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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Begnadigungsrechts Vom 19. Mai 1994

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Begnadigungsrechts Vom 19. Mai 1994
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Ausübung des Begnadigungsrechts vom 19. Mai 199401.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.02.2006
§ 204.02.2006
§ 301.01.2002
§ 404.02.2006
§ 501.01.2002
Aufgrund des Artikels 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes Nr. 1330 zur Neuordnung des Saarländischen Gnadenrechts vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742) verordnet das
Ministerium der Justiz:

§ 1

Die dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zustehende Befugnis zur Ausübung des Begnadigungsrechts wird auf den Generalstaatsanwalt in Saarbrücken übertragen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 2

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über die Begnadigung in Verfahren, in denen
1.
eine Freiheits-, Gesamtfreiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verhängt wurde,
2.
neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde und diese Strafen zusammen einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren gleichgestellt werden können,
3.
eine freiheitsentziehende Maßregel (§§ 63, 64, 67 des
Strafgesetzbuchs) angeordnet wurde,
4.
eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) von mehr als fünf Jahren bestimmt wurde,
5.
disziplinar- oder ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt wurden, soweit die Entscheidung über die Begnadigung nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGnG).

§ 3

Über vorläufige Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Gnadengesetzes entscheidet der Leitende Oberstaatsanwalt, soweit es sich um Strafvollstreckung und Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung handelt.

§ 4

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über Beschwerden gegen die Gnadenentscheidungen des Generalstaatsanwalts.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
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