Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 16a und 42a neu eingefügt sowie § 17a neu gefasst durch Verordnung vom 7. September 2022 (Amtsbl. I S. 1199) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 | 12.12.2003 |
Eingangsformel | 12.12.2003 |
I. Abschnitt | 12.12.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 12.12.2003 |
II. Abschnitt - Studium und erste juristische Prüfung | 12.12.2003 |
§ 2 - Praktische Studienzeiten | 12.12.2003 |
§ 2a - Leistungskontrollen während des Studiums | 23.09.2022 |
§ 3 - Zulassungsgesuch | 23.09.2022 |
§ 4 - Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung | 23.09.2022 |
§ 5 - Gegenstand der Aufsichtsarbeiten | 23.09.2022 |
§ 6 - Bearbeitung der Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten | 23.09.2022 |
§ 7 - Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten | 12.12.2003 |
§ 8 - Ladung zur mündlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
§ 9 - Vorstellung | 12.12.2003 |
§ 10 - Gegenstand der mündlichen Prüfung | 23.09.2022 |
§ 11 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 12.12.2003 |
§ 12 - Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung | 12.12.2003 |
§ 13 - Prüfungsergebnis | 04.11.2011 |
§ 14 - Niederschrift | 17.12.2021 |
§ 15 - Einsicht in die Prüfungsakten | 04.11.2011 |
§ 15a - Universitäre Prüfung | 12.12.2003 |
III. Abschnitt - Vorbereitungsdienst | 12.12.2003 |
§ 16 - Zulassungsgesuch, Einstellungstermine | 23.09.2022 |
§ 16a - Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit | 01.01.2023 |
§ 17 - Dienstaufsicht | 23.09.2022 |
§ 17a - Einführungslehrgang | 23.09.2022 |
§ 18 - Ausbildung in Strafsachen | 12.12.2003 |
§ 19 - Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft | 12.12.2003 |
§ 20 - Ausbildung beim Amtsgericht in Strafsachen | 12.12.2003 |
§ 21 - Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz | 12.12.2003 |
§ 21a - Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit | 12.12.2003 |
§ 22 - Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde | 12.12.2003 |
§ 23 - Ausbildung bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit | 12.12.2003 |
§ 24 - Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/beim Rechtsanwalt | 04.11.2011 |
§ 25 - Ausbildung bei einer Wahlstation | 23.09.2022 |
§ 26 - Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt | 23.09.2022 |
§ 27 - Ausbildungsnachweise und Zeugnisse | 12.12.2003 |
§ 28 - Arbeitsgemeinschaften | 23.09.2022 |
§ 28a - (aufgehoben) | 12.12.2003 |
§ 29 - Auswärtige Ausbildung | 12.12.2003 |
IV. Abschnitt - Zweite juristische Staatsprüfung | 12.12.2003 |
§ 30 - Vorschlag zur Prüfung | 12.12.2003 |
§ 31 - Zeitpunkt der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung | 23.09.2022 bis 31.12.2023 |
§ 32 - Vorstellung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars | 17.12.2021 |
§ 32a - (aufgehoben) | 12.12.2003 |
§ 33 - Gegenstand der Aufsichtsarbeiten | 17.12.2021 bis 31.12.2023 |
§ 34 - Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten | 12.12.2003 |
§ 35 - Ladung zur mündlichen Prüfung, Vorstellung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung | 17.12.2021 |
§ 36 - Gegenstand der mündlichen Prüfung | 23.09.2022 |
§ 37 - Durchführung der mündlichen Prüfung | 12.12.2003 |
§ 38 - Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung | 12.12.2003 |
§ 39 - Prüfungsergebnis | 12.12.2003 |
§ 40 - Niederschrift | 12.12.2003 |
§ 41 - Einsicht in die Prüfungsakten | 12.12.2003 |
V. Abschnitt - Besondere Vorschriften | 12.12.2003 |
§ 42 - Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst | 29.01.2021 |
§ 42a - Übergangsregelung | 23.09.2022 |
§ 43 - Inkrafttreten | 18.12.2020 |
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1998 (Amtsbl. S. 718), verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
I. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Studentinnen/Studenten und Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Anwendung finden.
II. Abschnitt Studium und erste juristische Prüfung
§ 2 Praktische Studienzeiten
(1) Die praktischen Studienzeiten nach § 7 JAG können abgeleistet werden bei:
a)
gesetzgebenden Körperschaften,
b)
Verwaltungsbehörden,
c)
Gerichten,
d)
Staatsanwaltschaften,
e)
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
f)
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten,
g)
Notarinnen/Notaren,
h)
Rechtsabteilungen von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen oder
i)
sonstigen Stellen, die die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes für geeignet erklärt.
(2)
1
Die praktischen Studienzeiten können bei höchstens drei Stellen abgeleistet werden, wobei die Mindestdauer bei einer Stelle einen Monat nicht unterschreiten soll.
2
Mindestens einen Monat der praktischen Studienzeiten soll die Studentin/der Student bei einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt ableisten.
(3) Die Studentin/der Student ist nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten, insbesondere ihrer/seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, förmlich zu verpflichten.
(4) Hat die Studentin/der Student die praktische Studienzeit ordnungsgemäß wahrgenommen, so wird ihr/ihm darüber von der ausbildenden Stelle eine Bescheinigung erteilt.
§ 2a Leistungskontrollen während des Studiums
(1)
1
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in der Studienordnung (§ 36 Absatz 2 JAG) im ersten und zweiten Studienjahr vorgesehenen Lehrveranstaltungen (§ 5 Absatz 2 Satz 3 JAG) wird durch Ablegen einer Prüfung (schriftliche oder mündliche Prüfung) in jeder Lehrveranstaltung eines Semesters erbracht, wobei drei Prüfungen während der ersten beiden Studienjahre auf Veranstaltungen zu den Lerninhalten im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1 JAG im Umfang von insgesamt mindestens sechs Semesterwochenstunden zu entfallen haben.
2
Die erfolgreiche Teilnahme setzt die mindestens ausreichende Bewertung der Prüfungsleistung voraus.
3
Für die Bewertung gilt § 7.
4
Im Fall einer Verhinderung findet § 16 Abs. 3 Satz 1 JAG entsprechende Anwendung.
(2)
1
Ist die Prüfung gemäß Absatz 1 bestanden, so erhält die Studentin/der Student für jede Semesterwochenstunde der Lehrveranstaltung 2 Leistungspunkte.
2
Im ersten Studienjahr werden Lehrveranstaltungen in einem Umfang angeboten, dass insgesamt 68 Leistungspunkte erworben werden können; von diesen Leistungspunkten entfallen vier auf Veranstaltungen zu den Lerninhalten im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1 JAG.
3
Im zweiten Studienjahr können insgesamt 74 Leistungspunkte erworben werden; von diesen Leistungspunkten entfallen acht auf Veranstaltungen zu den Lerninhalten im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1 JAG.
4
Für den Übergang vom ersten in das zweite und vom zweiten in das dritte Studienjahr muss die Studentin/der Student mindestens 50 Leistungspunkte erwerben.
5
Im zweiten Studienjahr kann die Studentin/der Student auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, das nicht Teil ihres/seines Schwerpunktbereichsstudiums ist, vier Leistungspunkte erhalten.
6
Wurden weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben, kann die Prüfung in den Lehrveranstaltungen, für die ein erfolgreicher Nachweis nicht erbracht worden ist, vor Beginn des nächsten Studienjahres wiederholt werden.
7
Wurden weniger als 40 Leistungspunkte oder nach einer Wiederholung gemäß Satz 6 weniger als 50 Leistungspunkte erworben, so ist das gesamte Studienjahr zu wiederholen.
8
Zuvor hat eine Beratung durch eine Professorin/einen Professor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes zu erfolgen.
(3)
1
Voraussetzung für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene ist die erfolgreiche Teilnahme an einer propädeutischen Übung, die nach Maßgabe des Vorlesungsprogramms aus der Anfertigung einer Hausarbeit aus dem Strafrecht, dem Bürgerlichen Recht oder dem Öffentlichen Recht besteht.
2
Der erfolgreichen Teilnahme an einer propädeutischen Übung steht die erfolgreiche Teilnahme an einer Hausarbeit im Rahmen einer Anfängerübung (im Strafrecht, im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht) an einer anderen deutschen Hochschule gleich.
3
Über die Gleichwertigkeit einer Bachelor-Arbeit, die ein Studierender im Rahmen des Studiengangs „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ am Centre Juridique Franco-Allemand erfolgreich angefertigt hat, entscheidet der Gleichwertigkeitsausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes; die Bachelor-Arbeit kann dem Ausschuss in französischer Sprache vorgelegt werden.
(4)
1
Die erfolgreiche Teilnahme an den in § 5 Abs. 2 Satz 4 JAG genannten Übungen setzt voraus:
1.
die mindestens ausreichende Bewertung einer Hausarbeit und einer Aufsichtsarbeit oder
2.
im Falle einer propädeutischen Übung die mindestens ausreichende Bewertung einer im Rahmen dieser Übung ausgegebenen Hausarbeit.
2
Für die Bewertung der Übungsarbeiten gilt § 7.
(5)
1
Studierende des Studiengangs „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ am Centre Juridique Franco-Allemand können auch dann in das nächste Studienjahr wechseln, wenn sie nicht die nach Absatz 2 notwendigen Leistungspunkte erworben haben.
2
Wer das Studium im Studiengang „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ nach dem ersten oder dem zweiten Studienjahr abbricht, kann seine Einschreibung in das jeweils darauffolgende Studienjahr im Studiengang „Rechtswissenschaft - Erste juristische Prüfung“ beantragen, wenn er nach Abschluss des jeweiligen Studienjahrs mindestens das Erreichen von 40 Leistungspunkten im deutschen Recht nachweisen kann.
3
Kann er dies nicht, so muss er das jeweilige Studienjahr im Studiengang „Rechtswissenschaft - Erste juristische Prüfung“ wiederholen, wobei eine Anrechnung von Leistungspunkten nicht erfolgt.
4
Studierende, die den Studiengang „Licence de droit/Bachelor of laws im deutschen und französischen Recht“ erfolgreich abgeschlossen haben und ihr Studium mit dem Abschlussziel der Ersten juristischen Prüfung fortsetzen, führen das Studium nach dem für das dritte Studienjahr im Studiengang „Rechtswissenschaft - Erste juristische Prüfung“ vorgesehenen Studienplan fort.
5
§ 5 Absatz 2 Satz 6 JAG bleibt unberührt.
(6) Absatz 3 findet erstmalig Anwendung auf Studentinnen/Studenten, die sich im Wintersemester 2010/2011 im ersten Studienjahr befinden.
§ 3 Zulassungsgesuch
(1) Die Bewerberin/der Bewerber hat ihr/sein Gesuch um Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar im Anschluss an ihr/sein Universitätsstudium, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des letzten Studiensemesters, schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.
(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes kann aus wichtigen Gründen ein späteres Gesuch zulassen.
(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
a)
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
b)
eine beglaubigte Abschrift des zum Universitätsstudium berechtigenden Zeugnisses,
c)
die Bescheinigungen der Universitäten über die in§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3JAG genannten Zulassungsvoraussetzungen, gegebenenfalls mit einem Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 5 Satz 2 JAG,
d)
die Bescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeiten (§ 2), gegebenenfalls mit einem Befreiungsantrag nach § 9 Abs. 5 Satz 2 JAG,
e)
die Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber um die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt nachgesucht hat oder eine Erklärung darüber, wann und wo dies geschehen ist.
(4) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
(5) Die Bewerberin/der Bewerber kann ferner sonstige Zeugnisse, die sich auf ihren/seinen Studiengang beziehen, und Arbeiten, die sie/er während ihrer/seiner Studienzeit angefertigt hat, beifügen.
(6) Das Zulassungsgesuch zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist zu dem Meldetermin (§ 9 Absatz 4 JAG) der Prüfung, zu der die Bewerberin/der Bewerber zugelassen werden will, schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.
§ 4 Prüfungsfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung
1
Pflichtfächer sind die in § 8 Abs. 2 JAG genannten Prüfungsfächer.
2
Hierbei können nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden.
§ 5 Gegenstand der Aufsichtsarbeiten
(1)
1
Als Aufsichtsarbeiten werden gestellt:
1.
drei Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 7 JAG bezeichneten Pflichtfächer,
2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet der in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 8 JAG bezeichneten Pflichtfächer,
3.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet der in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 und 10 JAG bezeichneten Pflichtfächer,
wobei hierbei nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden können.
2
Die Aufgaben können sich auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sowie auf das Zwangsvollstreckungsrecht erstrecken, soweit diese Rechtsgebiete nach § 8 Absatz 2 Nummer 11 JAG Prüfungsgegenstand sind.
(2)
1
Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben haben die Anfertigung eines rechtswissenschaftlichen Gutachtens zum Gegenstand.
2
Teil der Aufgabe kann auch die Formulierung des Entwurfs einer rechtsgestaltenden Regelung sein.
(3) Die Aufgaben sollen dem Prüfling hinreichend Gelegenheit geben, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.
§ 6 Bearbeitung der Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten
(1)
1
Die Arbeiten sind an je einem Tag unter Aufsicht anzufertigen.
2
Die Arbeiten können auf Veranlassung der Präsidentin/des Präsidenten des Landesprüfungsamtes auch in elektronischer Form angefertigt werden.
3
Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt fünf Stunden.
4
Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit mit der ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes mit der Zulassung zur Prüfung zugeteilten Kennziffer versehen an die Aufsicht Führende/den Aufsicht Führenden abzugeben.
5
Zugleich hat er auf einem besonderen Blatt zu versichern, dass er die Arbeit unter der ihm zugeteilten Kennziffer geschrieben hat.
6
Bei körperlichen Behinderungen, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Bearbeitungszeit angemessen verlängern, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder sonstige der Behinderung angemessene Erleichterungen gewähren.
7
Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.
8
Der Nachweis muss unverzüglich im Original eingereicht werden.
(2)
1
Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, die/der von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes im Einvernehmen mit der/dem jeweiligen Behördenleiterin/Behördenleiter bestellt wird.
2
Die/der Aufsicht Führende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung an und vermerkt darin jede Besonderheit; sie/er verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn selbst oder händigt die Arbeiten einer/einem Bediensteten der Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes aus.
3
Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3)
1
Die zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erforderlichen Hilfsmittel hat der Prüfling nach Maßgabe einer Anordnung
[1]
der Präsidentin/des Präsidenten des Landesprüfungsamtes selbst zu beschaffen.
2
Die Benutzung anderer als zugelassener Hilfsmittel ist verboten.
Fußnoten
[1])
Vgl. Anordnungen über die zugelassenen Hilfsmittel für die erste und zweite juristische Staatsprüfung, ELVIS Nr. 1700, 1701.
§ 7 Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten
Die einzelnen schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut | = eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
voll befriedigend | = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | = eine völlig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
§ 8 Ladung zur mündlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1)
1
Den nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossenen Prüflingen gibt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes zugleich mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Punktzahlen der Einzelnoten und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung bekannt.
2
Die Bekanntgabe unterbleibt, wenn der Prüfling spätestens am Tag nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Arbeit dem Landesprüfungsamt schriftlich oder elektronisch erklärt, dass er auf sie verzichtet.
(2)
1
Ist der Prüfling nach § 12 Abs. 2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
2
Gilt die Prüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 JAG oder nach § 16 Abs. 1 Satz 4 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe der Durchschnittspunktzahl entfällt.
(3) Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 JAG ist dem Prüfling mit der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nach Absatz 2 bekannt zu geben.
§ 9 Vorstellung
Vor der mündlichen Prüfung soll sich die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch eine Aussprache mit jedem Prüfling ein Bild von dessen Persönlichkeit verschaffen.
§ 10 Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung sein.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche, deren Gegenstand zu entnehmen ist:
1.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 7 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
2.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 8 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
3.
den in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 9 und 10 JAG bezeichneten Rechtsgebieten,
wobei hierbei nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden können.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht sowie auf das Zwangsvollstreckungsrecht, soweit diese Rechtsgebiete nach § 8 Absatz 2 Nummer 11 JAG Prüfungsgegenstand sind.
§ 11 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1)
1
Die mündliche Prüfung dauert in jedem Prüfungsfach je erschienenem Prüfling in etwa 15 Minuten; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
2
Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.
(2) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studentinnen/Studenten der Rechtswissenschaft, insbesondere solchen, die bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten; sie/er kann in Ausnahmefällen auch andere Personen als Zuhörerinnen/Zuhörer zulassen.
§ 12 Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung
Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 gelten auch für die Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung.
§ 13 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfungsgesamtnote lautet auf
sehr gut | bei einer Punktzahl von 14,00 bis 18,00 |
gut | bei einer Punktzahl von 11,50 bis 13,99 |
voll befriedigend | bei einer Punktzahl von 9,00 bis 11,49 |
befriedigend | bei einer Punktzahl von 6,50 bis 8,99 |
ausreichend | bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49 |
mangelhaft | bei einer Punktzahl von 1,50 bis 3,99 |
ungenügend | bei einer Punktzahl von 0 bis 1,49. |
(2)
1
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen am Schluss der mündlichen Prüfung die Einzelnoten der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote mit den jeweiligen Punktzahlen bekannt.
2
Prüflingen, die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auf die schriftliche Bekanntgabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verzichtet haben, gibt sie/er auch diese bekannt.
(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote einschließlich der errechneten Punktzahl anzugeben ist.
§ 14 Niederschrift
(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Personalien der Prüflinge,
3.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4.
die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und die Prüfungsgesamtnote einschließlich der jeweiligen Punktzahlen,
5.
die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Satz 2 JAG,
6.
die Entscheidungen nach § 18 Abs. 2 JAG.
(2) Die Niederschrift muss ferner Angaben über die Anwesenheit der Beisitzerinnen/Beisitzer des Prüfungsausschusses und darüber enthalten, welche Beisitzerinnen/Beisitzer bei der Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen mitgewirkt haben.
(3) Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch in elektronischer Form erfolgen.
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten
1
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Prüfling auf seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen.
2
Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesprüfungsamtes.
3
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Landesprüfungsamt zu stellen.
§ 15a Universitäre Prüfung
Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an einer deutschen Universität nach Maßgabe der dortigen Studien- und Prüfungsordnung abgelegt.
III. Abschnitt Vorbereitungsdienst
§ 16 Zulassungsgesuch, Einstellungstermine
(1) Die Bewerberin/der Bewerber hat ihr/sein Gesuch um Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts zu richten.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
a)
ein Lebenslauf,
b)
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung,
c)
ein Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde,
d)
eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
e)
eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, welche Staatsangehörigkeit sie/er besitzt.
(3) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zu den von der Präsidentin/dem Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts festgesetzten Terminen.
§ 16a Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
(1)
1
Der Antrag nach § 24a Absatz 1 JAG auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist mit dem Gesuch nach § 16 zu stellen.
2
Dem Gesuch sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24a Absatz 1 JAG und eine Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers beizufügen, in der sie/er versichert, dass sie/er die Betreuungs- oder Pflegeleistungen persönlich erbringt.
3
Die Bewilligung erfolgt einheitlich für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes.
(2)
1
§ 24 Absatz 2 JAG gilt mit der Maßgabe, dass sich an die Ausbildungsstation gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 4 JAG zwei weitere Pflichtstationen der in § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 JAG genannten Art von jeweils drei Monaten anschließen.
2
Über die Zuweisung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar.
(3)
1
Im Falle der Teilzeitbeschäftigung ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar in gleichem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare zur Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.
2
Die anteilige Reduktion des regelmäßigen Dienstes erfolgt ausschließlich im Rahmen der praktischen Ausbildung.
3
Während der Zuweisung zu den Stationen nach § 16a Absatz 2 besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.
§ 17 Dienstaufsicht
(1)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
2
Sie/Er entscheidet auch über die Gewährung von Dienstbefreiung und Erholungsurlaub.
3
Hierbei sind die Bedürfnisse der Ausbildung zu berücksichtigen.
4
Insbesondere soll Erholungsurlaub während der Einführungslehrgänge sowie an einzelnen Tagen, an welchen eine Arbeitsgemeinschaft stattfindet, nicht gewährt werden.
5
Ebenso soll Erholungsurlaub an den Tagen, an denen angeordnete schriftliche Arbeiten oder Aktenvorträge stattfinden, nicht bewilligt werden.
6
Die Dauer des Erholungsurlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel der Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts nicht überschreiten.
(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar untersteht in ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit den Weisungen der Leiterin/des Leiters der Ausbildungsstelle, der Arbeitsgemeinschaftsleiterin/des Arbeitsgemeinschaftsleiters und der Ausbilderin/des Ausbilders am Arbeitsplatz.
§ 17a Einführungslehrgang
Für die Ausbildung in den Pflichtstationen kann bestimmt werden, dass ein allgemeiner Einführungslehrgang stattfindet.
§ 18 Ausbildung in Strafsachen
1
Die Ausbildung in Strafsachen soll bei der Staatsanwaltschaft erfolgen.
2
Sind dort keine geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten vorhanden, so kann die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar bei einem Amtsgericht (Schöffengericht oder Strafrichter) ausgebildet werden.
§ 19 Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft
(1)
1
Bei der Staatsanwaltschaft soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in der Vernehmung von Zeuginnen/Zeugen und Beschuldigten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden und in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden und einen Einblick in die Strafvollstreckung und den Strafvollzugsdienst bekommen.
2
Sie/Er soll ferner das Verfahren vor den Strafgerichten, insbesondere den Gang der Hauptverhandlung kennen lernen.
(2) In erster Linie soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar mit der Bearbeitung häufig vorkommender Strafsachen betraut und möglichst nicht in einem Sonderdezernat beschäftigt werden.
(3)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird einer Staatsanwältin/einem Staatsanwalt zur Ausbildung überwiesen; sie/er kann gleichzeitig einer Geschäftsstelle zur Ausbildung zugeteilt werden.
2
Mit Zustimmung der ausbildenden Staatsanwältin/des ausbildenden Staatsanwalts kann auch eine andere Staatsanwältin/ein anderer Staatsanwalt der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar eine Aufgabe übertragen, die sie/ihn in ihrer/seiner Ausbildung besonders fördert.
3
Der einzelnen Staatsanwältin/dem einzelnen Staatsanwalt dürfen nicht mehr Referendarinnen/Referendare überwiesen werden, als sie/er gründlich ausbilden kann.
(4)
1
Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar Vernehmungen selbstständig durchführen und in der Hauptverhandlung neben der Staatsanwältin/dem Staatsanwalt die Anklage vertreten.
2
In geeigneten Fällen soll ihr/ihm Gelegenheit gegeben werden, in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter eine Amtsanwältin/einen Amtsanwalt zu vertreten.
3
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen und gegen Ende des Ausbildungsabschnitts zwei Wochen unter Aufsicht das Amt der Staatsanwältin/des Staatsanwalts verwalten.
§ 20 Ausbildung beim Amtsgericht in Strafsachen
(1)
1
Während der Ausbildung bei einem Amtsgericht in Strafsachen soll sich die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar darin üben, strafgerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere Strafurteile, zu entwerfen, die von ihr/ihm vorbereiteten Strafsachen in der Beratung vorzutragen und Protokolle über die Hauptverhandlung aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung förderlich ist.
2
Soweit dies bei der Ausbildungsstelle möglich ist, soll sich die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch darin üben, unter Aufsicht der Richterin/des Richters Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen.
3
Sobald der Ausbildungsstand es gestattet, soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit gegeben werden, alle Eingänge eines Tages zu bearbeiten.
(2) § 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 21 Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen erster Instanz
(1) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird - sofern sie/er nicht gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG einem Arbeitsgericht zugewiesen wird - für die gesamte Dauer des Ausbildungsabschnitts einem Amtsgericht oder einem Landgericht zugewiesen.
(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll das Verfahren in Zivilsachen erster Instanz gründlich kennen lernen.
(3)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll richterliche Entscheidungen entwerfen und sich im Vortrag üben.
2
Sie/Er soll an den Sitzungen und Beratungen teilnehmen, soweit es der Ausbildung förderlich ist.
3
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll sich auch mit dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen.
(4) § 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch damit betraut werden, unter Aufsicht der Richterin/des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und mündliche Verhandlungen zu leiten sowie alle Eingänge eines Tages zu bearbeiten.
(6) Während der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar auch lernen, Sach- und Streitstand eines tatsächlich und rechtlich nicht einfachen Falles in einem Bericht zweckmäßig und übersichtlich zu ordnen und die Entscheidung des Gerichts in einem erschöpfenden Gutachten vorzubereiten.
§ 21a Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit
1
Soweit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars eine Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgt, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das arbeitsgerichtliche Verfahren gründlich kennen lernen.
2
§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde
(1) In diesem Ausbildungsabschnitt soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar einen Überblick über den Aufbau der Verwaltung erhalten und sich mit den praktischen Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung vertraut machen.
(2)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar wird einer Behörde der Kommunal-, Kreis- oder Landesverwaltung überwiesen.
2
Die zuständigen Ministerien bestimmen, welche Behörden für die Ausbildung von Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendaren in Betracht kommen.
3
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann auch einer Anstalt des öffentlichen Rechts überwiesen werden, sofern diese die in Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 genannten Vorgaben erfüllen kann.
(3) § 19 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll die büromäßige Tätigkeit der Verwaltung kennen lernen und nach Möglichkeit auch zu Sitzungen, Besprechungen, Verhandlungen und Besichtigungen herangezogen werden.
2
Im Übrigen können die zuständigen Ministerien Richtlinien über die Ausgestaltung der Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden erlassen.
§ 23 Ausbildung bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit
(1) Soweit nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars die Ausbildung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit erfolgt, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar den Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung und das Verfahren vor diesen Gerichten kennen lernen.
(2) § 19 Abs. 3 sowie § 21 Abs. 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
§ 24 Ausbildung bei einer Rechtsanwältin/beim Rechtsanwalt
(1)
1
In diesem Ausbildungsabschnitt wird die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt zugewiesen, die/der nicht überwiegend als Syndikus-Anwältin/Syndikus-Anwalt tätig ist und über eine ausreichende Berufserfahrung verfügt.
2
Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts führt im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer ein Verzeichnis der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die nach Satz 1 für die Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt in Betracht kommen.
(2)
1
Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt soll die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar in allen anwaltlichen Geschäften unterweisen.
2
Insbesondere soll sich die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar darin üben, das Vorbringen von Rechtsuchenden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfassen, die Rechtsuchenden zu beraten und Schriftsätze zu entwerfen.
3
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar soll ferner Gelegenheit erhalten, sich im freien Vortrag vor Gericht zu üben und im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege Verträge und sonstige Regelungen (z. B. Testamente) zu entwerfen.
(3) § 19 Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Soweit die Ausbildung nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 JAG bei einer ausländischen Rechtsanwältin/einem ausländischen Rechtsanwalt erfolgen soll, ist die Überweisung an eine Ausbildungsstelle davon abhängig, dass:
a)
eine geeignete Ausbilderin/ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht,
b)
die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu übernehmen.
(5) Soweit die Ausbildung bei einer Notarin/einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 JAG stattfindet, soll ein vertiefter Einblick in die rechtsberatende Tätigkeit gewährleistet sein.
§ 25 Ausbildung bei einer Wahlstation
(1) Die Ausbildung in der Wahlstation soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar ermöglichen, ihre/seine Ausbildung bei einer von ihr/ihm selbst nach Neigung und Interesse gewählten Stelle zu ergänzen und zu vertiefen sowie ihr/ihm Gelegenheit geben, sich auf ihre/seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.
(2) Die Überweisung in die Wahlstation setzt voraus, dass
a)
eine geeignete Ausbilderin/ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht, die/der vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben muss,
b)
die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu übernehmen,
c)
eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
(3) Die Ausbildung in der Wahlstation kann bei folgenden Stellen abgeleistet werden:
-
einem Gericht in Zivilsachen oder in Familiensachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
einer Kammer für Handelssachen
-
einem Gericht in Strafsachen
-
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit
-
einem Wirtschaftsunternehmen
-
einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung
-
einer Gewerkschaft
-
einem Arbeitgeberverband
-
einem Gericht der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
-
der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
-
einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit
-
einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit
-
einer Behörde der Sozialverwaltung
-
einer Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung
-
einem Finanzgericht
-
einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberaterin/einem Steuerberater
-
einer Behörde der Finanzverwaltung
-
einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt
-
einer Staatsanwaltschaft
-
einer Justizvollzugsanstalt
-
einer Notarin/einem Notar
-
einer gesetzgebenden Körperschaft
-
einer Bundes- oder Landesbehörde
-
einer Anstalt des öffentlichen Rechts
-
einem Organ der Europäischen Gemeinschaften
-
dem Europarat
-
den Vereinten Nationen einschließlich ihrer Untergliederungen
-
einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; es kann sich dabei auch um eine überstaatliche, zwischenstaatliche oder ausländische Stelle handeln.
§ 26 Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt
(1) Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts überweist die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar mit Abschluss jedes Ausbildungsabschnitts in den nächsten Ausbildungsabschnitt.
(2)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat, soweit sie/er nicht die Überweisung in die von ihr/ihm gewählte Wahlstation begehrt, keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen zu werden.
2
Ihrem/Seinem Wunsch, den nächsten Ausbildungsabschnitt bei einer bestimmten Stelle abzuleisten, ist jedoch möglichst Rechnung zu tragen.
(3)
1
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Wahl der Ausbildungsstellen oder eine beabsichtigte Ausbildung an einer juristischen Fakultät oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildung in der letzten Pflichtstation schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
2
Wird eine Wahl nicht rechtzeitig oder wird sie unvollständig getroffen, so bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Wahlstation unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Ausbildungsganges.
(4)
1
Aus besonderen Gründen kann die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Dauer einzelner Pflichtstationen unter Ausgleich mit anderen oder die Reihenfolge der Pflichtstationen ändern, nicht jedoch die Dauer oder Reihenfolge der vierten und fünften Pflichtstation (Rechtsanwalt I und II).
2
§ 5b des Deutschen Richtergesetzes ist zu beachten.
(5)
1
Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar während eines Ausbildungsabschnitts mehr als einen Monat dienstunfähig erkrankt oder wegen anderer von ihr/ihm nicht verschuldeter Umstände an der Ableistung des Vorbereitungsdienstes gehindert war, den Vorbereitungsdienst verlängern; der Vorbereitungsdienst verlängert sich dabei in der Regel um die Dauer der Erkrankung oder Verhinderung.
2
Unzureichende Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars stellen in der Regel keinen zwingenden Grund im Sinne des Satzes 1 dar.
§ 27 Ausbildungsnachweise und Zeugnisse
(1)
1
Jeder, dem eine Rechtsreferendarin/ein Rechtsreferendar während des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung überwiesen ist, hat über die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars am Arbeitsplatz einen Nachweis zu führen (Ausbildungsnachweis).
2
In dem Nachweis sind die schriftlichen Arbeiten und die wesentlichen mündlichen Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu vermerken und jeweils nach § 7 zu bewerten.
3
Auf der Grundlage dieser Bewertungen ist für die Station eine Note nach § 7 zu erteilen.
4
Die Ausbilderin/der Ausbilder kann ergänzende Bemerkungen über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen und Persönlichkeit der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars anfügen.
(2)
1
Der Ausbildungsnachweis ist unverzüglich nach Beendigung der Station zu den Personalakten zu nehmen.
2
Er ist der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar vor Aufnahme in die Personalakten bekannt zu geben.
3
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar erhält einen Abdruck des Nachweises.
(3)
1
Die Leiterin/der Leiter der Beschäftigungsbehörde oder -stelle hat am Schluss des Ausbildungsabschnitts in einem zusammenfassenden Zeugnis über die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar zu berichten und deren/dessen Gesamtleistung mit einer der Noten des § 7 unter Bekanntgabe der erreichten Punktzahl zu bewerten.
2
Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts gibt Vordrucke für Ausbildungsnachweise und Zeugnisse verbindlich vor.
§ 28 Arbeitsgemeinschaften
(1) Während der Ausbildung in den Pflichtstationen finden Arbeitsgemeinschaften statt.
(2)
1
In der Arbeitsgemeinschaft soll die praktische Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars ergänzt werden; sie/er soll sich darin üben, einen praktischen Fall richtig anzufassen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und eine gerechte Entscheidung zu finden und zu begründen.
2
Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsgemeinschaft soll die Rechtskenntnisse der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars vertiefen, ihr/ihm neue Rechtsgebiete nahe bringen und ihr/ihm für ihr/sein Selbststudium Anregungen geben.
(3) Für die einzelnen Arbeitsgemeinschaften können Ausbildungsrichtlinien erlassen werden.
(4) Die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen/Arbeitsgemeinschaftsleiter für die Arbeitsgemeinschaften nach § 24 Abs. 2 Nummer 1 bis 4 JAG werden von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestellt.
(5)
1
Der Dienst in der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor.
2
Er soll in der Regel in der Woche mindestens zwei Doppelstunden betragen, wenn nicht die Erreichung des Ausbildungsziels auf andere Weise durch die Ausgestaltung der Ausbildung sichergestellt ist.
1
(6)
1
Die Leiterin/Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar am Ende der Zugehörigkeit zu ihrer/seiner Arbeitsgemeinschaft ein Zeugnis zu erteilen, in dem die Gesamtleistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars mit einer Note des § 7 unter Angabe der erreichten Punktzahl zu bewerten sind.
2
Das Zeugnis kann ergänzende Bemerkungen über Fähigkeiten, praktische Leistungen, Ausbildungsstand und Führung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars enthalten.
3
§ 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 28a
(aufgehoben)
§ 29 Auswärtige Ausbildung
(1) Einer Rechtsreferendarin/einem Rechtsreferendar, die/der im Saarland im Vorbereitungsdienst steht, kann auf Antrag gestattet werden, einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abzuleisten.
(2) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, kann auf Antrag mit Zustimmung seiner zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastrechtsreferendarin/Gastrechtsreferendar im Saarland ableisten.
IV. Abschnitt Zweite juristische Staatsprüfung
§ 30 Vorschlag zur Prüfung
Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung der vorletzten Pflichtstation schlägt die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes zur Prüfung vor.
§ 31 Zeitpunkt der Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung
(1) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat an der unmittelbar auf die Beendigung der vorletzten Pflichtstation folgenden zweiten juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, es sei denn, dass sie/er daran durch Krankheit oder andere unverschuldete Umstände gehindert ist.
(2)
1
Spätestens einen Monat vor voraussichtlicher Beendigung der vorletzten Pflichtstation hat die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar
a)
einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf,
b)
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung oder der ersten juristischen Prüfung,
c)
die Versicherung, dass sie/er die Zulassung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat, oder eine Erklärung darüber, wann und wo dieses geschehen ist,
d)
die unwiderrufliche Bestimmung darüber, ob sie/er für die Aufsichtsarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 das Bürgerliche Recht oder das Staats- und Verwaltungsrecht wählt,
beim Landesprüfungsamt einzureichen.
2
Die Angaben im Sinne der Buchstaben c und d können nicht in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann Zeugnisse, die sich auf ihren/seinen Ausbildungsgang beziehen, und Arbeiten, die sie/er während des Vorbereitungsdienstes angefertigt hat, beifügen.
(4) Das Zulassungsgesuch zur Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung ist spätestens einen Monat vor Beginn der Prüfung, zu der die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar zugelassen werden will, schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten des Landesprüfungsamtes zu richten.
§ 32 Vorstellung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlstation übersendet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes die Personalakten und Zeugnisse der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst und stellt die Rechtsreferendarin/den Rechtsreferendar in einem zusammenfassenden Bericht (Vorstellungsbericht) vor.
(2)
1
Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts teilt der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar zugleich mit der Vorstellung schriftlich oder elektronisch den Vorstellungsbericht mit.
2
Sie/Er erteilt der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar nach Abschluss der Prüfung auf Antrag ein Zeugnis über die Leistungen der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars während des Vorbereitungsdienstes.
§ 32a
(aufgehoben)
§ 33 Gegenstand der Aufsichtsarbeiten
(1) In den Aufsichtsarbeiten hat die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und Abs. 3 JAG
1.
zwei Rechtsfälle aus dem Bürgerlichen Recht,
2.
einen Rechtsfall aus dem Zwangsvollstreckungsrecht,
3.
einen Rechtsfall aus dem Strafrecht,
4.
zwei Rechtsfälle aus dem Staats- und Verwaltungsrecht,
5.
einen Rechtsfall nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars aus dem Bürgerlichen Recht oder dem Staats- und Verwaltungsrecht
nach Akten zu behandeln.
(2)
1
Die Rechtsfälle sollen nach Möglichkeit auch Fragen des Verfahrensrechts enthalten.
2
Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar hat die Entscheidung, Verfügung oder Äußerung der nach der Aufgabe mit der Sache befassten Stelle oder Person zu entwerfen.
3
Soweit hierbei eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist oder zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, ist ein Gutachten anzufertigen.
(3) § 6 ist anzuwenden.
§ 34 Notenstufen und Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten
Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 sind anzuwenden.
§ 35 Ladung zur mündlichen Prüfung, Vorstellung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) § 8 Abs. 1 und § 9 sind entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Ist die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar nach § 28 Abs. 2 Satz 1 JAG von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so wird ihr/ihm von der Präsidentin/von dem Präsidenten des Landesprüfungsamtes das Ergebnis der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
2
Gilt die Prüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JAG oder nach § 31 Abs. 4 Satz 1 JAG als abgelegt und nicht bestanden, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Angabe der Durchschnittspunktzahl entfällt.
(3) Die Entscheidungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 JAG sind der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar mit der schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nach Absatz 2 bekannt zu geben.
§ 36 Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständnisprüfung sein.
(2)
1
Die mündliche Prüfung gliedert sich in drei Prüfungsbereiche, deren Gegenstand nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und 3 und des § 29 Abs. 1 und 3 Satz 3 JAG zu entnehmen ist:
1.
dem Bürgerlichen Recht, wobei die in § 8 Abs. 2 Nummer 2 bis 5, Abs. 3 JAG bezeichneten Rechtsgebiete einbezogen werden können,
2.
dem Strafrecht,
3.
dem Staats- und Verwaltungsrecht.
2
§ 33 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3
Der Schwerpunkt der Ausbildung, der im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden soll (§ 29 Absatz 3 Satz 3 JAG), ist von der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar zu dem in § 31 Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen und kann bis zum Beginn der Wahlstation durch Erklärung gegenüber dem Landesprüfungsamt geändert werden.
4
Als Schwerpunkt der Ausbildung können nur solche Rechtsgebiete im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden, die in den Rechtsgebieten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthalten oder diesen vom Umfang her vergleichbar sind.
§ 37 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 11 ist entsprechend anzuwenden; die Dauer des Aktenvortrags wird auf die Dauer des Prüfungsgesprächs nicht angerechnet.
§ 38 Notenstufen und Punktzahlen in der mündlichen Prüfung
Die Notenstufen und Punktzahlen des § 7 gelten auch für die Bewertung der Einzelleistungen in der mündlichen Prüfung.
§ 39 Prüfungsergebnis
§ 13 ist anzuwenden.
§ 40 Niederschrift
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden; in die Niederschrift sind ferner aufzunehmen:
1.
die Entscheidungen nach § 30 Abs. 4 Satz 2 und § 31 Abs. 2 Satz 3 JAG,
2.
die Entscheidungen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 JAG.
§ 41 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 ist anzuwenden.
V. Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 42 Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
(1)
1
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst und den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag angerechnet werden
1.
bis zu zwölf Monaten auf die Mindeststudienzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 JAG),
2.
bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst.
2
Daneben kann auf Antrag von dem Erfordernis des § 9 Abs. 1 Nr. 4 JAG abgesehen werden.
(2)
1
Über den Antrag entscheidet im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium.
2
Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 3 JAG entsprechend.
(3)
1
Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts auf Antrag, der zu Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen ist.
2
Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Ausbildungsabschnitte wegfallen oder verkürzt werden.
3
Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Tätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann.
4
Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnitts, so muss die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen.
5
Eine Anrechnung auf die Wahlstation ist ausgeschlossen.
(4)
1
Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 entscheidet über den Antrag die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.
2
Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen.
§ 42a Übergangsregelung
(1)
1
Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen haben, ist § 2a Absatz 1 bis 2 bis zum 1. Oktober 2024 in seiner bis zum 23. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2
Dies gilt nicht für Studierende, die sich wegen des fehlenden Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen (§ 5 Absatz 2 Satz 3 JAG) zum 1. Oktober 2022 weiterhin im ersten Studienjahr oder zum 1. Oktober 2023 weiterhin im zweiten Studienjahr befinden.
(2)
1
§ 16 Absatz 1 ist erstmals für Bewerber anzuwenden, die für den Einstellungstermin 1. März 2023 die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragen.
2
Für Anträge, die frühere Einstellungstermine betreffen, ist § 16 Absatz 1 in seiner bis zum 23. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Feedback