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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 840 über die Gerichte für Arbeitssachen im Saarland Vom 15. Dezember 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1975

Gesetz Nr. 840 über die Gerichte für Arbeitssachen im Saarland Vom 15. Dezember 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1975
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2017 (Amtsbl. I S. 1005)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 840 über die Gerichte für Arbeitssachen im Saarland vom 15. Dezember 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 197501.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.04.2018
§ 315.12.2017

§ 1

(1) Das Landesarbeitsgericht Saarland hat seinen Sitz in Saarbrücken,
(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Saarlandes.

§ 2

(1) Das Arbeitsgericht Saarland hat seinen Sitz in Saarbrücken.
(2) Der Bezirk des Arbeitsgerichts Saarland umfasst das Gebiet des Saarlandes.

§ 3

(1) Die bisherigen Arbeitsgerichte in Neunkirchen, in Saarbrücken und in Saarlouis werden mit Wirkung vom 1. April 2018 aufgehoben.
(2) Die bei Wirksamwerden der Aufhebung der bisherigen Arbeitsgerichte in Neunkirchen, in Saarbrücken und in Saarlouis noch anhängigen Verfahren gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Arbeitsgericht Saarland über.
(3) Die den bisherigen Arbeitsgerichten in Neunkirchen, in Saarbrücken und in Saarlouis zugewiesenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Aufhebung dieser Arbeitsgerichte für den Rest ihrer Amtszeit dem Arbeitsgericht Saarland in Saarbrücken zugewiesen.
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