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Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 30. November 1993

Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 30. November 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 09. Februar 2005 (Amtsbl. S. 226)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 30. November 199301.01.2002
Eingangsformel25.02.2005
Erster Abschnitt - Anwärterdienst25.02.2005
§ 1 - Ziel des Anwärterdienstes25.02.2005
§ 2 - Durchführung und Inhalt der Ausbildung25.02.2005
§ 3 - Beurteilungen25.02.2005
§ 4 - Eignungsberichte25.02.2005
§ 5 - Anrechnung von Tätigkeiten auf den Anwärterdienst25.02.2005
§ 6 - Dienstunfähigkeit25.02.2005
§ 7 - Urlaub25.02.2005
Zweiter Abschnitt - Anrechnung von Zeiten bei der Bewerberauswahl25.02.2005
§ 825.02.2005
Dritter Abschnitt - Beschäftigung juristischer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen 25.02.2005
§ 9 - Zustimmungspflicht25.02.2005
§ 10 - Voraussetzungen der Zustimmung25.02.2005
§ 11 - Nebenbestimmungen25.02.2005
§ 12 - In-Kraft-Treten25.02.2005
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1
der Bundesnotarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598)
, in ihrer jeweils geltenden Fassung verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt Anwärterdienst

§ 1 Ziel des Anwärterdienstes

Der Notarassessor oder die Notarassessorin soll während des Anwärterdienstes die Besonderheiten der notariellen Tätigkeit kennen lernen. Insbesondere soll der Notarassessor oder die Notarassessorin Erfahrungen im notariellen Rechtsverkehr sammeln, sich mit dem Beurkundungswesen vertraut machen, sich über die Organisation eines Notariats unterrichten und die notwendigen Kenntnisse des Standesrechts erwerben.

§ 2 Durchführung und Inhalt der Ausbildung

(1) Während der ersten drei Jahre des Anwärterdienstes soll der Notarassessor oder die Notarassessorin nach Möglichkeit mindestens zwei Notaren oder Notarinnen überwiesen werden.
(2) Der Notarassessor oder die Notarassessorin ist mit allen bei der Amtstätigkeit eines Notars oder einer Notarin vorkommenden Geschäften zu befassen. Er oder sie ist insbesondere bei der Vorbereitung und Abwicklung von Beurkundungen zu beteiligen sowie mit der Fertigung von Urkundsentwürfen zu beauftragen. Er oder sie soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Bücher und Akten des Notars oder der Notarin unterwiesen werden. Die in den §§ 23 und 24
Bundesnotarordnung bezeichneten Geschäfte können dem Notarassessor oder der Notarassessorin zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(3) Der Notarassessor oder die Notarassessorin hat die ihm oder ihr übertragenen Dienstgeschäfte nach Weisung des ausbildenden Notars oder der ausbildenden Notarin gewissenhaft auszuführen.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin der Notarkammer kann den Notarassessor oder die Notarassessorin verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen zu halten, sofern dies seiner oder ihrer Ausbildung förderlich ist.

§ 3 Beurteilungen

(1) Einen Monat vor dem Ende des ersten Anwärterdienstjahres, bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts (§ 2 Abs. 1) sowie auf Anfordern der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer äußert sich der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin in einer Beurteilung eingehend über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Notarassessors oder der Notarassessorin sowie über seine oder ihre Eignung für das Amt des Notars oder der Notarin. Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtnote. Für die Gesamtnote sind nur die in der Ausbildungsordnung für Juristen
[1]
vorgesehenen Noten zu verwenden.
(2) Der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin übersendet die Beurteilung in dreifacher Ausfertigung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Notarkammer, der oder die zwei Ausfertigungen an den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts weiterleitet.
(3) Der Notarassessor oder die Notarassessorin ist von dem Präsidenten oder der Präsidentin der Notarkammer zu hören, wenn seine oder ihre Leistungen mit der Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind.
Fußnoten
[1])
JAO vgl. BS-Nr. 301-4-1.

§ 4 Eignungsberichte

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts berichtet dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Notarkammer
1.
nach Ablauf des ersten Anwärterdienstjahres, ob der Notarassessor oder die Notarassessorin für das Amt des Notars oder der Notarin geeignet ist und ob er oder sie voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird,
2.
nach Ablauf der drei ersten Jahre des Anwärterdienstes, ob der Notarassessor oder die Notarassessorin das Ziel des Anwärterdienstes erreicht hat.
(2) Den Berichten nach Absatz 1 sind die Stellungnahmen der Notarkammer und die Zeugnisse der ausbildenden Notare oder Notarinnen beizufügen.

§ 5 Anrechnung von Tätigkeiten auf den Anwärterdienst

Zeiten, in denen der Notarassessor oder die Notarassessorin zum Notarvertreter/zur Notarvertreterin oder zum Notariatsverweser/zur Notariatsverweserin bestellt oder in der Geschäftsführung der Notarkammer beschäftigt war, werden auf den Anwärterdienst angerechnet.

§ 6 Dienstunfähigkeit

(1) Wird der Notarassessor oder die Notarassessorin dienstunfähig, so hat er oder sie dies dem ausbildenden Notar oder der ausbildenden Notarin unverzüglich anzuzeigen. Ist der Notarassessor oder die Notarassessorin länger als drei Tage an der Wahrnehmung seiner oder ihrer Dienstgeschäfte gehindert, unterrichtet der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin den Präsidenten oder die Präsidentin der Notarkammer. Er oder sie zeigt ihm oder ihr auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes durch den Notarassessor oder die Notarassessorin an. Ist der Notarassessor oder die Notarassessorin keinem Notar oder keiner Notarin zur Ausbildung überwiesen (§ 5), unterrichtet er oder sie den Präsidenten oder die Präsidentin der Notarkammer über Beginn und Ende seiner oder ihrer Dienstunfähigkeit.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Notarkammer kann verlangen, dass der Notarassessor oder die Notarassessorin die Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen oder, wenn dies erforderlich erscheint, durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweist.
(3) Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit werden bis zu dreißig Tagen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor oder die Notarassessorin den vom Präsidenten oder der Präsidentin der Notarkammer gemäß Absatz 2 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Notarkammer.

§ 7 Urlaub

(1) Der Notarassessor oder die Notarassessorin erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter oder eine Richterin auf Probe.
(2) Dem Notarassessor oder der Notarassessorin kann auch aus anderem wichtigem Anlass Urlaub gewährt werden. Dieser Urlaub wird bis zu zwei Wochen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet; § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Urlaubsgesuche sind über den ausbildenden Notar oder die ausbildende Notarin, im Fall des § 5 unmittelbar an den Präsidenten oder die Präsidentin der Notarkammer zu richten. Erholungsurlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 2 bis zu drei Tagen kann der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin bewilligen; er oder sie vermerkt den erteilten Urlaub auf dem Urlaubsgesuch (Satz 1). Im Übrigen ist der Präsident oder die Präsidentin der Notarkammer für die Bewilligung des Urlaubs zuständig.

Zweiter Abschnitt Anrechnung von Zeiten bei der Bewerberauswahl

§ 8

(1) Auf die Dauer des Anwärterdienstes, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3
BNotO bei der Auswahl unter mehreren Bewerbungen für das Notaramt zu berücksichtigen ist, werden angerechnet:
1.
Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, bis zu der für den Bewerber oder für die Bewerberin maßgeblichen Dauer dieses Dienstes, höchstens bis zur Dauer von zwei Jahren,
2.
Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach Mutterschutzvorschriften,
3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von
Erziehungsurlaub
[2]
bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, bei mehrfacher Inanspruchnahme höchstens bis zu 2 Jahren.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 muss der berufliche Werdegang so nachgezeichnet werden, wie er ohne die genannten Verzögerungen voraussichtlich verlaufen wäre.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Anrechnung nicht zu einer Verkürzung der vorgeschriebenen Mindestanwärterzeit von 3 Jahren führen.
Fußnoten
[2])
Jetzt Elternzeit.

Dritter Abschnitt Beschäftigung juristischer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen

§ 9 Zustimmungspflicht

Notare und Notarinnen dürfen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen mit Befähigung zum Richteramt, mit Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder der Bezirksnotarin oder mit Abschluss als Diplom-Jurist oder Diplom-Juristin (juristische Mitarbeiter und juristische Mitarbeiterinnen) nur dann beschäftigen, wenn das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales der Beschäftigung nach Anhörung der Notarkammer zugestimmt hat.

§ 10 Voraussetzungen der Zustimmung

(1) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die persönliche Amtsausübung des Notars oder der Notarin nicht gefährdet oder ihr auch sonstige Belange einer geordneten Rechtspflege nicht entgegenstehen.
(2) Die Belange einer geordneten Rechtspflege sind in der Regel als gefährdet anzusehen, wenn
1.
der Notar oder die Notarin bereits einen juristischen Mitarbeiter oder eine juristische Mitarbeiterin beschäftigt oder
2.
der juristische Mitarbeiter oder die juristische Mitarbeiterin neben der Beschäftigung den Beruf des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin, des Patentanwalts oder der Patentanwältin, des Steuerberaters oder der Steuerberaterin, des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin oder des vereidigten Buchprüfers oder der vereidigten Buchprüferin ausübt oder hierfür eine berufsrechtliche Zulassung besitzt oder
3.
durch die Beschäftigung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin die Ausbildung der im Anwärterdienst befindlichen Notarassessoren oder Notarassessorinnen beeinträchtigt wird oder
4.
in der Person des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin Umstände vorliegen, die mit der Beschäftigung bei dem Notar oder der Notarin unvereinbar sind.

§ 11 Nebenbestimmungen

(1) Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Notar oder die Notarin
1.
die Bestellung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin zu seinem Vertreter oder seiner Vertreterin oder ihrem Vertreter oder ihrer Vertreterin nicht beantragen und
2.
der Bestellung des juristischen Mitarbeiters oder der juristischen Mitarbeiterin zum Vertreter oder zur Vertreterin eines anderen Notars oder einer anderen Notarin nicht zustimmen darf.
(2) Die Zustimmung kann mit weiteren Auflagen verbunden oder befristet werden.
(3) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn nachträgliche Umstände eintreten, die bei ihrem Vorliegen zum Zeitpunkt der Erteilung die Versagung der Zustimmung gerechtfertigt hätten.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
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