Verordnung über die Bestimmung der zentralen Behörde nach den Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom 23. November 1981
Verordnung über die Bestimmung der zentralen Behörde nach den Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland Vom 23. November 1981
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Bestimmung der zentralen Behörde nach den Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 23. November 1981 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
Einziger Paragraph | 04.02.2006 |
Auf Grund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (Bundesgesetzbl. I S. 665) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147)
, verordnet die
Landesregierung:
Einziger Paragraph
Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland ist der Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
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