Gesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972
Gesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) Vom 4. Oktober 1972
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 951 - Saarländisches Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (SAG GVG) vom 4. Oktober 1972 | 01.01.2002 |
Erster Abschnitt - Gerichte | 01.01.2002 |
§ 1 - Geschäftsjahr | 01.01.2002 |
§ 2 - Vertreter eines Gerichtspräsidenten oder eines Aufsicht führenden Richters | 26.11.2010 |
§ 3 - Zahl der Kammern und Senate | 12.11.2010 |
§ 4 - Kammern für Handelssachen | 12.11.2010 |
§ 5 - Legalisation | 01.01.2002 |
§ 6 - Dolmetscher und Übersetzer | 30.11.2012 |
§ 6a - Ausländische Berufsqualifikationen | 30.11.2012 |
§ 7 - Zuständigkeiten des Amtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten | 01.01.2018 |
§ 7a - Amtsgerichtliche Zweigstellen | 12.11.2010 |
Zweiter Abschnitt - Staatsanwaltschaften | 01.01.2002 |
§ 8 - Amtsanwalt und örtlicher Sitzungsvertreter | 12.11.2010 |
Dritter Abschnitt - Geschäftsstelle | 01.01.2002 |
§ 9 - Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | 01.01.2002 |
§ 10 - Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | 12.11.2010 |
§ 11 - Beamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft | 01.01.2002 |
Vierter Abschnitt - Gerichtsvollzieher | 01.01.2002 |
§ 12 - Landesrechtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher | 07.04.2006 |
Fünfter Abschnitt - Dienstaufsicht, Justizverwaltungsangelegenheiten, Amtstracht | 01.01.2002 |
§ 13 - Dienstaufsicht | 12.11.2010 |
§ 14 - Umfang und Inhalt der Dienstaufsicht | 01.01.2002 |
§ 15 - Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten | 12.11.2010 |
§ 16 - Dienstaufsichtsbeschwerden | 01.01.2002 |
§ 17 - Gutachten | 12.11.2010 |
§ 18 - Amtstracht | 12.11.2010 |
Sechster Abschnitt - Schlussbestimmung | 01.01.2002 |
§ 19 - Inkrafttreten | 11.12.2020 |
Erster Abschnitt Gerichte
§ 1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vertreter eines Gerichtspräsidenten oder eines Aufsicht führenden Richters
Das Ministerium der Justiz kann einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder des Aufsicht führenden Richters eines Gerichts bestellen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.
§ 3 Zahl der Kammern und Senate
Die Zahl der Kammern bei dem Landgericht bestimmt der Präsident des Landgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht der Präsident des Oberlandesgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium der Justiz kann dem Präsidenten des Landgerichts und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hierfür Weisungen erteilen.
§ 4 Kammern für Handelssachen
(1) Bei dem Landgericht in Saarbrücken bestehen Kammern für Handelssachen.
(2) Die ehrenamtlichen Richter bei einer Kammer für Handelssachen werden vom Ministerium der Justiz ernannt.
§ 5 Legalisation
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts.
§ 6 Dolmetscher und Übersetzer
(1) Dolmetscher und Übersetzer, die eine Zuziehung durch saarländische Gerichte oder Notare anstreben, werden auf Antrag von dem Präsidenten des Landgerichts allgemein vereidigt.
(2) Der Antrag auf allgemeine Vereidigung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller
a)
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
b)
wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht geeignet oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn über den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als gerichtlicher Dolmetscher (Übersetzer) ergibt.
(3) Der Antrag auf allgemeine Vereidigung soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht
1.
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
2.
volljährig ist,
3.
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt oder
4.
seine Eignung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesen hat.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4, wenn die Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird.
(4) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich als Dolmetscher (Übersetzer) treu und gewissenhaft übertragen werde, so wahr mir Gott helfe.“
§ 64 Abs. 2 und 3,
§ 66 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der allgemein vereidigte Dolmetscher oder Übersetzer wird auf Antrag in eine Datenbank eingetragen, die im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Eintragungen dürfen auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank gespeichert und verarbeitet werden. Die Eintragung des Dolmetschers oder Übersetzers in der Datenbank ist zu löschen, wenn bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 für eine allgemeine Vereidigung im Zeitpunkt der allgemeinen Vereidigung nicht vorlag oder später weggefallen ist. Die Eintragung in der Datenbank soll gelöscht werden, wenn sich herausstellt, dass der allgemein Vereidigte als Dolmetscher (Übersetzer) ungeeignet ist. Vor der Löschung soll der Dolmetscher oder Übersetzer gehört werden. Die Eintragung und Löschung in der Datenbank ist dem Dolmetscher oder Übersetzer, den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren mitzuteilen. Das Nähere über die Einrichtung der Datenbank und die Mitteilungen aus der Datenbank bestimmt das Ministerium der Justiz.
(5 a) Dolmetscher und Übersetzer mit ausländischen Berufsqualifikationen werden unter den Voraussetzungen des § 6 a auf Antrag in die in Absatz 5 erwähnte Datenbank eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit im Saarland vorübergehend oder gelegentlich ausüben wollen (vorübergehende Dienstleistung). In der Eintragung sind die im Staat der Niederlassung geführte Berufsbezeichnung sowie der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde im Staat der Niederlassung anzugeben sowie ein Hinweis darauf zu vermerken, dass der Dolmetscher oder Übersetzer im Saarland nicht allgemein vereidigt ist. Die Eintragung wird nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn sie nicht auf erneuten Antrag verlängert wird. Absatz 5 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
(6) Durch die allgemeine Vereidigung erlangt der Dolmetscher oder Übersetzer nicht die Stellung eines öffentlich bestellten Dolmetschers oder Übersetzers. Solange er in die in Absatz 5 erwähnte Datenbank eingetragen ist, darf er sich jedoch als „für die Gerichte des Saarlandes und die saarländischen Notare allgemein vereidigter Dolmetscher (Übersetzer)“ bezeichnen.
(7) Wer als Dolmetscher oder Übersetzer in die in Absatz 5 erwähnte Datenbank eingetragen ist, gilt als im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigter Übersetzer. Bei vorübergehend eingetragenen Dolmetschern oder Übersetzern müssen sich aus der Bescheinigung die Berufsbezeichnung sowie der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde im Staat ihrer Niederlassung ergeben.
(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1, 5 und 5 a können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Anträge nach den Absätzen 1, 5 und 5 a sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten.
§ 6a Ausländische Berufsqualifikationen
Für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen gilt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland.
§ 7 Zuständigkeiten des Amtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(1) Die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden wie folgt zugewiesen:
1.
dem Amtsgericht Homburg die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke der Amtsgerichte Homburg und St. Ingbert,
2.
dem Amtsgericht St. Wendel die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke der Amtsgerichte Ottweiler und St. Wendel,
3.
den übrigen Amtsgerichten die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für ihren jeweiligen Bezirk.
(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten werden auch die folgenden zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Handelssachen mit Ausnahme der Zustellungsanträge zugewiesen:
1.
eingehende Ersuchen aus dem Inland,
2.
eingehende Ersuchen nach § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3.
eingehende Ersuchen nach Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II S. 576).
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für die Bezirke sämtlicher Amtsgerichte im Saarland wie folgt zugewiesen:
1.
dem Amtsgericht Lebach die Streitigkeiten über Honorarforderungen von Personen, für die eine besondere Honorar- oder Tarifordnung gilt,
2.
dem Amtsgericht Neunkirchen die Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen,
3.
dem Amtsgericht Saarbrücken die Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus Reiseverträgen im Sinne des § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Reisevermittlungsverträge zum Gegenstand haben (Reisevertragssachen).
(4) Soweit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in einzelnen Rechtsgebieten für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte abweichend von Absatz 1 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem von ihnen zugewiesen sind, geht diese Zuweisung Absatz 1 vor.
(5) Sonstige landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, bleiben unberührt.
§ 7a Amtsgerichtliche Zweigstellen
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen zu errichten oder Gerichtstage zuzulassen.
Zweiter Abschnitt Staatsanwaltschaften
§ 8 Amtsanwalt und örtlicher Sitzungsvertreter
(1) Das Ministerium der Justiz kann einen Beamten des gehobenen Justizdienstes zum Amtsanwalt bestellen.
(2) Der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht kann
1.
mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts Beamte/Beamtinnen des gehobenen Justizdienstes,
2.
mit Zustimmung des Präsidenten des Saarländischen Oberlandesgerichts Rechtsreferendare/Rechtsreferendarinnen
damit beauftragen, nebenamtlich die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (örtliche/r Sitzungsvertreter/Sitzungsvertreterin) wahrzunehmen.
[6]
Den örtlichen Sitzungsvertretern kann eine Vergütung gewährt werden, die das Ministerium der Justiz festsetzt.
[7]
(3) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Ernennung und die Laufbahnen bleiben unberührt.
Fußnoten
[6])
Vgl. JVVS 3262/29.1.1999.
[7])
Vgl. JVVS 2103/1.12.1981.
Dritter Abschnitt Geschäftsstelle
§ 9 Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
(1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Gerichten nehmen die ihnen in den Verfahrensordnungen zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen bei den Amtsgerichten sind auch zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und Vermögensverzeichnisse oder Inventare, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstellen sind, aufzunehmen. Der Urkundsbeamte soll diese Geschäfte nur auf Anordnung des Gerichts wahrnehmen.
(3) Für die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten gilt § 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte wahrzunehmen, nicht berührt.
§ 10 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
[8]
(1) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann ein Beamter des mittleren oder gehobenen Justizdienstes betraut werden.
(2) Geeignete Justizangestellte und in der Ausbildung befindliche Beamte können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt werden. Ein Justizangestellter, der zum stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt wird, ist vom Behördenvorstand allgemein zu vereidigen. Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle getreulich erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“
§ 64 Abs. 2 und 3,
§ 66 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Das Ministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung
1.
wer die stellvertretenden Urkundsbeamten bestellt,
2.
unter welchen Voraussetzungen diese Bestellung erfolgen darf,
3.
welche Aufgaben dem stellvertretenden Urkundsbeamten zugewiesen werden dürfen und
4.
welche Bedienstete mit der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut werden können.
In der Rechtsverordnung können bestimmte Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten werden.
(4) In dringenden Fällen kann der Richter oder Rechtspfleger in Ermangelung eines Urkundsbeamten oder stellvertretenden Urkundsbeamten auch eine andere Person als Urkundsbeamten heranziehen, wenn die Heranziehung nach den Verfahrensvorschriften vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Richter oder Rechtspfleger soll den Heranzuziehenden über die wahrzunehmenden Aufgaben belehren und ihn auf deren gewissenhafte Erfüllung und auf Amtsverschwiegenheit verpflichten.
Fußnoten
[8])
Die §§ 10 und 11 sind gem. § 153 GVG gegenstandslos.
§ 11 Beamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft
[8]
Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 gelten für die in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft wahrzunehmenden Aufgaben entsprechend. Ausnahmsweise können auch Angestellte mit bestimmten Aufgaben der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft betraut werden; insoweit gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.
Fußnoten
[8])
Die §§ 10 und 11 sind gem. § 153 GVG gegenstandslos.
Vierter Abschnitt Gerichtsvollzieher
§ 12 Landesrechtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher
(1) Beamte im Gerichtsvollzieherdienst sind auch zuständig,
1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters vorzunehmen,
3.
(aufgehoben)
4.
ein Inventar im Auftrag des Gerichts oder Insolvenzverwalters aufzunehmen,
5.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
6.
öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
7.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten.
(2) Die Beamten im Gerichtsvollzieherdienst können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung oder Verpachtung nach ihrem Ermessen ablehnen.
(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt auch in den dort nicht aufgeführten Angelegenheiten entsprechend.
Fünfter Abschnitt Dienstaufsicht, Justizverwaltungsangelegenheiten, Amtstracht
§ 13 Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht führen
1.
das Ministerium der Justiz über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten,
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,
3.
der Aufsicht führende Richter über das Amtsgericht,
4.
der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht über die Staatsanwaltschaften und der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
5.
der Leiter einer Justizvollzugsanstalt über diese Justizvollzugsanstalt.
(2) Die Dienstaufsicht des Aufsicht führenden Richters eines Amtsgerichts, das nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, beschränkt sich auf die bei dem Amtsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein mit einem Präsidenten besetztes Amtsgericht nicht zu.
§ 14 Umfang und Inhalt der Dienstaufsicht
Wer die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter. Vorbehaltlich der zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit erlassenen Vorschriften umfasst die Dienstaufsicht insbesondere die Überwachung eines geordneten, Recht und Gesetz entsprechenden Geschäftsganges bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten.
§ 15 Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter, die Leiter der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsanstalten erledigen nach näherer Anordnung des Ministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu den Geschäften der Justizverwaltung heranziehen. § 42 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.
(2) Zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen und einfachen Verwaltung bestimmt das Ministerium der Justiz, welche der in § 13 genannten Stellen in Justizverwaltungsangelegenheiten, für die es zuständig ist, mitwirken. Hierbei ist vorzusehen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt in ihrem Dienstaufsichtsbereich bei der Ernennung, Ruhestandsversetzung oder Entlassung eines Richters oder leitenden Beamten, in Disziplinarangelegenheiten, bei Beschwerden von Bediensteten und in Angelegenheiten, die die Rechtspflege betreffen, zu beteiligen sind.
§ 16 Dienstaufsichtsbeschwerden
Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung werden im Dienstaufsichtsweg bearbeitet.
§ 17 Gutachten
Die Gerichte sind verpflichtet, auf Verlangen des Ministeriums der Justiz über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.
§ 18 Amtstracht
Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in Strafsachen während der Hauptverhandlung und im Erkenntnisverfahren nach der Zivilprozessordnung während der mündlichen Verhandlung eine von dem Ministerium der Justiz zu bestimmende Amtstracht
[10]
.
Fußnoten
[10])
Vgl. JVVS 3152/29.11.1995.
Sechster Abschnitt Schlussbestimmung
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
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