Gesetz über den Einsatz der Informationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften Vom 8. März 2021
Gesetz über den Einsatz der Informationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften Vom 8. März 2021
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2022 über den Einsatz der Informationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für IT-Dienstleistungen (IT-Dienstleistungszentrum, IT-DLZ) vom 8. März 2021 (Amtsbl. I S. 737)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über den Einsatz der Informationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 8. März 2021 | 26.03.2021 |
§ 1 - Geltungsbereich | 26.03.2021 |
§ 2 - Besondere Belange der Gerichte und Staatsanwaltschaften | 26.03.2021 |
§ 3 - Zuständigkeiten | 26.03.2021 |
§ 4 - Auftragsverarbeitung | 26.03.2021 |
§ 5 - IT-Kontrollkommission | 26.03.2021 |
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die organisatorischen Rahmenbedingungen des Einsatzes der Informationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofs.
§ 2 Besondere Belange der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Bei der Organisation und dem Betrieb der Informationstechnik für die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind die richterliche Unabhängigkeit, die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, das Legalitätsprinzip in der Strafverfolgung und die Gewaltenteilung zu gewährleisten, die Integrität und die Vertraulichkeit der Entscheidungsprozesse zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Justiz zu sichern.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium der Justiz organisiert den Einsatz der Informationstechnik bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Bei dem Ministerium der Justiz wird eine unabhängige IT-Kontrollkommission eingerichtet. Sie überwacht die Einhaltung der Ziele und Vorschriften dieses Gesetzes bei der Verarbeitung von Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Einhaltung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 5 Satz 2.
(3) Die Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften als Verantwortliche nach dem Datenschutzrecht, die Aktenhoheit der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die Zuständigkeiten der Personalvertretungen bleiben unberührt.
§ 4 Auftragsverarbeitung
(1) Soweit das Ministerium der Justiz IT-Dienstleistungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften erbringt, kann es unter Wahrung der Belange nach § 2 personenbezogene Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Wege der Auftragsverarbeitung verarbeiten. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Freigabeerklärungen für die Fachanwendungen und sonstigen IT-Komponenten der Gerichte und Staatsanwaltschaften bleiben unberührt.
(2) Das Ministerium der Justiz kann sich bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Dabei wahrt es die besonderen Belange der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2.
(3) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen und des Ministeriums der Justiz bei einer Auftragsverarbeitung nach Absatz 1 festzulegen,
2.
die Maßgaben nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für eine Auftragsverarbeitung durch das Ministerium der Justiz zu bestimmen sowie
3.
die Verpflichtung weiterer Auftragsverarbeiter, deren Dienste das Ministerium der Justiz in Anspruch nimmt, auf dieselben Datenschutzpflichten zu regeln.
§ 5 IT-Kontrollkommission
(1) Der IT-Kontrollkommission gehören mit gleichem Stimmrecht an:
1.
ein Vertreter des Ministeriums der Justiz als Vorsitzender,
2.
zwei Vertreter des Hauptrichterrats bei dem Ministerium der Justiz, wovon einer der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einer der Fachgerichtsbarkeit angehören soll,
3.
ein Vertreter des Personalrats der Staatsanwälte,
4.
ein von dem Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz bestimmtes Mitglied aus dem Kreis der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen,
5.
der Präsident oder die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts,
6.
ein Präsident oder eine Präsidentin eines Obergerichts der Fachgerichtsbarkeit,
7.
der Generalstaatsanwalt oder die Generalstaatsanwältin.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen benennen für jedes Mitglied der IT-Kontrollkommission einen Ersatzvertreter. Die Mitgliedschaft und die Ersatzmitgliedschaft in der IT-Kontrollkommission bleiben so lange bestehen, bis ein anderes Mitglied an seiner statt benannt wird oder das Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Ministerium der Justiz (Nummer 1), dem Personalvertretungsgremium (Nummern 2 bis 4), dem Oberlandesgericht (Nummer 5), den Obergerichten der Fachgerichtsbarkeit (Nummer 6) oder den Staatsanwaltschaften (Nummer 7) ausscheidet.
(3) Die IT-Kontrollkommission tritt einmal jährlich oder aus besonderem Anlass auf Antrag eines Mitglieds zusammen. Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(4) Die Sitzungen der IT-Kontrollkommission sind nichtöffentlich. Ihre Beratungen und Beschlüsse sowie die der IT-Kontrollkommission überlassenen Berichte, Auskünfte und Dokumente sind vertraulich. Absatz 6 bleibt unberührt.
(5) Die IT-Kontrollkommission hat das Recht, Auskünfte über die Verarbeitung, den Schutz und die Sicherheit von Daten der Gerichte und Staatsanwaltschaften gegenüber der die Daten verarbeitenden Stelle zu verlangen. Durch Dienstvereinbarung zwischen dem Ministerium der Justiz und den zuständigen Personalvertretungen können der IT-Kontrollkommission weitergehende Rechte eingeräumt sowie Maßnahmen zum Schutz der nach § 2 zu schützenden Belange vereinbart werden.
(6) Stellt die IT-Kontrollkommission Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder eine Dienstvereinbarung nach Absatz 5 Satz 2 fest, unterrichtet sie hiervon das Ministerium der Justiz sowie gegebenenfalls den datenverarbeitenden IT-Dienstleister und fordert die verantwortlichen Stellen unter angemessener Fristsetzung zur Beseitigung auf. Handelt es sich um einen erheblichen Verstoß oder erfolgt keine fristgerechte Beseitigung, so spricht die IT-Kontrollkommission gegenüber den verantwortlichen Stellen eine Beanstandung aus. Spricht die IT-Kontrollkommission eine Beanstandung aus, so kann sie hiervon den durch die Rechtsverletzung nachteilig betroffenen Entscheider sowie dessen Dienststelle unterrichten. Das Ministerium der Justiz darf Feststellungen der IT-Kontrollkommission an öffentlich-rechtliche Stellen innerhalb der Landesregierung sowie an die von ihm eingeschalteten IT-Dienstleister mitteilen, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes geboten ist.
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