 9 - Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts01.01.2002
§ 10 - Übergangsvorschrift15.03.2013
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2014
Anlage - Gebührenverzeichnis01.05.2014

§ 1 Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz ausgenommen.
(2) Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2 Gebühren in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 2a Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:
1.
die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz mit Ausnahme von Nummer 2001,
2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
Dokumentenpauschalen für Kopien oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 3 Kostenansatz in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nrn. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:
1.
Zur Zahlung der Kosten ist auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie die Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit die Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1 und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach Nummern 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

§ 4 Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Gerichtsvollzieher erheben, sind befreit
1.
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
2.
Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
3.
Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig und mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 5 Einziehung der Kosten

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 6 Stundung und Erlass von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847),
in der jeweils geltenden Fassung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
1.
die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
2.
dies zur Förderung öffentlicher Zwecke oder aus besonderen Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium, das die Dienstaufsicht über die jeweilige Gerichtsbarkeit ausübt. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 7 Gerichtsvollzieher, Rechnungsbeamte, Kleinbeträge

(1) Beamtinnen und Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes kann im Bedarfsfall auf Antrag ein Gehaltsvorschuss zur Ausstattung ihres Geschäftszimmers und zur Beschaffung eines dienstlich benötigten Kraftfahrzeuges gewährt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Gewährung des Vorschusses, seine Rückzahlung und die Sicherung der Rückzahlung trifft das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
(2) Ordnet das Gericht in einer Rechtssache die Fertigung von Rechnungsarbeiten durch einen Bediensteten des Gerichts an, so sind die Rechnungsarbeiten von dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Beamten als Dienstaufgabe wahrzunehmen. Das Ministerium der Justiz kann jedoch anordnen, dass Rechnungsarbeiten gemäß §§ 66, 113, 156 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 97) in seiner jeweils geltenden Fassung von Beamten des gehobenen Justizdienstes als nebenamtliche Tätigkeit wahrzunehmen sind, wenn die Personallage dies erfordert; in der Anordnung kann eine Vergütung für diese nebenamtliche Tätigkeit festgesetzt werden.
(3) Das Ministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung bis zu welchem Betrag von dem Ansatz von Gerichtskosten als Kleinbetrag abgesehen werden darf.

§ 8 Unberührt bleibendes Recht

Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:
1.
§ 38 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258);
2.
(aufgehoben)
3.
§ 14 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 838), in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts

Sonstige landesrechtliche oder als Landesrecht anzuwendende Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten oder vor den Arbeitsgerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt wird.

§ 10 Übergangsvorschrift

(1) Soweit in einer Hinterlegungssache bereits vor dem 1. Juli 1992 Gebühren gemäß § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben worden sind, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.
(2) Für nach dem 1. Januar 2013 eingehende Anträge auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist das Landesjustizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für andere Anträge und Verfahren nach Nummer 1 und Nummern 3 bis 7 des Gebührenverzeichnisses, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen oder eingeleitet worden sind, ist das Landesjustizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1971 in Kraft.

Anlage

zu § 1 Abs. 2
Gebührenverzeichnis
Nr. Gegenstand Gebühren
1. Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 30 bis 450 Euro
2. Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezuges von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 Euro
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung)Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro
2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz:Anmerkung:Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. 4,50 Euro
3. Hinterlegungssachen
3.1 Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht. 10 bis 320 Euro
3.2 Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben. 10 Euro
3.3 Zurückweisung der Beschwerde 10 bis 320 Euro
3.4 Zurücknahme der Beschwerde 10 bis 80 Euro
4. Vereidigung Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder ÜbersetzernAnmerkung:Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. 140 Euro
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